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Es wird also das Dorf, welches in den Besitz des Ritterbürtigen
übergeht, von den Steuern befreit. Aus diesem einen Belege
für die allgemeine Stellung des ritterlichen Grundbesitzes hin
sichtlich der Steuer einen Schluß zu ziehen, ist nicht möglich.
Jedoch bieten die Urkunden, in denen Ritter selbst Land ver
äußern, weitere Anhaltspunkte. Darnach hat die Steuerfreiheit
für die Rittergüter ursprünglich nicht so allgemein gegolten,
wie für das geistliche Gut; indessen läßt sich bei ihnen eben
falls ein allmählicher Fortschritt in der Befreiung erkennen.
Im 13. Jahrhundert finden sich unter den Urkunden, aus
denen sich sichere Schlüsse über die Steuervcrhältnisse auf den
Rittergütern ziehen lassen, noch ebensoviele Fälle, wo die Ritter
Steuer zahlen. Als Wulvold von Bissee um 1260 dem Heiligen-
Geist-Hospital in Kiel vier Hufen in Luderestorp, die er als
Lehn besaß, mit der Gerichtsbarkeit schenkt, bestätigen die
Grafen Johann und Gerhard diese Schenkung mit dem Zusatz
censum Grevenscat supradicte domui donavimus et donamus;
bisher also werden die Grafen die Steuer bezogen, der Ritter
also sie gezahlt haben. : ) In demselben Jahre verkaufen Johann
und Gerhard der Lübecker Domkirche zwei Hufen, welche bis
her die Brüder Detlev und Marquard von Parkentyn zu Lehen
gehabt haben; dabei findet sich die Bestimmung: ecclesie . .
omne ins et proprietatem, quam nos et heredes nostri in
presenti habemus aut in futurum habere poterimus, preter
Landwere Borgwerc et Grevenscat liberaliter resignantes. 2 )
Der hier vorbehaltene grevenscat ist die außerordentliche, regel
mäßig nicht mit vergabte Kriegssteuer; 3 ) die ordentliche Steuer
scheint, wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt, mit erlassen zu
werden; bisher mußte sie also von den Rittern entrichtet
worden sein. Trotzdem besitzen die Ritter, wie hier und in der
ersten Urkunde angegeben ist, die Gerichtsbarkeit, wenn auch
nur als Lehn, als was sie im 13. Jahrhundert regelmäßig
galt.ch In diesen Fällen also findet eine Trennung von Gericht
und Bede statt, die vielleicht aus der Auffassung der Gerichts-
*) H. Bd. 2, 219. — -) B. L. 147. - ») ön t. oben S. 32 ff. - 4 ) Waitz,
§chlc?w.-Holst. Geschichte, Bd. 1, ItO.