Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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in den Besitz des Bürgers Vorrad übergeht, findet ebenfalls 
Bestätigung der Schatzfreiheit statt.') Steuerfrei muß auch 
der Landbesitz des Lübecker Bürgers Warschau sein, wenn er 
1332 Bowerkendorf dem Domkapitel verkauft cum iudieio 
maiori et minori cum ea etiam libertate quod homines et 
villani dicke ville ad nulla Opera servicia prestaciones dona- 
ciones angarias exactiones precarias ac depactiones nobis — 
d. h. deni Grafen, der es beurkundet, — sint astricti. 2 ) Das 
selbe Vorrecht wie die Lübecker genießen auch die Hamburger 
Bürger. 1332 verkauft Adolf VIl. dem Hamburger Bürger 
von Berg das Dorf Langenhorn mit der vollen Gerichtsbar 
keit: Nos eciam et beredes ac officiales nostri non debemus > 
memorate ville colonos aliquibus angariis seu perangariis 
serviciis seu exactionibus aggravare. 3 ) Es ist dies freilich der 
einzige direkte Beleg für die Steuerfreiheit des Landbesitzes der 
Hamburger Bürger. Regelmäßig aber wird auch ihnen bei 
Laudübertragungen zu Lehn 4 ) oder Eigentum 5 ) durch die Grafen 
die hohe Gerichtsbarkeit mitverleihen; die Grafen werden damit 
vielfach auf den Schatz verzichtet haben. 
V. Steuern im Besitze von Grundherrn. 
1. Steuern im Besitze geistlicher. Grundherrn. 
Wir sahen schon, wie durch die Art der Verwendung des 
Schatzes, nämlich durch Veräußerung von Renten aus demselben, 
gräfliche Steuereinkünfte in private Hände gelangten. In viel 
weiterem Umfange noch geschah dies dadurch, daß geistliche 
und weltliche Grundherrn auf ihren von der Steuer an den 
Grafen befreiten Gütern selbst diese Steuer von ihren Kolonen 
erhoben. Deutlich läßt sich dieser Übergang der Steuer aus 
der Hand des Grafen in die des Grundherrn verfolgen beim 
Bistum Lübeck. In der Stiftungsurkunde Herzog Heinrichs 3 ) 
und der Bestätigungsurkunde König Waldemars si wird nur 
bestimmt, daß der Landbesitz des Bistums von Beden frei sein 
>) 8. L. Bd, 2, 560. 574. 575. vgl. 794. — 2 ) B. L. 571. — 8 ) H. Bd. 3, 
772. — 4 ) H. Bd. 3, 66. 79. - «) H. Bd. 3, 54 . 85. — °) H. Bd. 1, 128. — 7 ) 
H. Bd. 1, 305.
	        
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