XI
Thetl tu entretwiren, sind Jedoch bereit, die Coldinger Appanetuation,
woruach die Krone 3000, die Fürstentümer 1000 Mann tu Fass auf
£ Jahr Hülfe zu leisten haben, sich gefallen zu lassen. Scharf ist di«
Erwiederung der Commissarien gegen Prälaten und Ritterschaft wegen
der in der Proposilion erwähnten schon in den Druck gegebenen und in
Städten und Aemtern publicirlen Polizei- und Klciderordnung. Die
Ritterschaft hatte erklärt, sich dergestalll Zeit und Gelegenheit nach an
ihren Dienern zu bezeigen, dass Königl. Maj. und Fürsll. Gnaden ein
gnädigstes und gnädiges Begnügen darob haben werden. Die Com
missarien vermerkten mit sonderbarer Indignation, dass Prälaten und
Ritterschaft sich erkühnet, derselben geforderten schuldigen Gehorsam
der Zeit und Gelegenheit nach selbst willig zu modiliciren. Sie wollen
Prä), und Rittersch. ermahnt haben, hinfuhro die Feder niedriger zu
führen, und sie injungiren einem Jeden von Prälaten und Ritterschaft
bei poen 2000 Hlh., solcher Ordnung, so viel ihr Gesinde betrifft, ohn-
fehlpar Folge zu leisten. Oie Stände erklären sich in der Duplik für
die Coldinger-Appunctualion, auf die Hauptbeschwerde der Stände wegen
der Lirenten erwiedern die Commissarien, dass diese Steuer nicht gegen
das Wesen der Privifegien von 1524 und 1003 sei, jedenfalls habe man
dieses Mittel, um Geld zu erhalten, wählen müssen, weil kein anderes
dagewesen. Die Resultate der Verhandlungen dieses Landtags vom März
1637, so wie des folgenden vom Septbr. 1037 liegen zum Theil in den
gemeinschaftlichen Verordnungen aus dieser Zeit vor. (Vergleiche auch
Bd. I des Verzeichn., S. 74, 75). Zu dem letzteren Landtage, im Sepl.
1037 zu Kiel, halte der ton Seiten des Landesherrn gemachte Ab
schluss der Union Veranlassung geben. Nach diesem Abschluss war
dieser Vertrag am jüngsten zu Gottorf ongestellten Criininalgerieht den
anwesenden Käthen und aus der Ritterschaft zur Subscription, Subsig
nalion uud Exlraditiou übergeben worden, diese aber hatten gebeten,
ihn dem Landtags-Convent zu inlimiren. Die Commissarien tragen des
halb bei Exhihirung-der Originalurkunden darauf an, Jemand aus dero
Mitte zum unverzüglichen Unterschreiben und zur Untcrsiegelung des
einen Exemplars zu verordnen. Die Stände fügten sich dem Andringen,
bitten dass in Zukunft, wenn etwas zur Aufnehmung und Gedeihlichkeit
dieser Fürstentümer sollte vorgenommen werden ihre Notdurft vorher
vernommen, und erklären, dass die abgemachte Hülfe doch secundum
Proportionen) in uniono delintlam zu verstehen sein werde
Zu dem nächst folgenden Kieler Landtage am 19. Janr. 1638 waren,
was in dem Verzeichniss (Bd. 1 S. 75, 76) anzugehen versäumt ist, nur
die in Kiel anwesenden Ho 1 s te i n i s e heu Stände berufen. Die Land
räte halten in ihrem Bedenken die Verantwortlichkeit der Proposilion