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aber auch auf einen spätem Termin, bis zum Beginn des
71. Lebensjahres, hinausgeschoben werden. Wird ein Mit
glied nach der Versicherungsnahme erwerbsunfähig, so kann
der Genuß der Rente schon vor dem 56. Lebensjahre be
ginnen und zwar sofort nach Eintritt der Invalidität. Diese
Rente, deren Betrag nach Maßgabe des Alters des Ver
sicherten zur Zeit der Fälligkeit der ersten Rente festgestellt
wird, kann aus dem Unterstützungsfonds erhöht werden.
Wird statt der Rente das Kapital gewählt, so wird dies ein
halbes Jahr später fällig. In diesem Falle kann auf Antrag
des Mitgliedes in Anrechnung auf das später fällig werdende
Kapital ein Vorschuß bis zur Höhe der entsprechenden halb
jährlichen Rente sofort gezahlt werden. Dieser Vorschuß ist
nicht zu erstatten, wenn das Mitglied die Fälligkeit des
Kapitals nicht erlebt.
Bei der Zahlung jeder Einlage hat der Einzahlende zu
erklären, ob die Einlage unter dem Vorbehalt einer Rück
gewähr oder ohne einen solchen gemacht wird. Beim
Mangel einer solchen Erklärung wird angenommen, daß eine
Rückgewähr nicht Vorbehalten wird. Ist bei der Einzahlung
der Vorbehalt der Rückgewähr gemacht, so kann später da
rauf verzichtet werden; ist eine Rückgewähr nicht Vor
behalten, so ist dies unveränderlich.
Der Vorbehalt kann nur in der Art gemacht werden,
daß die Rückzahlung der Einlage an die Erben des Ver
sicherten oder an den Einzahler, bezw. dessen Rechtsnach
folger in dem Falle erfolgen soll, wenn der Versicherte die
Fälligkeit der ersten Rente oder des Kapitals nicht erlebt.
Dieser Vorbehalt erlischt, wenn der Versicherte die Fälligkeit
der Rente oder des Kapitals erlebt 1 ).
x ) Stirbt der Versicherte bald nach dem Beginn des Rentenbezuges,
so hat er nur sehr wenig von dem Kapital, auf das er verzichtet hat, als
Rente bezogen. Der Verzicht auf das Kapital ist als eine einmalige Ein
lage in der Höhe desselben zur Versicherung einer sofort beginnenden
Leibrente zu betrachten.