Full text: Zur Reform der Volksversicherung

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Versicherung soll für keinen Stand obligatorisch, dagegen 
für alle Stände fakultativ sein. Es soll Todesfall-, gemischte 
und temporäre Versicherung mit vielen zulässigen Modifi 
kationen gepflegt werden; macht sich auch ein Bedürfnis 
nach zahlreichen Tarifen nicht gleich bemerkbar, so wird 
sich dasselbe nach einiger Zeit schon einstellen. Das System 
der fortlaufenden Prämie ist unbedingt zu begünstigen; 
doch sind auch einmalige Prämien zur Ergänzung von Ver 
sicherungen mit festen Beiträgen zuzulassenen sowie um 
solchen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, die 
einige Sicherheit für das Einhalten einer dauernden festen 
Prämienzahlung nicht zu gewähren vermögen. Die höchste 
Versicherungssumme ist auf ein paar tausend Mark fest 
zusetzen. 
Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt nach Stellung 
eines Antrages, der bei einer der dazu bestimmten Stellen 
zu bewerkstelligen ist, oder durch die Post an die Zentral 
stelle eingesandt werden kann. Eine ärztliche Untersuchung 
ist nicht vorgeschrieben; läßt sich der Antragsteller dagegen 
auf seine Kosten untersuchen, so kommt, falls die Unter 
suchung ein befriedigendes Ergebnis gehabt hat, die Karenz 
zeit in Fortfall. Für letztere sind drei Jahre festzusetzen; 
stirbt der Versicherte während dieser Zeit, so ist nur in 
den Fällen die ganze Versicherungssumme auszuzahlen, wo 
nachgewiesen wird, daß der Versicherte seinen baldigen 
Tod zur Zeit seiner Aufnahme in die Versicherung nicht 
voraussehen konnte. 
Das Einkassieren der Prämien geschieht am besten 
nach Art des Inkassos für die Invalidenversicherung, indem 
der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung die Prämie einbehält 
und den Betrag entweder sofort an die Inkassostelle abführt 
oder entsprechende Wertmarken in ein dazu bestimmtes 
Quittungsbuch einklebt. Auf Verlangen des Arbeitnehmers 
hat der Arbeitgeber nicht nur dessen eigene Prämie, sondern 
auch die seiner Angehörigen, deren Quittungsbücher natür-
	        
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