Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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Johann III. bestätigt. x ) Ferner wird die Steuerfreiheit von 
Rittergütern in einer Anzahl Urkunden dadurch belegt, daß die 
Ritter selbst die Bede auf ihren Gütern beziehen, worüber 
unten zu handelu sein wird.^) 
Im 14. Jahrhundert also sind die Rittergüter im allge 
meinen frei vom Schatze, der regelmäßigen Steuer. Die 
Steuerfreiheit gilt für das einzelne Rittergut in seinem ganzen 
Umfange; es wird kein Unterschied gemacht zwischen dem Land, 
das sich in Eigenwirtschaft des Ritters befindet, und dem von 
Kolonen bebauten. Dies geht schon daraus hervor, daß Adolf V. 
dem Knappen Kattescrogh das ganze Dorf Langelohe, nicht 
nur einzelue Hufen steuerfrei überläßt. 3 ) Beim Verkauf von 
Kückenitz durch Volrad von Börstel heißt es direkt: quod ho- 
mines et coloni ab omni exactione et precariis . . debeant 
esse liberi et exempti. 4 ) Noch deutlicher spricht dies folgende 
Urkunde aus. Als 1341 der Knappe Siegfried von Buchwald 
Offendorf an den Lübecker Ratmann Konstantin und die Witwe 
des Ratmanns Johann von Schöppenstedt veräußert, bestätigt 
Graf Johann III., daß der Verkauf geschehen ist mit der aller 
vuollenkomensten vribeyt alse her Ölte buocwolde en ridder 
dat dorp besath unde Syverd vorghenuomet besethen lieft 
wente in dessen dach, also dat noch see noch ere under- 
sathen in deine selven dorpe thuo beschattinge ghevinge 
woldliko bede eder thuo anderen ienigherleyc denesten noch 
stucken thuo duonde uns eder unsen erven eder iemande 
anders sint ienigherleye wys verbunden eder plichtich. 5 ) Die 
Hintersassen auf den Rittergütern zahlten also ebenso wenig, 
wie die Ritter selbst, deni Grafen Steuer. n ) 
3. Die Städte und die Landgüter der Bürger. 
Wie die geistlichen Stifter und die Ritter waren in der 
Regel die Städte in Bezug auf die Steuer besonders gestellt. 
Die Entwieflung in den deutschen Territorien hat meistens dahin 
') 8. L. Bd. 2, 591. II 592 vgl. 6. L. -145. — -) s. 5t) ff. — s ) H. Bd. ?, 
927. — 4 ) 8. L. Bd. 2, 59i. — 6 ) B. L. 44«. — In Mecklenburg war nur 
die Hofländerei der Ritter steuerfrei, ihre Bauern im allgemeinen nicht. Bren- 
necke a a. O. S. 52 ff. Dasselbe galt für andere ostdeutsche Territorien, v. 
Below, Territorium und Stadt S. 37.
	        
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