Full text: Zur Reform der Volksversicherung

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aber auch auf einen spätem Termin, bis zum Beginn des 
71. Lebensjahres, hinausgeschoben werden. Wird ein Mit 
glied nach der Versicherungsnahme erwerbsunfähig, so kann 
der Genuß der Rente schon vor dem 56. Lebensjahre be 
ginnen und zwar sofort nach Eintritt der Invalidität. Diese 
Rente, deren Betrag nach Maßgabe des Alters des Ver 
sicherten zur Zeit der Fälligkeit der ersten Rente festgestellt 
wird, kann aus dem Unterstützungsfonds erhöht werden. 
Wird statt der Rente das Kapital gewählt, so wird dies ein 
halbes Jahr später fällig. In diesem Falle kann auf Antrag 
des Mitgliedes in Anrechnung auf das später fällig werdende 
Kapital ein Vorschuß bis zur Höhe der entsprechenden halb 
jährlichen Rente sofort gezahlt werden. Dieser Vorschuß ist 
nicht zu erstatten, wenn das Mitglied die Fälligkeit des 
Kapitals nicht erlebt. 
Bei der Zahlung jeder Einlage hat der Einzahlende zu 
erklären, ob die Einlage unter dem Vorbehalt einer Rück 
gewähr oder ohne einen solchen gemacht wird. Beim 
Mangel einer solchen Erklärung wird angenommen, daß eine 
Rückgewähr nicht Vorbehalten wird. Ist bei der Einzahlung 
der Vorbehalt der Rückgewähr gemacht, so kann später da 
rauf verzichtet werden; ist eine Rückgewähr nicht Vor 
behalten, so ist dies unveränderlich. 
Der Vorbehalt kann nur in der Art gemacht werden, 
daß die Rückzahlung der Einlage an die Erben des Ver 
sicherten oder an den Einzahler, bezw. dessen Rechtsnach 
folger in dem Falle erfolgen soll, wenn der Versicherte die 
Fälligkeit der ersten Rente oder des Kapitals nicht erlebt. 
Dieser Vorbehalt erlischt, wenn der Versicherte die Fälligkeit 
der Rente oder des Kapitals erlebt 1 ). 
x ) Stirbt der Versicherte bald nach dem Beginn des Rentenbezuges, 
so hat er nur sehr wenig von dem Kapital, auf das er verzichtet hat, als 
Rente bezogen. Der Verzicht auf das Kapital ist als eine einmalige Ein 
lage in der Höhe desselben zur Versicherung einer sofort beginnenden 
Leibrente zu betrachten.
	        
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