Full text: Beiträge zur Geschichte der deiktischen Hervorhebung eines einzelnen Satzteiles, bezw. eines Satzes mittelst c'est (...) que (qui)

115 
Maupassant, Pierre et Jean 157, ist vereinzelt und erklärt 
sich wohl aus dem Streben, die Lebhaftigkeit der Rede 
zu steigern. 
Das Altfranzösische hat im allgemeinen nur eine Form 
des Demonstrativpronomens gekannt, ço bezl. ce. Doch hat 
vielleicht der picardische Dialekt in seinem che und chou 
dem neufranzösischen ce und cela, ça entsprechende Doppel 
formen gehabt, gebraucht aber auch bei der deiktischen Hervor 
hebung meist die unbetonte Form. Ein Beispiel, wo wenigstens 
in der Schrift die vollere Form chou gebraucht ist, und 
welches aus einem Werke stammt, das auch die Schreibung 
che kennt, ist 
Qu'est-chou qui nous a esvillié? Nie. 200. 
Auch die SSB haben zwei Formen, ce und ceu (< *ecce illum), 
gebraucht aber bei deiktischer Hervorhebung auch die letztere 
vollere Form, z. B. 
Goment seroit ceu ke tu t’orgoilles? _523. 
De ceu est ceu ke li altre l’arguent et... 567. 
§ 44. Die Form des verbum substantivum. 
1. Die Flexionsform. 
Bei der deiktischen Hervorhebung mittelst c’est gilt für 
die Wahl der Flexionsform des verbum substantivum dieselbe 
Regel, welche übei’haupt die Wahl der Flexionsform in jeder 
Verbindung ce + verbum substantivum -f Prädikatsnomen 
bestimmt. 
a. Das Prädikatsnomen ist ein Substantiv. 
Wenn das Prädikatsnomen ein Substantiv ist, so tritt das 
verbum substantivum in die 3. Person, und zwar in den Plural, 
wenn das Prädikatsnomen ein Plural ist: c’est le roi, ce sont 
les rois. Die Anwendung des Plurals verstößt gegen die 
formale Logik, da der Singular des Subjekts das verbale 
Prädikat im Singular fordert. Der Verstoß gegen die Logik 
ist leicht zu verstehen: er wird veranlaßt, einmal durch den 
Plural des Prädikatsnomens und zweitens dadurch, daß das 
Subjekt ce ein rein formales, nämlich ein rein deiktisches 
ist, das einen begrifflichen Inhalt nicht besitzt; es kann also 
8*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.