Wir kommen also am Schluß zu dem Gutachten:
Pr. ist geisteskrank, er leidet an Altersblödsinn und hat
in diesem Zustande, in einem akuten Aufregungsstadium,
die Ermordung seiner Frau ausgeführt.
Das Gutachten würde dahin zu stellen sein:
1. Der Pr. ist geisteskrank, er leidet an seniler Demenz.
Der Krankheitsprozeß ist schon weiter fortgeschritten.
2. Man hat anzunehmen, daß Patient bei Ausführung
der Tat sich in einem Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit befand, durch den seine freie
Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Es hat also in unserem Falle der § 51 des Strafgesetz
buches für das Deutsche Reich in Kraft zu treten.
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Herrn Geheimrat Siemerling für gütige Überlassung
des Falles, sowie die freundliche Unterstützung bei An
fertigung dieser Arbeit auch an dieser Stelle meinen ver
bindlichsten Dank.