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Dr. R. glaubte 1896 die Ursache dieser Lähmung
sowie gewisser Reizerscheinungen des N. medianus in
einer Schädigung des Nerven durch eine Knochenhervor-
ragung am Humerus zu finden. Die deshalb vorgenommene
operative Entfernung des Knochenstücks brachte jedoch
nur die Reizerscheinung zum Verschwinden, während sich
die Beugekraft nach Angabe des K. sogar verschlechtert
haben sollte. Ob übrigens durch den Unfall eine Fraktur
des Humerus überhaupt stattgefunden, und die erwähnte
Knochenhervorragung nicht vielmehr als jener von einem
Zeugen angegebene „alte Fehler" des rechten Oberarms
anzusehen ist, mag dahingestellt sein. Gegen eine Fraktur
spricht jedenfalls die Tatsache, dass K. noch mehrere
Tage nach dem Unfall ohne Beschwerden hat Weiter
arbeiten können; auch ist auf dem in hiesiger Klinik an
fertigten Röntgenbild keine Veränderung des Knochens
nachweisbar.
Nov. 1904 sah, wie bereits erwähnt, Dr. E., dass K.
sich ohne Hilfe. Schuhe und Strümpfe anziehen und
kleinere Gegenstände in der rechten Hand halten konnte.
Dr. E. schlug darauf vor, die Rente auf 50% herabzusetzen.
Diese ärztlichen Untersuchungsbefunde wurden noch
durch die Angaben mehrerer Denunzianten bestätigt.
Nach ihren Aussagen hat K. wiederholt den rechten Arm
bei schweren Garten- und Hausarbeit benutzt, wie zum
Holzsägen, Holztragen, auch habe er damit geschwommen.
Natürlich sind solche Angaben von Nachbarn und Haus
genossen nur mit grösster Vorsicht aufzunehmen, da sie
meistens durch persönliche, feindliche Gesinnung in ihrem
Wahrheitswert bedeutend beeinträchtigt sind. In unserem
Falle ergänzen sie nur den Befund der Gutachter.
Da K. sich durch die Herabsetzung der Rente in
seinen Rechten beeinträchtigt glaubte, verlangte er Ent
scheidung des Schiedsgerichts. Dasselbe überwies ihn
der psychiatrischen Klinik zu Kiel mit dem Ersuchen um
ein Obergutachten.
Nach den Erscheinungen, wie sie das Verhalten des
rechten Armes in der hiesigen Klinik darbot, kann zu
nächst die Annahme einer organischen Lähmung sowohl