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Privilegiis allerseits fest untl unverbrochen geschützct und gehandhabt
und 7) es allenthalben mit gnädigst teranlasslen und neulichst zu Flens
burg gebetenem und übergebenem Revers Königlich und Fürstlich ver
sichert und verwahret werden soll, dann ferner 8) der vorspeeißeirten
Freiwilligkeit Zahlung und Abführung halber sic nicht gefordert werden
mögen, ehe die a) hiebevor untcrlh. vcrwilligten Donativgelder gänzlich
abgetragen und b) so diese Fürstenlhümer inzwischen mit Reichs-, Creys-
und andern Steuern belegt oder r) da Gott für sei, durch allgemeinen
Land-Schaden verhindert werden, die Abstattung dieser Gelder cessire
oder suspendirt bleibe u.id 9) dieselbe in 2 Jahren jedes Jahr auf den
Umschlag ä Pflug 1 Rlh. abgcreichel und darin kein Stand für den an
dern gratiret, besondern, wie in andern dieser Fürstenth. Anlagen jeder
zeit observiret, ein Jeder sein Angebührniss nach seiner habenden Pflugzafal
zu confcrircn gehalten sein möge. Die Stände klagen, dass die Fürstcn-
tbüiner mit kleinen Münzsorten überhäuft und bitten, dass die Defensions-
gcldcr in landgängiger Münze angenommen werden, dass an Daniel
Ruchwald zu Schircnscc gegen den Herzog von Mecklenburg wegen Ein
lagen erschreibung nach dem Privilegio Christian! HL von 1533, Kiel,
Sonntag Trinitatis 1. „henförder verseggen wir uns etc.“ Hülfe geleistet
werde. Rendsburg bittet, dass diese Stadt bei dem oblatum über
sehen werde.
In der Replik vom 30. Novbr. 1619 erklären die Landesherrn, dass
sie den Schlesw. Ständen gegen baare Abführung von 12 Rth., den Hol
stein. gegen baare Erstattung von 10 Rth., denen Städten durchgehcnds
gegen baare Erlegung von 12 Rlh. selbige Liccnlen und Zölle zu eVlassen
intentionirel, dass die Summen in den vorgcschlagcnen 2 Terminen ab
getragen, gegen Abführung eines Ziels auch nur der halbe Theil der
Licenlen und Zölle abgethan werde. Wenn die Stände diese Offerte nicht
annähmen, so solle hinfüro kein Gravamen deshalb vorgebracht werden.
Die Stände wiederholen wegen der noch immer nicht erledigten Fräulein
steuer von 1 Rth. ihre Bitte, was über das gewöhnliche Quantum ein-
gebracht, möge als Freiwilligkeit angesehen werden, und bitten samt und
sonders Stände und also mit und unter derselben die löbl. Städte- als unge-
zweifellc Mitglieder und Genossen dieser Fürstenth. gemeiner Privilegien-
hinfüro mit hohem Anforderungen zu übersehen und sie allerseits bei
kundbahrem Herkommen verbleiben zu lassen, massen Präl. und Rillersch.
ihre vorige Bitte wiederholen, dass nemlich die löblichen Städte ton
ihnen nicht mögen gclrennet und nicht höher als sie beleget und be
schweret werden. Stände bieten unter mehreren Bedingungen 10 Rlh.
ä Pflug Tür die Abschaffung der Licenlen.
In der Kieler Landtagsproposition Jan. 1650 (Bd. I S. 81) wird anf