Full text: Ein Beitrag zur Lehre der senilen Geistesstörungen und ihrer forensischen Bedeutung

Wir kommen also am Schluß zu dem Gutachten: 
Pr. ist geisteskrank, er leidet an Altersblödsinn und hat 
in diesem Zustande, in einem akuten Aufregungsstadium, 
die Ermordung seiner Frau ausgeführt. 
Das Gutachten würde dahin zu stellen sein: 
1. Der Pr. ist geisteskrank, er leidet an seniler Demenz. 
Der Krankheitsprozeß ist schon weiter fortgeschritten. 
2. Man hat anzunehmen, daß Patient bei Ausführung 
der Tat sich in einem Zustand krankhafter Störung 
der Geistestätigkeit befand, durch den seine freie 
Willensbestimmung ausgeschlossen war. 
Es hat also in unserem Falle der § 51 des Strafgesetz 
buches für das Deutsche Reich in Kraft zu treten. 
* * 
•X- 
Herrn Geheimrat Siemerling für gütige Überlassung 
des Falles, sowie die freundliche Unterstützung bei An 
fertigung dieser Arbeit auch an dieser Stelle meinen ver 
bindlichsten Dank.
	        
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