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zeit würde die Verteuerung der Prämie wieder beseitigen,
wenn sie, was eigentlich zu geschehen hätte, bei der Be
rechnung der Prämien berücksichtigt würde. Doch ist der
Einfluß der Sterbetafel auf die Höhe der Prämie nur gering,
und die zuviel erhobenen Beiträge würden als Dividende
den Versicherten wenigstens zum größeren Teile wieder zu
fließen. Tatsächlich wird die Prämie nicht so sehr durch die
wahrscheinlich etwas größere Sterblichkeit unter den Ver
sicherten so beträchtich erhöht, als vielmehr durch die im
Verhältnis zur großen Lebensversicherung ganz enormen
Verwaltungskosten.
Die Gesellschaften pflegen als Verwaltungskostensatz
im großen Lebensversicherungsgeschäft das Verhältnis der
Verwaltungskosten zur Summe der Prämien- und Zinsen
einnahme anzugeben und finden dann einen Satz von 5 bis
7% bei den größten deutschen Gesellschaften. Als Prämien
einnahme wird die buchmäßige Prämie in Ansatz gebracht,
ohne Abzug der Gewinnanteile, die auf die Prämie in An
rechnung gebracht werden, nicht mehr durch die Hand des
Agenten gehen und also auch nicht mehr die Inkasso
provision absorbieren. Dadurch wird der Verwaltungskosten
satz bedeutend vermindert.
Eine solche Berechnung ist für die Volksversicherung
nicht durchführbar, da hier die Prämie nicht um die Gewinn
anteile gekürzt wird, sondern in ganzer Höhe durch die
Agenten vereinnahmt werden und somit auch in ganzer Höhe
mit der üblichen Inkassoprovision belastet werden.
Um einen Vergleich bezl. der Höhe der Verwaltungs
kosten bei den verschiedenen Gesellschaften anzustellen, ist
es zweckmäßig, die Verwaltungskosten im Verhältnis der
Prämieneinnahme zu bestimmen, da sonst die jüngern
Gesellschaften, die noch keine großen Reservefonds etc.
haben anlegen können, und deren Zinseneinnahme daher
verhältnismäßig gering ist, den ältern, reich fundierten
Gesellschaften gegenüber in ein falsches Licht gerückt wer-