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nec aliqua servicia et exactiones ab ipsis exigemus. 1 ) Dadurch
kamen auch bürgerliche Grundherrn in den Besitz ursprünglich
gräflicher Steuern auf ihren Gütern. Daß Bürger Steuer
einkünfte auch direkt vom Grafen erwarben, dafür bietet die
Urkunde von 1335 einen Beleg, in welcher Graf Johann III.
den Verkauf des Dorfes Vorrade an Lübecker Bürger bestätigt
und ihnen dasselbe einschließlich des grevenscat, des Holländer
schatzes, überträgt. i) 2 * )
Da der aus den Beden hervorgegangene Schatz auf Grund
der Gerichtshoheit erhoben wurde, ging er den Grafen mit der
Überlassung der Gerichtsbarkeit an geistliche und weltliche Grund
herrn auf deren Besitzungen allmählich verloren, blieb ihnen
nur in den Gebieten, über die sich Grundherrschaften nicht aus
breiteten, und auf ihrem eigenen Domanialbesitz. Damit hörte
der Schatz auf, eine allgemeine Steuer zu sein. Neben ihm
aber hatte sich aus den Beden eine allgemeine außerordentliche
Steuer ausgeschieden. Diese konnte nicht so leicht abhanden
kommen, weil der Graf sie in festgesetzten Fällen, nämlich zum
Zweck der Landesverteidigung forderte; vielmehr blieb sie als
eine dem Interesse des ganzen Landes dienende Leistung auch
in den schatzfreien Grundherrschaften dem Grafen vorbehalten.
Es mußte sich daher für sie ein neuer Rechtstitel herausbilden.
Dieser zeigt sich, wenn es bei Überlassung der hohen Gerichts
barkeit heißt: servicia et exactiones seu peticiones exempta
esse volumus, quibus communis terra terrarum dominis obli-
gatur; 8 ) es ist die Landeshoheit. In diesen auf Grund der
Landeshoheit und des öffentlichen Bedürfnisses aus dem ganzen
Territorium erhobenen Beden liegen die Anfänge der land
ständischen Steuern.
i) B. L. 632, vgl. 8. L. Bd. 2, 591. B. 5.457 (zweifelhaft, weil nur sine
. . exactione qualibet violenta!) — 2 ) B. L. 597, vgl. oben S. 164. — 8 ) H.
Bd. 3,465 (1322).