Full text: Zur Reform der Volksversicherung

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Beim Abschluß einer gemischten Versicherung kann 
der Versicherungsnehmer bestimmen, daß, falls er den Ab 
lauf der Versicherung nicht erlebt, nur die Hälfte des 
Kapitals, mindestens aber 600 Fr. an seine Erben zur Aus 
zahlung gelangt. Diese Modifikation ist aufzufassen als 
Verbindung der alternativen Versicherung mit einer Kapital 
versicherung auf den Erlebensfall ohne Rückgewähr der 
Prämie. 
Für die reine Todesfallversicherung ist eine Karenz 
zeit von zwei Jahren vorgesehen; erfolgt das Ableben des 
Versicherten vor Ablauf dieser Frist, so werden die Prämien 
mit 4% einfachen Zinsen zurückgezahlt. Für die beiden 
anderen Versicherungsarten ist eine ärztliche Untersuchung 
vorgeschrieben, deren Kosten dem Antragsteller zur Last fallen. 
Der Abschluß eines Versicherungsvertrages ist nichts 
weniger als einfach. Zunächst hat der Versicherungslustige 
einen Antrag zu stellen, den er mit seiner Unterschrift zu 
versehen hat, die vom Maire seines Wohnortes beglaubigt 
werden muß. Bei Stellung des Antrages ist die erste 
Prämie gegen Interimsquittung sofort zu erlegen. Auch 
ist ein Geburtsschein beizubringen. Ferner ist dem Anträge 
beizufügen: 
bei Minderjährigen die Einwilligungserklärung des 
Vaters oder Vormundes; 
bei verheirateten, nicht in Gütertrennung lebenden 
Frauen die Einwilligungserklärung des Gatten, 
falls die Jahresprämie über 50 Fr. beträgt; 
bei verheirateten Frauen, die in kontraktlicher oder 
gerichtlicher Gütertrennung leben, ein diesbe 
züglicher Beleg; 
bei geschiedenen Frauen ein Ausweis der voll 
zogenen Scheidung. 
Beim Anträge auf eine Hypothekar-Lebensversicherung 
ist der Nachweis zu erbringen, daß es sich um den Bau 
oder den Erwerb wohlfeiler Wohnungen handelt.
	        
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