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Beim Abschluß einer gemischten Versicherung kann
der Versicherungsnehmer bestimmen, daß, falls er den Ab
lauf der Versicherung nicht erlebt, nur die Hälfte des
Kapitals, mindestens aber 600 Fr. an seine Erben zur Aus
zahlung gelangt. Diese Modifikation ist aufzufassen als
Verbindung der alternativen Versicherung mit einer Kapital
versicherung auf den Erlebensfall ohne Rückgewähr der
Prämie.
Für die reine Todesfallversicherung ist eine Karenz
zeit von zwei Jahren vorgesehen; erfolgt das Ableben des
Versicherten vor Ablauf dieser Frist, so werden die Prämien
mit 4% einfachen Zinsen zurückgezahlt. Für die beiden
anderen Versicherungsarten ist eine ärztliche Untersuchung
vorgeschrieben, deren Kosten dem Antragsteller zur Last fallen.
Der Abschluß eines Versicherungsvertrages ist nichts
weniger als einfach. Zunächst hat der Versicherungslustige
einen Antrag zu stellen, den er mit seiner Unterschrift zu
versehen hat, die vom Maire seines Wohnortes beglaubigt
werden muß. Bei Stellung des Antrages ist die erste
Prämie gegen Interimsquittung sofort zu erlegen. Auch
ist ein Geburtsschein beizubringen. Ferner ist dem Anträge
beizufügen:
bei Minderjährigen die Einwilligungserklärung des
Vaters oder Vormundes;
bei verheirateten, nicht in Gütertrennung lebenden
Frauen die Einwilligungserklärung des Gatten,
falls die Jahresprämie über 50 Fr. beträgt;
bei verheirateten Frauen, die in kontraktlicher oder
gerichtlicher Gütertrennung leben, ein diesbe
züglicher Beleg;
bei geschiedenen Frauen ein Ausweis der voll
zogenen Scheidung.
Beim Anträge auf eine Hypothekar-Lebensversicherung
ist der Nachweis zu erbringen, daß es sich um den Bau
oder den Erwerb wohlfeiler Wohnungen handelt.