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geführt, daß die Städte selbst die Steuer von den einzelnen
Bürgern erhoben und dafür eine Gesamtsumme an den Terri
torialherrn zahlten.') Das hier behandelte Urkundenmaterial
bietet zur Erkenntnis der städtischen Steuerverhältnisse Holsteins
nur sehr dürftige Anhaltspunkte. 1293 bestätigt Johann II.
Neustadt das lübische Recht und beschreibt die Grenzen der
Stadtmark. Zu dieser wird das Dorf Hollm neu hinzugelegt,
wobei der Graf verfügt: appropriamns agros villae Hollm
cum omni iure et übertäte proprietate censu et qualibet exac-
tione; 2 ) es geht also offenbar der Schatz an die Stadt über.
Heiligenhafen zahlt dem Grafen eine als tallia bezeichnete
Steuer, denn 1328 verleiht Johann III. consulibus et civibus
opidi nostri in hilghenhavene et singulis dietis consulibus
debitum et talliam dantibus Zollfreiheit. s ) Ob es sich hier
um eine Gesamtsteuer handelt, ist nicht zu erkennen. 4 ) Doch
ist in unserm Zeitraum für zwei Städte schon die Selbst
besteuerung belegt, nämlich für Hamburg und Kiel. 1268 ent
scheidet die Gräfin Margarethe von Flandern in Zwistigkeiten
zwischen Hamburgischeu und Flandrischen Kaufleuten folgender
maßen: omnes untern ordinationes statuta sive.coras, quas
cives Hamburgenses facient super coneives, mercatores nostri
Flandrenses pro se observare tenebuntur ibidem, hoc salvo
quod ad solutionem taliarum et assisiarum dicli mercatores
minime tenebuntur. s ) Danach wurde die talia, für die sich
auch die Bezeichnung collecta quae sc-ot vulgariter nominatur
findet, 0) von der Stadt erhoben. Dasselbe gilt für Kiel; die
seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts dort häufig erwähnte,
als lallia, exactio, schoth bezeichnete Steuer wird an die Stadt
gezahlt. 7 ) Es ist schon darauf hingewiesen, daß diese Steuer
in Hamburg und Kiel eine Vermögenssteuer war entsprechend
dem Vorherrschen des beweglichen Vermögens in den Städten.
Außerhalb der Stadt aber besaßen die Bürger im 13.
und 14. Jahrhundert auch größeren Landbesitz. Über dessen
») geanter a. a. O. S. 20 ff. — 3 ) H. Bd. 2, 82«. — 8 ) H. Bd. 3, «4o.
4 ) tallia wird gleichbedeutend mit peticio gebraucht, vgl. B. L. so. «o. sos. —
6 ) Hamb. Urkunden-Buch, Bd. t, 727. — 6 ) Hamb. Urkuuden-Buch, Bd. 1, ms.
— 7 ) vgl. das älteste Kieler Reutebuch a. a. O.