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Die Anträge sind einzureichen bei der Zentralkasse
in Paris oder durch die Departements- oder Steuerkassen.
Hat der Antragsteller sich einer ärztlichen Untersuchung
zu unterziehen, so hat er sich bei dem, ihm namhaft ge
machten Arzte über seine Identität auszuweisen.
Die Prämien sind einmalige oder fortlaufende; letztere
sind jährlich, gegen einen geringen Zuschlag zur Deckung
des entgangenen Zinsgewinnes auch halbjährlich, viertel
jährlich und monatlich zahlbar. Die Zahlung kann ge
schehen bei der Depositenkasse in Paris, ferner bei den
Steuerkassen und Postanstalten, und wird von dem die
Einzahlung in Empfang nehmenden Beamten in dem Polizen-
buch des Versicherten quittiert. Damit die Zahlung aber
einen Anspruch gegen die Versicherungsanstalt begründet,
muß das Buch innerhalb 24 Stunden einer Revisionsbehörde
zur Visierung vorgelegt werden: für Zahlungen bei der
Post dem Maire; an der Steuerkasse dem Präfekten; bei
der Zentralkasse einem dazu bestimmten Beamten.
Für Prämien, die innerhalb 30 Tagen nach ihrer
Fälligkeit nicht gezahlt sind, müssen 4 % Verzugszinsen
entrichtet werden. Sind zwei Jahresprämien rückständig,
so wird die Polize in eine prämienfreie umgewandelt.
Die eingetragenen Hilfskassen, welche eine Kollektiv
versicherung abzuschließen beabsichtigen, haben ein Ver
zeichnis einzureichen, daß den Namen und das Alter der
sämtlichen Mitglieder enthält. Die Versicherungssumme
muß für sämtliche Mitglieder gleich sein und darf 1000 Fr.
nicht übersteigen. Es ist den Mitgliedern unbenommen,
daneben noch Einzelversicherungen bis zu dem für dieselben
geltenden Maximalsummen abzuschließen.
Die unmittelbar an den Generaldirektor der Depositen
kasse gerichtete Korrespondenz wird portofrei befördert.
Über die Verwendung eines sich ev. ergebenden Über
schusses enthält das zur Verfügung stehende Material nichts. *