Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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nec aliqua servicia et exactiones ab ipsis exigemus. 1 ) Dadurch 
kamen auch bürgerliche Grundherrn in den Besitz ursprünglich 
gräflicher Steuern auf ihren Gütern. Daß Bürger Steuer 
einkünfte auch direkt vom Grafen erwarben, dafür bietet die 
Urkunde von 1335 einen Beleg, in welcher Graf Johann III. 
den Verkauf des Dorfes Vorrade an Lübecker Bürger bestätigt 
und ihnen dasselbe einschließlich des grevenscat, des Holländer 
schatzes, überträgt. i) 2 * ) 
Da der aus den Beden hervorgegangene Schatz auf Grund 
der Gerichtshoheit erhoben wurde, ging er den Grafen mit der 
Überlassung der Gerichtsbarkeit an geistliche und weltliche Grund 
herrn auf deren Besitzungen allmählich verloren, blieb ihnen 
nur in den Gebieten, über die sich Grundherrschaften nicht aus 
breiteten, und auf ihrem eigenen Domanialbesitz. Damit hörte 
der Schatz auf, eine allgemeine Steuer zu sein. Neben ihm 
aber hatte sich aus den Beden eine allgemeine außerordentliche 
Steuer ausgeschieden. Diese konnte nicht so leicht abhanden 
kommen, weil der Graf sie in festgesetzten Fällen, nämlich zum 
Zweck der Landesverteidigung forderte; vielmehr blieb sie als 
eine dem Interesse des ganzen Landes dienende Leistung auch 
in den schatzfreien Grundherrschaften dem Grafen vorbehalten. 
Es mußte sich daher für sie ein neuer Rechtstitel herausbilden. 
Dieser zeigt sich, wenn es bei Überlassung der hohen Gerichts 
barkeit heißt: servicia et exactiones seu peticiones exempta 
esse volumus, quibus communis terra terrarum dominis obli- 
gatur; 8 ) es ist die Landeshoheit. In diesen auf Grund der 
Landeshoheit und des öffentlichen Bedürfnisses aus dem ganzen 
Territorium erhobenen Beden liegen die Anfänge der land 
ständischen Steuern. 
i) B. L. 632, vgl. 8. L. Bd. 2, 591. B. 5.457 (zweifelhaft, weil nur sine 
. . exactione qualibet violenta!) — 2 ) B. L. 597, vgl. oben S. 164. — 8 ) H. 
Bd. 3,465 (1322).
	        
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