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§ eorg Wciitz hat in seiner Geschichte Schleswig-Holsteins')
auch die älteren Steuerverhältnisse Holsteins kurz berührt;
er weist aber darauf hin, daß sie weiterer Aufklärung noch be
dürfen. Wenn derselbe Gegenstand hier von neuem einer Unter
suchung unterzogen wird, so sind es zwei Gründe, welche dies
rechtfertigen. Vor allem liegt heute ein weit reichhaltigeres
Quelleumaterial vor; die Urkunden, die Hauptquelle für die
Verfassungsgeschichte im Mittelalter, sind für Holstein bis zur
Mitte des 14. Jahrhunderts vollständig ediert. a ) Außerdem
sind inzwischen in einer Reihe deutscher Territorien die ältesten
Steuern eingehend untersucht worden, 3 ) und es hat sich bis
jetzt ergeben, daß die Steuerverfassung in ihren Grundzügen
ursprünglich überall die gleiche war. Liefern also die erfolgten
Quellenveröffentlichungen neuen Stoff, so bieten diese Bearbei
tungen neue Gesichtspunkte für seine Verwertung.
') Bd. 1, 111 f. — s ) Schleswig-Holstein-Lauenburgische Regest?» und
Urkunden, Bd. 1—3, her. v. Hasse (zitiert als EL). — Urkundenbuch des Bis
tums Lübeck, Bd. 1 (8. L.). — Urkundenbuch der Stadt Lübeck, Bd. 1 und 2
(8. L.). — Eine Anzahl noch nicht veröffentlicher Urkunden verdanke ich dem
mit der'Fortsetzung des Hasseschen Werkes beschäftigten Herrn Professor
Bolquardsen (V.). — s ) Zeumer, Die deutschen Städtesteuern im 12. und 13.
Jahrhundert (in Schmollers staats- und sozialwissenschaftlichen Forschungen,
Bd. 1, 2). — v. Below, Geschichte der direkten Staatssteuern in Jülich und
Berg (die landständische Verfassung von Jülich und Berg, Bd. 6). - Von
&en jüngeren Arbeiten nenne ich nur: Brennecke, die ordentlichen direkten
Staatssteuern Mecklenburgs im Mittelalter, Marburg. Dissert. 1900, wo
die übrigen angegeben sind.