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Verlegt der Versicherte sein Domizil aus dem Kanton,
so kann er mit Bewilligung des Verwaltungsrates Mitglied
der Versicherung bleiben, verliert aber von diesem Zeitpunkt
an den Anspruch auf die Subvention des Staates.
Zur Aufbringung der aus den Verpflichtungen des
Staates sich ergebenden Kosten wird im Kanton die Ver
mögenssteuer um Vb°/oo erhöht und zwar von 1,8 %o auf 2%o.
Um den Mitgliedern der alten Fraternites den Eintritt
in die Volksversicherungs-Kasse zu erleichtern, wurde ihnen
durch die Übergangsbestimmungen gestattet, mit ihrer ge
samten Prämienreserve in die Kasse einzutreten. Den älteren
Mitgliedern, die in der Kasse weit höhere Prämien zu zahlen
hatten, wurden Beihilfen zur Nettoprämie bis zu 40% ge
währt. Ähnliche Vergünstigungen genossen diejenigen, welche
in den drei ersten Monaten des Bestehens der Kasse bei
traten, anch wenn sie nicht Mitglieder der Fraternites ge
wesen waren.
Die Kasse sollte nach der Bestimmung des Gesetzes
auf absoluter Gegenseitigkeit gegründet sein, alle Gewinne
bezw. Ersparnisse sollten den Versicherten zu gute kommen.
Die Verhältnisse nach dieser Seite hin zu ordnen, blieb den
Ausführungsbestimmungen Vorbehalten. Demnach sollen die
jährlichen Überschüsse angesammelt werden zu einem Reserve
fonds; wenn dieser die Höhe der letzten Jahresausgabe, min
destens aber 200000 Fr. erreicht habe, solle aus den weiteren
Überschüssen ein neuer Fonds angesammelt werden, aus
welchem den Versicherten dann Dividenden gewährt werden
sollten in Form des Erlassens einer oder zweier Monats
prämien, je nach dem Bestände des Fonds. Dieser Fall trat
zuerst ein tfach dem vierten Geschäftsjahr und hat sich seit
dem jährlich wiederholt.
An der Hand der nachstehenden Tabelle läßt sich die
Entwicklung der Volksversicherungs-Kasse seit ihrer Gründung
verfolgen.