Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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geführt, daß die Städte selbst die Steuer von den einzelnen 
Bürgern erhoben und dafür eine Gesamtsumme an den Terri 
torialherrn zahlten.') Das hier behandelte Urkundenmaterial 
bietet zur Erkenntnis der städtischen Steuerverhältnisse Holsteins 
nur sehr dürftige Anhaltspunkte. 1293 bestätigt Johann II. 
Neustadt das lübische Recht und beschreibt die Grenzen der 
Stadtmark. Zu dieser wird das Dorf Hollm neu hinzugelegt, 
wobei der Graf verfügt: appropriamns agros villae Hollm 
cum omni iure et übertäte proprietate censu et qualibet exac- 
tione; 2 ) es geht also offenbar der Schatz an die Stadt über. 
Heiligenhafen zahlt dem Grafen eine als tallia bezeichnete 
Steuer, denn 1328 verleiht Johann III. consulibus et civibus 
opidi nostri in hilghenhavene et singulis dietis consulibus 
debitum et talliam dantibus Zollfreiheit. s ) Ob es sich hier 
um eine Gesamtsteuer handelt, ist nicht zu erkennen. 4 ) Doch 
ist in unserm Zeitraum für zwei Städte schon die Selbst 
besteuerung belegt, nämlich für Hamburg und Kiel. 1268 ent 
scheidet die Gräfin Margarethe von Flandern in Zwistigkeiten 
zwischen Hamburgischeu und Flandrischen Kaufleuten folgender 
maßen: omnes untern ordinationes statuta sive.coras, quas 
cives Hamburgenses facient super coneives, mercatores nostri 
Flandrenses pro se observare tenebuntur ibidem, hoc salvo 
quod ad solutionem taliarum et assisiarum dicli mercatores 
minime tenebuntur. s ) Danach wurde die talia, für die sich 
auch die Bezeichnung collecta quae sc-ot vulgariter nominatur 
findet, 0) von der Stadt erhoben. Dasselbe gilt für Kiel; die 
seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts dort häufig erwähnte, 
als lallia, exactio, schoth bezeichnete Steuer wird an die Stadt 
gezahlt. 7 ) Es ist schon darauf hingewiesen, daß diese Steuer 
in Hamburg und Kiel eine Vermögenssteuer war entsprechend 
dem Vorherrschen des beweglichen Vermögens in den Städten. 
Außerhalb der Stadt aber besaßen die Bürger im 13. 
und 14. Jahrhundert auch größeren Landbesitz. Über dessen 
») geanter a. a. O. S. 20 ff. — 3 ) H. Bd. 2, 82«. — 8 ) H. Bd. 3, «4o. 
4 ) tallia wird gleichbedeutend mit peticio gebraucht, vgl. B. L. so. «o. sos. — 
6 ) Hamb. Urkunden-Buch, Bd. t, 727. — 6 ) Hamb. Urkuuden-Buch, Bd. 1, ms. 
— 7 ) vgl. das älteste Kieler Reutebuch a. a. O.
	        
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