Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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') H. Bd. 3, 413. 
Es fragt sich, welcher Art diese Beden sind; bisher fanden 
wir Beden nur als gräfliche Steuern, die dann freilich von 
den Grafen mehrfach auch an geistliche Stifter überlassen 
wurden. Für einen solchen Übergang an Ritter finden sich 
keine urkundlichen Belege. 1km den Ursprung dieser Beden 
zu erkennen, ist es daher erforderlich, den Nechtstitel zu be 
stimmen, auf den hin sie erhoben werden. 1320 verkauft der 
Ritter Albert Zabel von Lauenburg dem Hamburger Geist 
lichen Rothmar sein Dorf Lottbek mit dem Grundzins und 
verspricht dabei: ceterum [si] quod absit coloni clicte villo per 
me vel meos heredes exactionibus serviciis vel aliis angariis 
in tantum gravati fuerunt, quod dicto domino rotbmaro non 
possint annis singulis solvere debitam pensionem, tune ego 
et heredes mei de aliis nostris bonis quiequid defecerit ipsis 
dabimus expedite. ’) Die hier genannten exactiones können, 
abgesehen von dem Namen, keine grundherrliche Leistung sein, 
wie die pensio, denn sie gehen beim Verkaufe nicht mit dieser 
au den neuen Grundherrn über, sondern verbleiben dem Ritter. 
Dasselbe gilt in den vorher angeführten Urkunden von 1314 
und 1316; die Beden bleiben auch von dem veräußerten Grund 
besitz den Verkäufern in dem Umfange vorbehalten, wie sie von 
den eigenen Kolonen gezahlt werden. Auf den Grundbesitz der 
Ritter sind sie keineswegs beschränkt, sie können also nicht von 
ihnen auf grundherrliche Rechte hin erhoben werden. Der 
Rechtstitel muß vielmehr auf einem Verhältnis beruhen, das 
bei diesen Verkäufen zwischen dem Verkäufer und den Kolonen 
ans dem veräußerten Land bestehen bleibt. Ein solches bildet, 
wenn es in der Urkunde des Ritters von Wedel heißt iudicium 
. . mihi reservo und beim Verkauf des Ritters von Hamme 
iudicio reservato, die Gerichtsbarkeit. Sie ist aber auch das 
einzige Recht, welches die Ritter behalten; auf Grund der 
Gerichtsbarkeit also müssen die Beden ihnen zustehen. Dies 
wird auch in her ersten Urkunde angedeutet; nachdem der Ritter 
von Wedel auf verschiedene Rechte, zuletzt auf die plures exac 
tiones und plura servicia verzichtet hat, heißt es: iudicium . .
	        
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