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tage von der Königin und den Reichsrüthen der Krone Dünnemark
Abgefertigten, nemlich Breide Rantzau und Heinrich Ramel.
36 5. 124. 125, 37 S. 132— 155, 3« II BI. 79. Creditiv
der Reichs- und Regierungsriithe für die eben genannten beiden
Herrn. Copenhagen 3. Sept. 1588.
36 S. 126 — 130, 37 S. 155 — 160, 38 II Bl. 144. 145.
Schreiben uns. gnäd. Fürstin und Frau (Sophia) an den Hrn. Ertz-
hischoff zu Bremen (Johann Adolph) seine gevollmächtigten Ab
gesandten anliero auf den bevorstehenden Landtag abzuordnen.
Kiel 3. Sept. 1588.
36 S. 131 — 246, 37 S, 161 —296, 38 II Bl. 1 — 35.
Protocollum und Verzeichniss, was den 14- Sept. und etliche nach
folgende Tage 1588 zwischen den Durch!. Hochgeb. Fürsten und
Hcrrrn Herrn Philipsen — und denen Fürst! Lnndgrilfl. Hessischen
Abgesandten — auch Fürst!. Mecklenburgischen Rathen — summt
denen Fürst!. Niedersiichsischen Rathen — dan auch der gemeinen
Ritter- und Landschaft der Fürstenth. Schleswig Holstein tractiret,
fürgelaufcn und endlich beschlossen und verabscheuet. — Aus diesem
Protocollum sind vierzig von den Hessischen Gesandten aufgestellte
Gründe gegen das Wahlrecht der Stünde abgedruckt in Hegewisch
Geschichte I, S. 483. — Auf den Vorschlag des Statthalters, einen
Doctor Godclmann aus Rostock zu nehmen, der der Landschaft
Wort halte, damit Niemand in Verdacht zu nehmen, wollte die
Landschaft bei dem alten Brauche bleiben, dass einer aus ihrer
Mitte die Antwort thue. (
36 S. 246 — 269, 37 S. 297 — 326. Angehängt ist diesem
Protocolle der actus der beschchencn praesentation und darauf er
folgten Erwählung der Durch!. — Fürsten und Herrn Christian IV
— und Herrn Philipsen — beider Hertzogen zu Schl. Holstein,
Stunnarn u. s. V. zu regierenden Herren dieser Fürstenthümcr
und Lande Schl. Holstein von Freisten, Ritterschaft, Städten und
allgem. Stünden auf dem gehaltenen Wahl- und Land-Tage zum
Kiel im Monath Sept, a. 1588 erwählet auf- und angenommen,
samt der Ehrbahren Landschaft übergebenen (21) gravaminibu»
und articuln mit angehängter — Bitte, dieselbe für der Huldigung
in gnädigste und gnädige Acht zu haben und zur Richtigkeit zu
bringen. — Das erste der gravamina betrift die freie Wahl des
Capitels zu Schleswig bei Erledigung des bischöflichen Stuhls; 2)
dass neben den alten Privilegien auch die pacta und foedera, so
J523 zwischen der Cron Dünnemark und beide Fürstenthümcr
aufgerichtet, conlirmirt werden; 3 ) dass keine Auslündische Amtsleute
und Vögte;. 4) keine Untersassen ohne Erkenntnis« mit Gewalt
beschwert; 5) dass alle die Jungfrauen Cluster, so .noch in esse,
unter demselben Zustand gelassen werden; 6) betr.^die Cluster
und Gütet, ;«o unsre gn. Herren an sich genommen, wodurch an