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Sie sind jährlich zahlbar, können aber auch monatlich
entrichtet werden, wobei eine geringe Verminderung der
Versicherungssumme eintritt; und zwar ist das Kapital bei
jährlicher Zahlung um 1V2 % größer als bei monatlicher.
Diese Art der Berechnung erklärt sich dadurch, daß
die Prämien nur runde Summen von Fr. betragen dürfen.
Das Minimum der Prämie ist ein Franc; danach richtet sich
auch die geringste Versicherungssumme.
Die fortlaufenden Prämien sind im Monat ihrer Fällig
keit zu entrichten; geschieht dies nicht, so wird die Polize
in eine prämienfreie unter entsprechender Reduktion der
Versicherungssumme verwandelt. Doch kann die Polize
innerhalb fünf Monaten gegen Zahlung von 3% Jahreszinsen
der geschuldeten Prämie wieder in Kraft gesetzt werden.
Auf Verlangen der Kasse hat der Versicherte sich auf eigene
Kosten einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Auch kann die Kasse die Reaktivierung der Polize ab
lehnen.
Die Einzahlungen nach Tarif III dürfen nur 10 Fr.
monatlich betragen; indessen dürfen nach Tarif II Versicherte
bis zum dritten Teile ihrer laufenden Prämie neben dieser
noch Einzahlungen nach Tarif III machen, die als einmalige
Prämien verrechnet werden. Dieses Verfahren, das die
belgische Regierung den Versicherungsnehmern schon vor
Jahren empfohlen hat, ist ganz analog dem Hauptinhalte
des Peters’schen Reformvorschlages.
Für einmalige Prämien ist jedesmal eine zweijährige
Karenzzeit festgehalten dadurch, daß dieselben erst nach
Verlauf zweier Jahre in Versicherungssummen umgerechnet
werden.
Im Gegensätze zur französischen Volksversicherung
ist bei der belgischen Kasse die gemischte Versicherung
wie auch die Todesfallversicherung zur Tilgung von Hypo
thekardarlehen geeignet, da die Versicherungssummen in
ganzer Höhe abtretbar sind. Auch braucht es sich in