6
obere Ohrhälfte durch eine bis auf den Knochen gehende
ca. 5 cm lange horizontale Wunde abgetrennt sei und herab
hänge. Über dem linken Scheitelbein fand sich eine bis
zur Fascie gehende horizontale Wunde. Dies waren die
einzigen Verletzungen.
Zwei Tage nach der Aufnahme habe B. über Klingen
und Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr geklagt. Die
specialistische Untersuchung habe das Trommelfell unverletzt
gefunden, dagegen einen kleinen Hautdefekt am vorderen
Gehörgangsraud festgestellt. Auch das Hörvermögen war
rechts herabgesetzt.
Am 10. V. 03 sei B., da er keine Beschwerden mehr
gehabt, als geheilt entlassen worden.
Dem B. konnte hiernach vom Begutachter eine Rente
nicht zugesprochen werden.
Am 5.VIII. 03 behauptete nun B. außer seiner Schwer
hörigkeit habe er jetzt noch über Schmerzen und Sausen
im Kopfe zu klagen, was sich beim Bücken bzw. beim Vor-
wärtsbeugen und starkem Rückwärtsstrecken bedeutend steigere
und zu Schwindelanfällen ausarte.
Die Gehiruerscheinungen sind offenbar allmählich stärker
geworden, denn ungefähr l'/ü Jahr später, am 8. III. 05
schreibt B. wieder, daß er fortwährend an Schwindelanfällen
und Kopfschmerzen leide. Er fügt die Bescheinigung eines
Arztes bei, nach der ein Nervenleiden infolge eines Betriebs
unfalles vorliege.
Hieraufhin erfolgt eine neue Begutachtung am 16. III. 05.
Bei dieser Gelegenheit erklärt B., daß er an Schwindel
und Doppeltsehen leide, letzteres besonders daun, wenn er
den Kopf nach rechts drehe; oft sei er sehr benommen.
Objektiv waren damals nervöse Störungen nicht nach
weisbar : kein Romberg, keine Veränderung der Reflexe,
auch die Pupillenreaktion war normal.
Am 23. VI. 05 hatte sich mit dem Fall B. noch ein
Schiedsgericht zu beschäftigen. Das aufgenommene Protokoll
beweist, daß in den verflossenen drei Monaten sich das
Leiden des B. sehr verschlimmert hat und dessen frühere
Klagen wahrscheinlich wohl begründet gewesen sind, denn