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Zunächst seien die wichtigsten Bestimmungen des
Gesetzes vom 29. März 1898 sowie der Ausführungs
bestimmungen vom 13. Juni 1902, soweit sie auf Kapital
versicherungen Bezug haben, angeführt.
Unter Beteiligung des Staates wird ein auf absoluter
Gegenseitigkeit gegründetes Versicherungsunternehmen mit
dem Sitze in Neuchätel und unter dem Namen „Caisse
cantonale d’assurance populaire“ geschaffen, das zur Auf
gabe hat, die Gewohnheit der Vorsorge und der Versicherung
mit Hilfe einer rationellen und soliden Organisation zu er
leichtern und aufzumuntern.
Die Kasse soll, vorbehaltlich der Ausdehnung ihrer
Tätigkeit auf andere Versicherungszweige, vorläufig drei
Arten von Versicherung betreiben:
Klasse A: ReineTodesfallsversicherung überlOO—5000Fr.
Klasse B: Rentenversicherung.
Klasse C: Gemischte Versicherung auf das vollendete
60. Lebensjahr. Grenzen der Versicherungssumme wie in
Klasse A.
Jeder Versicherte hat das Recht, sich gleichzeitig in
mehreren Klassen zu versichern, ohne jedoch die Maximal
summe überschreiten zu dürfen. Auch kann jeder seine
Versicherung erhöhen oder verringern, sowie mit seiner
Prämienreserve in eine andere Klasse übertreten.
Wenn beim Tode des Versicherten zu befürchten steht,
daß das Versicherungskapital durch den überlebenden Ehe
gatten oder durch die Verwandten, denen es zufällt, ver
schwendet werden könnte, so kann der Verwaltungsrat oder
die Gemeindebehörde den Friedensrichter ersuchen, die
nötigen Maßregeln zu treffen, um das Kapital zu schützen
oder dessen richtige Verwendung anzuordnen.
Alle Personen, auch Ausländer, die im Canton Neuchätel
wohnen und mindestens 18 Jahre alt sind, haben das Recht,
sich bei der kantonalen Versicherungskasse zu versichern.
Diejenigen, welche eine Kapitalversicherung eingehen wollen,
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