Full text: Zur Reform der Volksversicherung

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Zunächst seien die wichtigsten Bestimmungen des 
Gesetzes vom 29. März 1898 sowie der Ausführungs 
bestimmungen vom 13. Juni 1902, soweit sie auf Kapital 
versicherungen Bezug haben, angeführt. 
Unter Beteiligung des Staates wird ein auf absoluter 
Gegenseitigkeit gegründetes Versicherungsunternehmen mit 
dem Sitze in Neuchätel und unter dem Namen „Caisse 
cantonale d’assurance populaire“ geschaffen, das zur Auf 
gabe hat, die Gewohnheit der Vorsorge und der Versicherung 
mit Hilfe einer rationellen und soliden Organisation zu er 
leichtern und aufzumuntern. 
Die Kasse soll, vorbehaltlich der Ausdehnung ihrer 
Tätigkeit auf andere Versicherungszweige, vorläufig drei 
Arten von Versicherung betreiben: 
Klasse A: ReineTodesfallsversicherung überlOO—5000Fr. 
Klasse B: Rentenversicherung. 
Klasse C: Gemischte Versicherung auf das vollendete 
60. Lebensjahr. Grenzen der Versicherungssumme wie in 
Klasse A. 
Jeder Versicherte hat das Recht, sich gleichzeitig in 
mehreren Klassen zu versichern, ohne jedoch die Maximal 
summe überschreiten zu dürfen. Auch kann jeder seine 
Versicherung erhöhen oder verringern, sowie mit seiner 
Prämienreserve in eine andere Klasse übertreten. 
Wenn beim Tode des Versicherten zu befürchten steht, 
daß das Versicherungskapital durch den überlebenden Ehe 
gatten oder durch die Verwandten, denen es zufällt, ver 
schwendet werden könnte, so kann der Verwaltungsrat oder 
die Gemeindebehörde den Friedensrichter ersuchen, die 
nötigen Maßregeln zu treffen, um das Kapital zu schützen 
oder dessen richtige Verwendung anzuordnen. 
Alle Personen, auch Ausländer, die im Canton Neuchätel 
wohnen und mindestens 18 Jahre alt sind, haben das Recht, 
sich bei der kantonalen Versicherungskasse zu versichern. 
Diejenigen, welche eine Kapitalversicherung eingehen wollen, 
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