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') H. Bd. 3, 413.
Es fragt sich, welcher Art diese Beden sind; bisher fanden
wir Beden nur als gräfliche Steuern, die dann freilich von
den Grafen mehrfach auch an geistliche Stifter überlassen
wurden. Für einen solchen Übergang an Ritter finden sich
keine urkundlichen Belege. 1km den Ursprung dieser Beden
zu erkennen, ist es daher erforderlich, den Nechtstitel zu be
stimmen, auf den hin sie erhoben werden. 1320 verkauft der
Ritter Albert Zabel von Lauenburg dem Hamburger Geist
lichen Rothmar sein Dorf Lottbek mit dem Grundzins und
verspricht dabei: ceterum [si] quod absit coloni clicte villo per
me vel meos heredes exactionibus serviciis vel aliis angariis
in tantum gravati fuerunt, quod dicto domino rotbmaro non
possint annis singulis solvere debitam pensionem, tune ego
et heredes mei de aliis nostris bonis quiequid defecerit ipsis
dabimus expedite. ’) Die hier genannten exactiones können,
abgesehen von dem Namen, keine grundherrliche Leistung sein,
wie die pensio, denn sie gehen beim Verkaufe nicht mit dieser
au den neuen Grundherrn über, sondern verbleiben dem Ritter.
Dasselbe gilt in den vorher angeführten Urkunden von 1314
und 1316; die Beden bleiben auch von dem veräußerten Grund
besitz den Verkäufern in dem Umfange vorbehalten, wie sie von
den eigenen Kolonen gezahlt werden. Auf den Grundbesitz der
Ritter sind sie keineswegs beschränkt, sie können also nicht von
ihnen auf grundherrliche Rechte hin erhoben werden. Der
Rechtstitel muß vielmehr auf einem Verhältnis beruhen, das
bei diesen Verkäufen zwischen dem Verkäufer und den Kolonen
ans dem veräußerten Land bestehen bleibt. Ein solches bildet,
wenn es in der Urkunde des Ritters von Wedel heißt iudicium
. . mihi reservo und beim Verkauf des Ritters von Hamme
iudicio reservato, die Gerichtsbarkeit. Sie ist aber auch das
einzige Recht, welches die Ritter behalten; auf Grund der
Gerichtsbarkeit also müssen die Beden ihnen zustehen. Dies
wird auch in her ersten Urkunde angedeutet; nachdem der Ritter
von Wedel auf verschiedene Rechte, zuletzt auf die plures exac
tiones und plura servicia verzichtet hat, heißt es: iudicium . .