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getretene Reichsgesetz über die privaten Versicherungs
unternehmen vom 12. Mai 1901 geeignet, durch das die
privaten Versicherungsunternehmen einer weitgehenden staat
lichen Aufsicht unterworfen werden, die in Preußen für die
kleinern Unternehmen, also auch für die Sterbekassen, vom
Regierungspräsidenten ausgeübt wird. Die Kassen haben
ihre Satzungen mit den Vorschriften des Gesetzes in Ein
klang zu bringen, ihre Buchführung und Rechnungslegung
nach den im Gesetze gegebenen Vorschriften zu bewirken
und den Nachweis ihrer Lebensfähigkeit periodisch durch
ein Gutachten eines Versicherungsmathematikers zu er
bringen, das von der Zentralstelle der Versicherungsaufsicht
einer Nachprüfung unterzogen wird. „Handelt ein Unter
nehmen fortgesetzt den ihr nach Maßgabe der Gesetze oder
des genehmigten Geschäftsplanes obliegenden Pflichten zu-
wieder, oder ergeben sich bei Prüfung ihrer Geschäfts
führung oder ihrer Vermögenslage so schwere Mißstände,
daß bei Fortsetzung des Geschäftsbetriebes die Interessen
der Versicherten gefährdet sind, oder befindet sich der
Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch, so
ist die Aufsichtsbehörde befugt, den Geschäftsbetrieb mit
der Wirkung zu untersagen, daß neue Versicherungen nicht
abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder ver
längert werden können“ 1 ). „Bei Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit hat die Untersagung des Geschäftsbetriebes
die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses“ * 2 ).
Verhältnismäßig sehr wenige der bestehenden Sterbe
kassen konnten den im Gesetze gestellten strengen An
forderungen gerecht werden. Für viele hielt es schon
schwer, die Kosten des Gutachtens im Betrage von 120 bis
150 JL aufzubringen und sahen sich schon gleich zur Auf
lösung gezwungen. Bei fast allen Sterbekassen aber, die
ein Gutachten beibrachten, ergab sich, daß die Leistungen
x ) § 67, Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1901.
2 ) § 67, Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1901.