Full text: Das Röntgenverfahren und sein Wert für den praktischen Arzt

6 
Röntgennegativen mit Kugeln im knöchernen Schädel und 
in sämtlichen Teilen des Körpers. 
Einige Fälle zur Demonstration. 
Bild I und II. Patientin nahm eine Nähnadel zwischen 
die Lippen und verschluckte sie beim Versuch zu sprechen. 
Es traten starke Schmerzen und Schlingbeschwerden auf; 
die Nadel ist jedoch nicht zu sehen. Das Röntgenbild von 
vorn und von der Seite ergibt ihre Lage in der Höhe des 
6. Halswirbels, sie fängt sich in einem eingeführten Watte 
bausch und wird leicht entfernt. 
In vielen Fällen werden Fremdkörper ohne jede Reaction 
im Gewebe oder im Knochen einheilen und keinerlei Un 
bequemlichkeiten verursachen. Ich sah im Arm eines Offiziers, 
der auf der Jagd verunglückte, ca. 30 Schrotkugeln, die 
meist palpierbar waren und ohne Schmerzen schon 2 Jahre 
getragen wurden. Dringt jedoch eine Kugel in ein Gelenk 
so wird sie immer Schmerzen machen. Daher sind die 
Fälle, in denen eine Entfernung des Fremdkörpers vor 
genommen werden soll, sorgsam zu erwägen, es ist dringend 
vor dem „Zuviel“ zu warnen. Wenn spitze oder mit scharfen 
Kanten versehene Fremdkörper schon durch ihre Form bei 
Bewegungen des Muskelapparates oder durch Druck auf 
einen Nerv beschwerlich werden oder in unmittelbarer Nähe 
wichtiger Gefäße liegen, so ist wegen Gefahr größerer 
Blutungen in das Gewebe die Herausnahme nötig. 
Stets ist dies der Fall bei Fremdkörpern, wie Nägeln, 
Knöpfen, Geldstücken, die von Kindern in den Mund gesteckt 
und aspiriert werden. Meist ist ihr Sitz der rechte Bronchus; 
sie werden entweder ausgehustet, oder aber sie machen 
große Schwierigkeiten bei ihrer Entfernung. Die häufigsten 
Fälle des praktischen Arztes sind Fremdkörper, mitunter 
Holzsplitter und Glas, in den Extremitäten. Zur Bestimmung 
ihrer Lage sind verschiedene Apparate konstruiert worden; 
meist genügten 2 Aufnahmen in 2 zueinander senkrecht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.