Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

(?- 
§ eorg Wciitz hat in seiner Geschichte Schleswig-Holsteins') 
auch die älteren Steuerverhältnisse Holsteins kurz berührt; 
er weist aber darauf hin, daß sie weiterer Aufklärung noch be 
dürfen. Wenn derselbe Gegenstand hier von neuem einer Unter 
suchung unterzogen wird, so sind es zwei Gründe, welche dies 
rechtfertigen. Vor allem liegt heute ein weit reichhaltigeres 
Quelleumaterial vor; die Urkunden, die Hauptquelle für die 
Verfassungsgeschichte im Mittelalter, sind für Holstein bis zur 
Mitte des 14. Jahrhunderts vollständig ediert. a ) Außerdem 
sind inzwischen in einer Reihe deutscher Territorien die ältesten 
Steuern eingehend untersucht worden, 3 ) und es hat sich bis 
jetzt ergeben, daß die Steuerverfassung in ihren Grundzügen 
ursprünglich überall die gleiche war. Liefern also die erfolgten 
Quellenveröffentlichungen neuen Stoff, so bieten diese Bearbei 
tungen neue Gesichtspunkte für seine Verwertung. 
') Bd. 1, 111 f. — s ) Schleswig-Holstein-Lauenburgische Regest?» und 
Urkunden, Bd. 1—3, her. v. Hasse (zitiert als EL). — Urkundenbuch des Bis 
tums Lübeck, Bd. 1 (8. L.). — Urkundenbuch der Stadt Lübeck, Bd. 1 und 2 
(8. L.). — Eine Anzahl noch nicht veröffentlicher Urkunden verdanke ich dem 
mit der'Fortsetzung des Hasseschen Werkes beschäftigten Herrn Professor 
Bolquardsen (V.). — s ) Zeumer, Die deutschen Städtesteuern im 12. und 13. 
Jahrhundert (in Schmollers staats- und sozialwissenschaftlichen Forschungen, 
Bd. 1, 2). — v. Below, Geschichte der direkten Staatssteuern in Jülich und 
Berg (die landständische Verfassung von Jülich und Berg, Bd. 6). - Von 
&en jüngeren Arbeiten nenne ich nur: Brennecke, die ordentlichen direkten 
Staatssteuern Mecklenburgs im Mittelalter, Marburg. Dissert. 1900, wo 
die übrigen angegeben sind.
	        
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