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Johann III. bestätigt. x ) Ferner wird die Steuerfreiheit von
Rittergütern in einer Anzahl Urkunden dadurch belegt, daß die
Ritter selbst die Bede auf ihren Gütern beziehen, worüber
unten zu handelu sein wird.^)
Im 14. Jahrhundert also sind die Rittergüter im allge
meinen frei vom Schatze, der regelmäßigen Steuer. Die
Steuerfreiheit gilt für das einzelne Rittergut in seinem ganzen
Umfange; es wird kein Unterschied gemacht zwischen dem Land,
das sich in Eigenwirtschaft des Ritters befindet, und dem von
Kolonen bebauten. Dies geht schon daraus hervor, daß Adolf V.
dem Knappen Kattescrogh das ganze Dorf Langelohe, nicht
nur einzelue Hufen steuerfrei überläßt. 3 ) Beim Verkauf von
Kückenitz durch Volrad von Börstel heißt es direkt: quod ho-
mines et coloni ab omni exactione et precariis . . debeant
esse liberi et exempti. 4 ) Noch deutlicher spricht dies folgende
Urkunde aus. Als 1341 der Knappe Siegfried von Buchwald
Offendorf an den Lübecker Ratmann Konstantin und die Witwe
des Ratmanns Johann von Schöppenstedt veräußert, bestätigt
Graf Johann III., daß der Verkauf geschehen ist mit der aller
vuollenkomensten vribeyt alse her Ölte buocwolde en ridder
dat dorp besath unde Syverd vorghenuomet besethen lieft
wente in dessen dach, also dat noch see noch ere under-
sathen in deine selven dorpe thuo beschattinge ghevinge
woldliko bede eder thuo anderen ienigherleyc denesten noch
stucken thuo duonde uns eder unsen erven eder iemande
anders sint ienigherleye wys verbunden eder plichtich. 5 ) Die
Hintersassen auf den Rittergütern zahlten also ebenso wenig,
wie die Ritter selbst, deni Grafen Steuer. n )
3. Die Städte und die Landgüter der Bürger.
Wie die geistlichen Stifter und die Ritter waren in der
Regel die Städte in Bezug auf die Steuer besonders gestellt.
Die Entwieflung in den deutschen Territorien hat meistens dahin
') 8. L. Bd. 2, 591. II 592 vgl. 6. L. -145. — -) s. 5t) ff. — s ) H. Bd. ?,
927. — 4 ) 8. L. Bd. 2, 59i. — 6 ) B. L. 44«. — In Mecklenburg war nur
die Hofländerei der Ritter steuerfrei, ihre Bauern im allgemeinen nicht. Bren-
necke a a. O. S. 52 ff. Dasselbe galt für andere ostdeutsche Territorien, v.
Below, Territorium und Stadt S. 37.