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in den Besitz des Bürgers Vorrad übergeht, findet ebenfalls
Bestätigung der Schatzfreiheit statt.') Steuerfrei muß auch
der Landbesitz des Lübecker Bürgers Warschau sein, wenn er
1332 Bowerkendorf dem Domkapitel verkauft cum iudieio
maiori et minori cum ea etiam libertate quod homines et
villani dicke ville ad nulla Opera servicia prestaciones dona-
ciones angarias exactiones precarias ac depactiones nobis —
d. h. deni Grafen, der es beurkundet, — sint astricti. 2 ) Das
selbe Vorrecht wie die Lübecker genießen auch die Hamburger
Bürger. 1332 verkauft Adolf VIl. dem Hamburger Bürger
von Berg das Dorf Langenhorn mit der vollen Gerichtsbar
keit: Nos eciam et beredes ac officiales nostri non debemus >
memorate ville colonos aliquibus angariis seu perangariis
serviciis seu exactionibus aggravare. 3 ) Es ist dies freilich der
einzige direkte Beleg für die Steuerfreiheit des Landbesitzes der
Hamburger Bürger. Regelmäßig aber wird auch ihnen bei
Laudübertragungen zu Lehn 4 ) oder Eigentum 5 ) durch die Grafen
die hohe Gerichtsbarkeit mitverleihen; die Grafen werden damit
vielfach auf den Schatz verzichtet haben.
V. Steuern im Besitze von Grundherrn.
1. Steuern im Besitze geistlicher. Grundherrn.
Wir sahen schon, wie durch die Art der Verwendung des
Schatzes, nämlich durch Veräußerung von Renten aus demselben,
gräfliche Steuereinkünfte in private Hände gelangten. In viel
weiterem Umfange noch geschah dies dadurch, daß geistliche
und weltliche Grundherrn auf ihren von der Steuer an den
Grafen befreiten Gütern selbst diese Steuer von ihren Kolonen
erhoben. Deutlich läßt sich dieser Übergang der Steuer aus
der Hand des Grafen in die des Grundherrn verfolgen beim
Bistum Lübeck. In der Stiftungsurkunde Herzog Heinrichs 3 )
und der Bestätigungsurkunde König Waldemars si wird nur
bestimmt, daß der Landbesitz des Bistums von Beden frei sein
>) 8. L. Bd, 2, 560. 574. 575. vgl. 794. — 2 ) B. L. 571. — 8 ) H. Bd. 3,
772. — 4 ) H. Bd. 3, 66. 79. - «) H. Bd. 3, 54 . 85. — °) H. Bd. 1, 128. — 7 )
H. Bd. 1, 305.