Full text: Beiträge zur Geschichte der deiktischen Hervorhebung eines einzelnen Satzteiles, bezw. eines Satzes mittelst c'est (...) que (qui)

12 
vor. Bei dem ersten Beispiel (fustes vos ce que la damoisele 
amena au roi . . .?) war für Schulze offenbar entscheidend, 
daß que gebraucht war und nicht cui, offenbar Relativpro 
nomen, wie in dem andern Beispiel aus Jonckbloet (Roman 
van Lancelot hrsg. von Jonckbloet, Deel 2 s’Gravenhage 1849) 
fustes vos ce cui Daguenez ei coarz prist? Da aber que 
ebensowohl Akkusativ des Relativpronomens als Konjunktion 
sein kann, es auch nicht befremdlich ist, daß que und cui 
auch in demselben Werke promiscue für den Akkusativ des 
Relativpronomens gebraucht werden, so scheint mir vielmehr 
das Beispiel fustes vos ce cui Daguenez li coarz prist? darauf 
hinzudeuten, daß auch in dem andern Beispiel fustes vos ce 
que la damoisele amena au roi . . .? que als Akkusativ des 
Relativpronomens aufzufassen ist. Logisch befremdlich, wenn 
vielleicht auch nicht unerklärlich, wäre, falls der Nebensatz 
ein Konjunktionalsatz ist, auch die Konkordanz des verbum 
substantivum (fustes) mit dem folgenden vos, weil vos unter 
obiger Voraussetzung nicht Prädikatsnomen sein kann, son 
dern auch im deiktischen Hauptsatz in der Funktion des 
direkten Objekts verbleiben muß, eine Übereinstimmung aber 
des verbum substantivum mit einem folgenden als direktem 
Objekt fungierende Worte auf jeden Fall nicht dem entspricht, 
was man erwartet: man erwartet* fust vos ce que...? 
Auch das zweite von Schulze beigebrachte Beispiel N’est 
ce pas le clerc que je venir la voy? scheint mir nicht voll 
beweiskräftig für die Behauptung zu sein, daß der Nebensatz 
ein konjunktionaler sei. Da le clerc bei ihm durch den Druck 
ausgezeichnet ist, so vermute ich, daß die bei diesem Worte 
gebrauchte Form des casus obliquus für Schulze maßgebend * 
war. Indessen, auch wenn man keine Flexionsvernachlässi 
gung annehmen will, was für die Abfassungszeit der Miracles 
de Notre Dame (p. p. Paris et Robert, Paris 1876—1883), 
aus denen das. Beispiel entnommen, vielleicht berechtigt ist, 
so kann man die Form le clerc doch auch so erklären, 
daß statt der logischer Weise zu erwartenden Form des 
casus rectus li clers unter dem Einfluß des folgenden 
Akkusativs des Relativpronomens que die Form des casus 
obliquus le clerc gesetzt wird. Nach dieser Auffassung han 
delt es sich um einen Fall sog. Attraktion, entsprechend der-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.