Full text: Zur Reform der Volksversicherung

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1, 2, 3, 4 und 5 Kronen Monatsbeitrag ausgestellt. Durch 
Erwerbung mehrerer solcher Polizen kann sich in der Volks 
versicherung jede zur Zeit des Abschlusses gesunde Person 
bis zum Höchstbetrage von 4000 Kronen versichern. Bei 
Zahlung der Prämie in viertel-, halb- oder ganzjährigen 
Raten ergibt sich eine wesentliche Verbilligung. 
Binnen 30 Tagen vom Datum der Fälligkeit ist die 
Prämie an die von der Anstalt bevollmächtigten Organe 
oder mittelst frankierter Postanweisung an die Anstaltskasse 
zu zahlen. Wird diese Zahlungsfrist nicht inne gehalten, 
so erlischt die Versicherung, falls sie noch nicht drei Jahre 
bestanden hat; ist sie jedoch schon so lange in Kraft, so 
wird sie stillschweigend in eine prämienfreie Versicherung 
umgewandelt; gegen entsprechende Nachzahlungen kann 
die Versicherung bei versäumter Prämienzahlung noch inner 
halb eines Jahres in ihrer vollen Höhe wieder in Kraft 
gesetzt werden. 
Nach fünf Jahren sind die Polizen unanfechtbar, nach 
drei Jahren wird Rückkauf gestattet und die Polize gegen 
entsprechende, im voraus zahlbare Zinsen bis zur Höhe des 
Rückkaufwertes beliehen. Unterbleibt für eine von der 
Anstalt beliehene Polize die Prämien- oder Zinszahlung 
durch mehr als vier Monate, so ist die Versicherung erloschen. 
In betreff der sich ergebenden Überschüsse bestimmen 
die Satzungen, daß nach Rückzahlung des Gründungsfonds 
20 % des Gewinnes zur Dotierung der verschiedenen Re 
serve- etc. Fonds verwandt und die Testierenden 80 % den 
mindestens ein Jahr der Anstalt angehörigen Mitgliedern 
bar ausbezahlt oder auf schriftliches Verlangen des betreffenden 
Mitgliedes als Gutschrift auf die folgenden Prämienzahlungen 
verwendet werden. Gewinne sind bisher nicht verteilt worden, 
da der Gründungsfond noch nicht zurückgezahlt worden ist. 
Der Überschuß des Jahres 1905 im Betrage von 151 866 K 50 h 
ist voll zur Dotierung von Reserven verwandt worden.
	        
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