Full text: Zur Reform der Volksversicherung

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getretene Reichsgesetz über die privaten Versicherungs 
unternehmen vom 12. Mai 1901 geeignet, durch das die 
privaten Versicherungsunternehmen einer weitgehenden staat 
lichen Aufsicht unterworfen werden, die in Preußen für die 
kleinern Unternehmen, also auch für die Sterbekassen, vom 
Regierungspräsidenten ausgeübt wird. Die Kassen haben 
ihre Satzungen mit den Vorschriften des Gesetzes in Ein 
klang zu bringen, ihre Buchführung und Rechnungslegung 
nach den im Gesetze gegebenen Vorschriften zu bewirken 
und den Nachweis ihrer Lebensfähigkeit periodisch durch 
ein Gutachten eines Versicherungsmathematikers zu er 
bringen, das von der Zentralstelle der Versicherungsaufsicht 
einer Nachprüfung unterzogen wird. „Handelt ein Unter 
nehmen fortgesetzt den ihr nach Maßgabe der Gesetze oder 
des genehmigten Geschäftsplanes obliegenden Pflichten zu- 
wieder, oder ergeben sich bei Prüfung ihrer Geschäfts 
führung oder ihrer Vermögenslage so schwere Mißstände, 
daß bei Fortsetzung des Geschäftsbetriebes die Interessen 
der Versicherten gefährdet sind, oder befindet sich der 
Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch, so 
ist die Aufsichtsbehörde befugt, den Geschäftsbetrieb mit 
der Wirkung zu untersagen, daß neue Versicherungen nicht 
abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder ver 
längert werden können“ 1 ). „Bei Versicherungsvereinen auf 
Gegenseitigkeit hat die Untersagung des Geschäftsbetriebes 
die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses“ * 2 ). 
Verhältnismäßig sehr wenige der bestehenden Sterbe 
kassen konnten den im Gesetze gestellten strengen An 
forderungen gerecht werden. Für viele hielt es schon 
schwer, die Kosten des Gutachtens im Betrage von 120 bis 
150 JL aufzubringen und sahen sich schon gleich zur Auf 
lösung gezwungen. Bei fast allen Sterbekassen aber, die 
ein Gutachten beibrachten, ergab sich, daß die Leistungen 
x ) § 67, Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1901. 
2 ) § 67, Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1901.
	        
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