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1, 2, 3, 4 und 5 Kronen Monatsbeitrag ausgestellt. Durch
Erwerbung mehrerer solcher Polizen kann sich in der Volks
versicherung jede zur Zeit des Abschlusses gesunde Person
bis zum Höchstbetrage von 4000 Kronen versichern. Bei
Zahlung der Prämie in viertel-, halb- oder ganzjährigen
Raten ergibt sich eine wesentliche Verbilligung.
Binnen 30 Tagen vom Datum der Fälligkeit ist die
Prämie an die von der Anstalt bevollmächtigten Organe
oder mittelst frankierter Postanweisung an die Anstaltskasse
zu zahlen. Wird diese Zahlungsfrist nicht inne gehalten,
so erlischt die Versicherung, falls sie noch nicht drei Jahre
bestanden hat; ist sie jedoch schon so lange in Kraft, so
wird sie stillschweigend in eine prämienfreie Versicherung
umgewandelt; gegen entsprechende Nachzahlungen kann
die Versicherung bei versäumter Prämienzahlung noch inner
halb eines Jahres in ihrer vollen Höhe wieder in Kraft
gesetzt werden.
Nach fünf Jahren sind die Polizen unanfechtbar, nach
drei Jahren wird Rückkauf gestattet und die Polize gegen
entsprechende, im voraus zahlbare Zinsen bis zur Höhe des
Rückkaufwertes beliehen. Unterbleibt für eine von der
Anstalt beliehene Polize die Prämien- oder Zinszahlung
durch mehr als vier Monate, so ist die Versicherung erloschen.
In betreff der sich ergebenden Überschüsse bestimmen
die Satzungen, daß nach Rückzahlung des Gründungsfonds
20 % des Gewinnes zur Dotierung der verschiedenen Re
serve- etc. Fonds verwandt und die Testierenden 80 % den
mindestens ein Jahr der Anstalt angehörigen Mitgliedern
bar ausbezahlt oder auf schriftliches Verlangen des betreffenden
Mitgliedes als Gutschrift auf die folgenden Prämienzahlungen
verwendet werden. Gewinne sind bisher nicht verteilt worden,
da der Gründungsfond noch nicht zurückgezahlt worden ist.
Der Überschuß des Jahres 1905 im Betrage von 151 866 K 50 h
ist voll zur Dotierung von Reserven verwandt worden.