Full text: Zur Reform der Volksversicherung

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Die Anträge sind einzureichen bei der Zentralkasse 
in Paris oder durch die Departements- oder Steuerkassen. 
Hat der Antragsteller sich einer ärztlichen Untersuchung 
zu unterziehen, so hat er sich bei dem, ihm namhaft ge 
machten Arzte über seine Identität auszuweisen. 
Die Prämien sind einmalige oder fortlaufende; letztere 
sind jährlich, gegen einen geringen Zuschlag zur Deckung 
des entgangenen Zinsgewinnes auch halbjährlich, viertel 
jährlich und monatlich zahlbar. Die Zahlung kann ge 
schehen bei der Depositenkasse in Paris, ferner bei den 
Steuerkassen und Postanstalten, und wird von dem die 
Einzahlung in Empfang nehmenden Beamten in dem Polizen- 
buch des Versicherten quittiert. Damit die Zahlung aber 
einen Anspruch gegen die Versicherungsanstalt begründet, 
muß das Buch innerhalb 24 Stunden einer Revisionsbehörde 
zur Visierung vorgelegt werden: für Zahlungen bei der 
Post dem Maire; an der Steuerkasse dem Präfekten; bei 
der Zentralkasse einem dazu bestimmten Beamten. 
Für Prämien, die innerhalb 30 Tagen nach ihrer 
Fälligkeit nicht gezahlt sind, müssen 4 % Verzugszinsen 
entrichtet werden. Sind zwei Jahresprämien rückständig, 
so wird die Polize in eine prämienfreie umgewandelt. 
Die eingetragenen Hilfskassen, welche eine Kollektiv 
versicherung abzuschließen beabsichtigen, haben ein Ver 
zeichnis einzureichen, daß den Namen und das Alter der 
sämtlichen Mitglieder enthält. Die Versicherungssumme 
muß für sämtliche Mitglieder gleich sein und darf 1000 Fr. 
nicht übersteigen. Es ist den Mitgliedern unbenommen, 
daneben noch Einzelversicherungen bis zu dem für dieselben 
geltenden Maximalsummen abzuschließen. 
Die unmittelbar an den Generaldirektor der Depositen 
kasse gerichtete Korrespondenz wird portofrei befördert. 
Über die Verwendung eines sich ev. ergebenden Über 
schusses enthält das zur Verfügung stehende Material nichts. *
	        
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