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sich zu führen hat, in eine Sparkarte mit 30 Feldern. Hat
er eine solche Karte mit Sparmarken vollgeklebt, so liefert
er sie am Postschalter ab, wo ihm eine Versicherungsmarke
über 3 Jl. in das Quittungsbuch geklebt und mit dem
Tagesstempel versehen wird. Hat er 24 Versicherungs
marken erworben, so stellt ihm die Anstalt gegen Ein
reichung der geklebten Versicherungsmarken einen Einlage
schein aus, auf dem auch der Betrag früherer Einlagen und
der Gewinnanteile vermerkt ist.
Die Vermittlungstätigkeit der Post geschieht nicht
kostenlos, sondern gegen 5 % des Wertes sämtlicher ver
kauften Versicherungsmarken.
Zur Deckung der Verwaltungskosten sieht Kohl einen
Zuschlag von 20 % zur Nettoprämie vor.
Der gänzliche Wegfall der Werbung durch Agenten
und des Zwanges zur Prämienzahlung werde durch das
Vertrauen, das eine öffentliche Versicherungsanstalt genieße,
gegenstandslos gemacht. Der Umstand, daß beim System
der einmaligen Prämie die Versicherungssumme im Anfänge
zu gering sei, könne dadurch beseitigt werden, daß die
erste Marke als Beitrag zu einer temporären Versicherung
mit vierjähriger Versicherungsdauer zu betrachten sei.
Die Kollektivversicherung denkt Kohl sich so, „daß
Vereine und ähnliche Organisationen ihre Mitglieder,
Fabriken ihre Arbeiter etc. zusammen bei der Anstalt ver
sichern und die Prämie bezahlen, wodurch die Fortsetzung
der Prämienzahlung etwas besser gewährleistet wird. Diese
Versicherungsart eignet sich insbesondere auch für die zahl
losen Sterbekassen, welche ihre Organisation beibehalten
könnten, af>er die Sterbesummen gewissermaßen der staat
lichen Versicherungsanstalt in Rückversicherung geben
müßten. Auch Arbeitgeber könnten ihre Arbeiter derart
versichern, daß die Prämie durch Abzug von den Löhnen
summarisch an die Anstalt gezahlt wird.“