Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

— 49 — 
4 
Es wird also das Dorf, welches in den Besitz des Ritterbürtigen 
übergeht, von den Steuern befreit. Aus diesem einen Belege 
für die allgemeine Stellung des ritterlichen Grundbesitzes hin 
sichtlich der Steuer einen Schluß zu ziehen, ist nicht möglich. 
Jedoch bieten die Urkunden, in denen Ritter selbst Land ver 
äußern, weitere Anhaltspunkte. Darnach hat die Steuerfreiheit 
für die Rittergüter ursprünglich nicht so allgemein gegolten, 
wie für das geistliche Gut; indessen läßt sich bei ihnen eben 
falls ein allmählicher Fortschritt in der Befreiung erkennen. 
Im 13. Jahrhundert finden sich unter den Urkunden, aus 
denen sich sichere Schlüsse über die Steuervcrhältnisse auf den 
Rittergütern ziehen lassen, noch ebensoviele Fälle, wo die Ritter 
Steuer zahlen. Als Wulvold von Bissee um 1260 dem Heiligen- 
Geist-Hospital in Kiel vier Hufen in Luderestorp, die er als 
Lehn besaß, mit der Gerichtsbarkeit schenkt, bestätigen die 
Grafen Johann und Gerhard diese Schenkung mit dem Zusatz 
censum Grevenscat supradicte domui donavimus et donamus; 
bisher also werden die Grafen die Steuer bezogen, der Ritter 
also sie gezahlt haben. : ) In demselben Jahre verkaufen Johann 
und Gerhard der Lübecker Domkirche zwei Hufen, welche bis 
her die Brüder Detlev und Marquard von Parkentyn zu Lehen 
gehabt haben; dabei findet sich die Bestimmung: ecclesie . . 
omne ins et proprietatem, quam nos et heredes nostri in 
presenti habemus aut in futurum habere poterimus, preter 
Landwere Borgwerc et Grevenscat liberaliter resignantes. 2 ) 
Der hier vorbehaltene grevenscat ist die außerordentliche, regel 
mäßig nicht mit vergabte Kriegssteuer; 3 ) die ordentliche Steuer 
scheint, wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt, mit erlassen zu 
werden; bisher mußte sie also von den Rittern entrichtet 
worden sein. Trotzdem besitzen die Ritter, wie hier und in der 
ersten Urkunde angegeben ist, die Gerichtsbarkeit, wenn auch 
nur als Lehn, als was sie im 13. Jahrhundert regelmäßig 
galt.ch In diesen Fällen also findet eine Trennung von Gericht 
und Bede statt, die vielleicht aus der Auffassung der Gerichts- 
*) H. Bd. 2, 219. — -) B. L. 147. - ») ön t. oben S. 32 ff. - 4 ) Waitz, 
§chlc?w.-Holst. Geschichte, Bd. 1, ItO.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.