Full text: Zur Reform der Volksversicherung

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Verlegt der Versicherte sein Domizil aus dem Kanton, 
so kann er mit Bewilligung des Verwaltungsrates Mitglied 
der Versicherung bleiben, verliert aber von diesem Zeitpunkt 
an den Anspruch auf die Subvention des Staates. 
Zur Aufbringung der aus den Verpflichtungen des 
Staates sich ergebenden Kosten wird im Kanton die Ver 
mögenssteuer um Vb°/oo erhöht und zwar von 1,8 %o auf 2%o. 
Um den Mitgliedern der alten Fraternites den Eintritt 
in die Volksversicherungs-Kasse zu erleichtern, wurde ihnen 
durch die Übergangsbestimmungen gestattet, mit ihrer ge 
samten Prämienreserve in die Kasse einzutreten. Den älteren 
Mitgliedern, die in der Kasse weit höhere Prämien zu zahlen 
hatten, wurden Beihilfen zur Nettoprämie bis zu 40% ge 
währt. Ähnliche Vergünstigungen genossen diejenigen, welche 
in den drei ersten Monaten des Bestehens der Kasse bei 
traten, anch wenn sie nicht Mitglieder der Fraternites ge 
wesen waren. 
Die Kasse sollte nach der Bestimmung des Gesetzes 
auf absoluter Gegenseitigkeit gegründet sein, alle Gewinne 
bezw. Ersparnisse sollten den Versicherten zu gute kommen. 
Die Verhältnisse nach dieser Seite hin zu ordnen, blieb den 
Ausführungsbestimmungen Vorbehalten. Demnach sollen die 
jährlichen Überschüsse angesammelt werden zu einem Reserve 
fonds; wenn dieser die Höhe der letzten Jahresausgabe, min 
destens aber 200000 Fr. erreicht habe, solle aus den weiteren 
Überschüssen ein neuer Fonds angesammelt werden, aus 
welchem den Versicherten dann Dividenden gewährt werden 
sollten in Form des Erlassens einer oder zweier Monats 
prämien, je nach dem Bestände des Fonds. Dieser Fall trat 
zuerst ein tfach dem vierten Geschäftsjahr und hat sich seit 
dem jährlich wiederholt. 
An der Hand der nachstehenden Tabelle läßt sich die 
Entwicklung der Volksversicherungs-Kasse seit ihrer Gründung 
verfolgen.
	        
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