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Die Abteilung für Volksversicherung führt vier Arten
von Kapitalversicherungen:
1. Einfache Todesfallversicherung.
2. Gemischte Versicherung.
3. Versicherung mit festgesetzter Verfallzeit und
bedingter (bis zum Ableben des Versicherten
dauernden) Prämienzahlung.
4. Erlebensversicherung mit einfacher Rückgewähr
und Übertragungsrecht, falls der Versicherte
den Auszahlungstag nicht erlebt.
Die Aufnahmegebühr beträgt für jede Polize eine Krone,
bei Versicherungen mit ärztlicher Untersuchung ist außerdem
eine Untersuchungsgebühr von zwei Kronen zu entrichten.
Bei Volksversicherungen auf den Erlebensfall entfällt
die ärztliche Untersuchung unter allen Umständen. Alter
native Versicherungen ohne ärztliche Untersuchung können
nur bis 500 K beantragt werden, Versicherungen mit fest
gesetzter Verfallzeit und bedingter Prämienzahlung nur bis
1000 K.
Hat eine ärztliche Untersuchung stattgefunden, so haftet
die Anstalt sofort für die volle Versicherungssumme, wogegen
bei Versicherungen ohne ärztliche Untersuchung eine zwei
jährige Karenzzeit eintritt. Erfolgt das Ableben im zweiten
Versicherungsjahre, so wird die halbe Versicherungssumme
ausbezahlt; im ersten Jahre hat die Anstalt überhaupt keine
Auszahlung zu leisten und die eingezahlten Prämien ver
fallen (!); doch kann bis zu einem Viertel der Versicherungs
summe gewährt werden, falls der Tod im ersten Jahre durch
eine akute Krankheit erfogt ist und der glaubwürdige Nach
weis erbracht wird, daß der Versicherte zur Zeit der Aufnahme
gesund war. Unabhängig von der Versicherungsdauer wird
die Schadenzahlung voll geleistet, wenn der Tod durch
Unfall eingetreten ist.
Die Prämienzahlung erfolgt monatlich; die kleinste
Monatsprämie ist 50 Heller; außerdem werden Polizen zu
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