Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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Kolonen erhoben worden sein.') In den prooariao ordinariae 
der Ritter werden wir nichts anderes zu sehen haben als die 
ursprünglich gräfliche Steuer, den Schatz. 
Im Besitze der Ritter hat der Schatz seinen öffentlich-recht 
lichen Charakter nicht eingebüßt; sie erheben ihn ans Grund 
eines ihnen vom Grafen übertragenen Hoheitsrechtes. Dem 
entsprechend wird er bei Veräußerungen von Land, in deni 
Ritter Gericht und Bede besitzen, behandelt; er geht nicht mir 
dem Grund und Boden an den Käufer über, sondern bleibt 
den Rittern, wo sie nicht ausdrücklich auf die Gerichtsbarkeit 
verzichten. Dies geschieht bei Veräußerungen an geistliche Stifter 
und Personen in der Mehrzahl der belegten Fälle nicht, und 
wenn die Verkäufer versprechen, keine exactio violenta zu erheben 
oder keine exactio seu peticio . . unde bona possinl aliquatenus 
devastari, so werden damit nur willkürliche Beden, peticiones 
inordinatae, ausgeschlossen, der Schatz bleibt bestehen. 2 ) Während 
das geistliche Gut von der Steuer an den Grafen befreit ist, 
muß also Landbesitz, den Geistliche von Rittern erwerben, viel 
fach diesen steuern, weil sie die Gerichtsbarkeit behalten. An 
Bürger scheinen die Ritter dieselbe in der Regel mit zu ver 
äußern. So geschieht es 1338 beim Verkauf von Hufen in 
Offendorf durch die Brüder von Buchwald an den Lübecker 
Ratmann Schöppenstedt; in der Urkunde der Ritter heißt es 
daher: nos eciam villanos colentes.mansos in nullo impediemus 
') Für die Erhebung von Beden durch die Ritter findet sich aus dem 
13. Jahrhundert freilich nur ein Beleg: 1285 schenkt Heinrich von Barmstedt 
dem Kloster lltersen iudicium maius et minus super bonis suis in districtu 
omnium bonorum meorum . . libere et pacifice possidendum, ita quod 
coloni sui nec mietn nec successoribus meis ad aliquam exactionem vel 
iugum seu gravamen teneantur. H. Bd. 2, «72. Wegen des allgemeinen 
Ausdrucks exaetio ist dieser Beleg nicht einmal ganz sicher; aber die Ritter 
müssen schon damals vielfach im Besitze der ordentlichen Bede gewesen sein. 
Daß sich eine solche auf Grund ihrer Gerichtshoheit erst von neuem entwickelte, 
ist, da die-yräfliche einfach übernommen werden konnte, unwahrscheinlich. 
Allerdings bezogen im 13. Jahrhundert wohl ebenso häufig noch die Grafen 
auf Rittergütern den Schatz, indem die Ritter entweder nur das Gericht als 
Lehn oder, seltener, auch nicht einmal dieses besaßen; vgl. oben I. 49 f. 
Auch wenn das Gericht noch als Lehn gilt, erheben im 14. Jahrhundert 
Ritter die Beden. H. Bd. 3, 304. — 2 ) H. Bd. 3, 304 335. 783. 794. «39 944.1034.
	        
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