— 64
Kolonen erhoben worden sein.') In den prooariao ordinariae
der Ritter werden wir nichts anderes zu sehen haben als die
ursprünglich gräfliche Steuer, den Schatz.
Im Besitze der Ritter hat der Schatz seinen öffentlich-recht
lichen Charakter nicht eingebüßt; sie erheben ihn ans Grund
eines ihnen vom Grafen übertragenen Hoheitsrechtes. Dem
entsprechend wird er bei Veräußerungen von Land, in deni
Ritter Gericht und Bede besitzen, behandelt; er geht nicht mir
dem Grund und Boden an den Käufer über, sondern bleibt
den Rittern, wo sie nicht ausdrücklich auf die Gerichtsbarkeit
verzichten. Dies geschieht bei Veräußerungen an geistliche Stifter
und Personen in der Mehrzahl der belegten Fälle nicht, und
wenn die Verkäufer versprechen, keine exactio violenta zu erheben
oder keine exactio seu peticio . . unde bona possinl aliquatenus
devastari, so werden damit nur willkürliche Beden, peticiones
inordinatae, ausgeschlossen, der Schatz bleibt bestehen. 2 ) Während
das geistliche Gut von der Steuer an den Grafen befreit ist,
muß also Landbesitz, den Geistliche von Rittern erwerben, viel
fach diesen steuern, weil sie die Gerichtsbarkeit behalten. An
Bürger scheinen die Ritter dieselbe in der Regel mit zu ver
äußern. So geschieht es 1338 beim Verkauf von Hufen in
Offendorf durch die Brüder von Buchwald an den Lübecker
Ratmann Schöppenstedt; in der Urkunde der Ritter heißt es
daher: nos eciam villanos colentes.mansos in nullo impediemus
') Für die Erhebung von Beden durch die Ritter findet sich aus dem
13. Jahrhundert freilich nur ein Beleg: 1285 schenkt Heinrich von Barmstedt
dem Kloster lltersen iudicium maius et minus super bonis suis in districtu
omnium bonorum meorum . . libere et pacifice possidendum, ita quod
coloni sui nec mietn nec successoribus meis ad aliquam exactionem vel
iugum seu gravamen teneantur. H. Bd. 2, «72. Wegen des allgemeinen
Ausdrucks exaetio ist dieser Beleg nicht einmal ganz sicher; aber die Ritter
müssen schon damals vielfach im Besitze der ordentlichen Bede gewesen sein.
Daß sich eine solche auf Grund ihrer Gerichtshoheit erst von neuem entwickelte,
ist, da die-yräfliche einfach übernommen werden konnte, unwahrscheinlich.
Allerdings bezogen im 13. Jahrhundert wohl ebenso häufig noch die Grafen
auf Rittergütern den Schatz, indem die Ritter entweder nur das Gericht als
Lehn oder, seltener, auch nicht einmal dieses besaßen; vgl. oben I. 49 f.
Auch wenn das Gericht noch als Lehn gilt, erheben im 14. Jahrhundert
Ritter die Beden. H. Bd. 3, 304. — 2 ) H. Bd. 3, 304 335. 783. 794. «39 944.1034.