Full text: Zur Reform der Volksversicherung

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Sie sind jährlich zahlbar, können aber auch monatlich 
entrichtet werden, wobei eine geringe Verminderung der 
Versicherungssumme eintritt; und zwar ist das Kapital bei 
jährlicher Zahlung um 1V2 % größer als bei monatlicher. 
Diese Art der Berechnung erklärt sich dadurch, daß 
die Prämien nur runde Summen von Fr. betragen dürfen. 
Das Minimum der Prämie ist ein Franc; danach richtet sich 
auch die geringste Versicherungssumme. 
Die fortlaufenden Prämien sind im Monat ihrer Fällig 
keit zu entrichten; geschieht dies nicht, so wird die Polize 
in eine prämienfreie unter entsprechender Reduktion der 
Versicherungssumme verwandelt. Doch kann die Polize 
innerhalb fünf Monaten gegen Zahlung von 3% Jahreszinsen 
der geschuldeten Prämie wieder in Kraft gesetzt werden. 
Auf Verlangen der Kasse hat der Versicherte sich auf eigene 
Kosten einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 
Auch kann die Kasse die Reaktivierung der Polize ab 
lehnen. 
Die Einzahlungen nach Tarif III dürfen nur 10 Fr. 
monatlich betragen; indessen dürfen nach Tarif II Versicherte 
bis zum dritten Teile ihrer laufenden Prämie neben dieser 
noch Einzahlungen nach Tarif III machen, die als einmalige 
Prämien verrechnet werden. Dieses Verfahren, das die 
belgische Regierung den Versicherungsnehmern schon vor 
Jahren empfohlen hat, ist ganz analog dem Hauptinhalte 
des Peters’schen Reformvorschlages. 
Für einmalige Prämien ist jedesmal eine zweijährige 
Karenzzeit festgehalten dadurch, daß dieselben erst nach 
Verlauf zweier Jahre in Versicherungssummen umgerechnet 
werden. 
Im Gegensätze zur französischen Volksversicherung 
ist bei der belgischen Kasse die gemischte Versicherung 
wie auch die Todesfallversicherung zur Tilgung von Hypo 
thekardarlehen geeignet, da die Versicherungssummen in 
ganzer Höhe abtretbar sind. Auch braucht es sich in
	        
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