Full text: (1. Band)

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tage von der Königin und den Reichsrüthen der Krone Dünnemark 
Abgefertigten, nemlich Breide Rantzau und Heinrich Ramel. 
36 5. 124. 125, 37 S. 132— 155, 3« II BI. 79. Creditiv 
der Reichs- und Regierungsriithe für die eben genannten beiden 
Herrn. Copenhagen 3. Sept. 1588. 
36 S. 126 — 130, 37 S. 155 — 160, 38 II Bl. 144. 145. 
Schreiben uns. gnäd. Fürstin und Frau (Sophia) an den Hrn. Ertz- 
hischoff zu Bremen (Johann Adolph) seine gevollmächtigten Ab 
gesandten anliero auf den bevorstehenden Landtag abzuordnen. 
Kiel 3. Sept. 1588. 
36 S. 131 — 246, 37 S, 161 —296, 38 II Bl. 1 — 35. 
Protocollum und Verzeichniss, was den 14- Sept. und etliche nach 
folgende Tage 1588 zwischen den Durch!. Hochgeb. Fürsten und 
Hcrrrn Herrn Philipsen — und denen Fürst! Lnndgrilfl. Hessischen 
Abgesandten — auch Fürst!. Mecklenburgischen Rathen — summt 
denen Fürst!. Niedersiichsischen Rathen — dan auch der gemeinen 
Ritter- und Landschaft der Fürstenth. Schleswig Holstein tractiret, 
fürgelaufcn und endlich beschlossen und verabscheuet. — Aus diesem 
Protocollum sind vierzig von den Hessischen Gesandten aufgestellte 
Gründe gegen das Wahlrecht der Stünde abgedruckt in Hegewisch 
Geschichte I, S. 483. — Auf den Vorschlag des Statthalters, einen 
Doctor Godclmann aus Rostock zu nehmen, der der Landschaft 
Wort halte, damit Niemand in Verdacht zu nehmen, wollte die 
Landschaft bei dem alten Brauche bleiben, dass einer aus ihrer 
Mitte die Antwort thue. ( 
36 S. 246 — 269, 37 S. 297 — 326. Angehängt ist diesem 
Protocolle der actus der beschchencn praesentation und darauf er 
folgten Erwählung der Durch!. — Fürsten und Herrn Christian IV 
— und Herrn Philipsen — beider Hertzogen zu Schl. Holstein, 
Stunnarn u. s. V. zu regierenden Herren dieser Fürstenthümcr 
und Lande Schl. Holstein von Freisten, Ritterschaft, Städten und 
allgem. Stünden auf dem gehaltenen Wahl- und Land-Tage zum 
Kiel im Monath Sept, a. 1588 erwählet auf- und angenommen, 
samt der Ehrbahren Landschaft übergebenen (21) gravaminibu» 
und articuln mit angehängter — Bitte, dieselbe für der Huldigung 
in gnädigste und gnädige Acht zu haben und zur Richtigkeit zu 
bringen. — Das erste der gravamina betrift die freie Wahl des 
Capitels zu Schleswig bei Erledigung des bischöflichen Stuhls; 2) 
dass neben den alten Privilegien auch die pacta und foedera, so 
J523 zwischen der Cron Dünnemark und beide Fürstenthümcr 
aufgerichtet, conlirmirt werden; 3 ) dass keine Auslündische Amtsleute 
und Vögte;. 4) keine Untersassen ohne Erkenntnis« mit Gewalt 
beschwert; 5) dass alle die Jungfrauen Cluster, so .noch in esse, 
unter demselben Zustand gelassen werden; 6) betr.^die Cluster 
und Gütet, ;«o unsre gn. Herren an sich genommen, wodurch an
	        
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