Full text: Zur Lehre von der traumatischen Tabes

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obere Ohrhälfte durch eine bis auf den Knochen gehende 
ca. 5 cm lange horizontale Wunde abgetrennt sei und herab 
hänge. Über dem linken Scheitelbein fand sich eine bis 
zur Fascie gehende horizontale Wunde. Dies waren die 
einzigen Verletzungen. 
Zwei Tage nach der Aufnahme habe B. über Klingen 
und Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr geklagt. Die 
specialistische Untersuchung habe das Trommelfell unverletzt 
gefunden, dagegen einen kleinen Hautdefekt am vorderen 
Gehörgangsraud festgestellt. Auch das Hörvermögen war 
rechts herabgesetzt. 
Am 10. V. 03 sei B., da er keine Beschwerden mehr 
gehabt, als geheilt entlassen worden. 
Dem B. konnte hiernach vom Begutachter eine Rente 
nicht zugesprochen werden. 
Am 5.VIII. 03 behauptete nun B. außer seiner Schwer 
hörigkeit habe er jetzt noch über Schmerzen und Sausen 
im Kopfe zu klagen, was sich beim Bücken bzw. beim Vor- 
wärtsbeugen und starkem Rückwärtsstrecken bedeutend steigere 
und zu Schwindelanfällen ausarte. 
Die Gehiruerscheinungen sind offenbar allmählich stärker 
geworden, denn ungefähr l'/ü Jahr später, am 8. III. 05 
schreibt B. wieder, daß er fortwährend an Schwindelanfällen 
und Kopfschmerzen leide. Er fügt die Bescheinigung eines 
Arztes bei, nach der ein Nervenleiden infolge eines Betriebs 
unfalles vorliege. 
Hieraufhin erfolgt eine neue Begutachtung am 16. III. 05. 
Bei dieser Gelegenheit erklärt B., daß er an Schwindel 
und Doppeltsehen leide, letzteres besonders daun, wenn er 
den Kopf nach rechts drehe; oft sei er sehr benommen. 
Objektiv waren damals nervöse Störungen nicht nach 
weisbar : kein Romberg, keine Veränderung der Reflexe, 
auch die Pupillenreaktion war normal. 
Am 23. VI. 05 hatte sich mit dem Fall B. noch ein 
Schiedsgericht zu beschäftigen. Das aufgenommene Protokoll 
beweist, daß in den verflossenen drei Monaten sich das 
Leiden des B. sehr verschlimmert hat und dessen frühere 
Klagen wahrscheinlich wohl begründet gewesen sind, denn
	        
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