Full text: Zur Reform der Volksversicherung

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Die Abteilung für Volksversicherung führt vier Arten 
von Kapitalversicherungen: 
1. Einfache Todesfallversicherung. 
2. Gemischte Versicherung. 
3. Versicherung mit festgesetzter Verfallzeit und 
bedingter (bis zum Ableben des Versicherten 
dauernden) Prämienzahlung. 
4. Erlebensversicherung mit einfacher Rückgewähr 
und Übertragungsrecht, falls der Versicherte 
den Auszahlungstag nicht erlebt. 
Die Aufnahmegebühr beträgt für jede Polize eine Krone, 
bei Versicherungen mit ärztlicher Untersuchung ist außerdem 
eine Untersuchungsgebühr von zwei Kronen zu entrichten. 
Bei Volksversicherungen auf den Erlebensfall entfällt 
die ärztliche Untersuchung unter allen Umständen. Alter 
native Versicherungen ohne ärztliche Untersuchung können 
nur bis 500 K beantragt werden, Versicherungen mit fest 
gesetzter Verfallzeit und bedingter Prämienzahlung nur bis 
1000 K. 
Hat eine ärztliche Untersuchung stattgefunden, so haftet 
die Anstalt sofort für die volle Versicherungssumme, wogegen 
bei Versicherungen ohne ärztliche Untersuchung eine zwei 
jährige Karenzzeit eintritt. Erfolgt das Ableben im zweiten 
Versicherungsjahre, so wird die halbe Versicherungssumme 
ausbezahlt; im ersten Jahre hat die Anstalt überhaupt keine 
Auszahlung zu leisten und die eingezahlten Prämien ver 
fallen (!); doch kann bis zu einem Viertel der Versicherungs 
summe gewährt werden, falls der Tod im ersten Jahre durch 
eine akute Krankheit erfogt ist und der glaubwürdige Nach 
weis erbracht wird, daß der Versicherte zur Zeit der Aufnahme 
gesund war. Unabhängig von der Versicherungsdauer wird 
die Schadenzahlung voll geleistet, wenn der Tod durch 
Unfall eingetreten ist. 
Die Prämienzahlung erfolgt monatlich; die kleinste 
Monatsprämie ist 50 Heller; außerdem werden Polizen zu 
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