I. Hauptteil.
Feststellung des anthropogeographischen Tatbestandes.
1. a) Was verstehen wir überhaupt unter
Küstensiedelungen?
Wie die Benennung schon selbst andeutet, haben
wir uns unter Küstensiedelungen zunächst solche
vorzustellen, die an oder auf der Küste liegen. Zu
dieser einen Hauptbedingung tritt noch eine andere
gleichwichtige hinzu. Die Lage allein an der See
stempelt von vornherein einen Ort noch nicht zur
Küstensiedelung; um eine solche zu sein, muss der
selbe auch in seinem wirtschaftlichen Leben direkte
Beziehungen zum nahen Meere zeigen. Diese Be
ziehungen sind am intensivsten in unmittelbarer
Berührung mit dem Meere, je weiter ins Binnenland
hinein, desto lockerer werden dieselben und an
ihre Stelle treten immer mehr Beziehungen zum
Lande, bis endlich die letztem die allein herrschenden
werden. Ist diese Grenze erreicht, so ist der binnen
ländische Rand des Küstenstreifens gegeben. Um
aber dies>e Grenze richtig festzulegen, bedarf es
einer bis ins Einzelne gehenden Berufsstatistik für
jeden Ort. Da für die vorliegende Untersuchung
ein solches Material nicht zu erhalten war, 1 ) so
musste auf anderm Wege versucht werden, die
Küstensiedelungen herauszufinden. Bei dieser
Untersuchung leiteten mich folgende Erwägungen:
') Frdl. Mitteilung des preussischen statistischen Amtes.