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vel precaria de cetero penitus excludantur. *) Wie hier Graf
Adolf auf die Beden ivieder verzichtet, so haben die Grafen
schließlich die Steuerfreiheit, obgleich dieselbe erst durch Privileg
erteilt wurde, überhaupt als allem Kirchengut zukommend an
erkannt. Als Johann III. 1323 dem Kloster Neumünster
zwanzig Mark Einkünfte aus Hufen des Dorfs Klein-Flintbek
überträgt, bestimmt er: hos . . redditus et colonos reddifuum
praedictorum sub ea libertate et commoditate esse et mauere
volumus qua omnia bona ecclesiarum in districtu dominii
nostri sita utuntur plenius et fruuntur. 2 ) Es hat sich dem
entsprechend ein besonderer Begriff der eeelesiastiea überlas
herausgebildet, der in den Urkunden oft vorkommt. s ) Wenn es bei
einem Verkaufe an das Heilige-Geist-Haus in Travemünde heißt
bonls . . in eeelesiastiea libertate semper libere perfruantur,
ita quod de eis nobis . . inde prorsus ad aliqua servicia vel
ad aliquas exactiones seu ungeldum nullatenus teneantur, 4 )
so zeigt diese Stelle, daß zum Wesen der eeelesiastiea überlas
auch die Abgabenfreiheit gehört.
2. Die Rittergüter.
Neben der Geistlichkeit genoß der Adel besondere Vorrechte
hinsichtlich der Steuer auf seinen Gütern. Wie jene zu frommen
Zwecken reichlich mit Landschenkungen bedacht wurde, erhielten
die Ritter zunächst für ihre Kriegsdienste von den Grafen
Grundbesitz zu Lehn oder Eigen, erwarben dann durch Kauf
mehr hinzu und schieden sich dadurch allmählich als große Grund
herrn von den übrigen Freien. Von solchen Landübertragungen
der Grafen an ihre Vasallen finden sich im Gegensatz zu denen
an geistliche Stifter nur wenig urkundliche Nachrichten, und
nur in einem einzigen Falle erfahren wir, wie hierbei die Steuer
behandelt wurde. 1299 verkauft Adolf V. dem Knappen Mar-
quard Kattescrogk villam Langelo cum omni iure et iudicio
. . proprie^et libere possidendam . . ita quod eadem villa
nullis exactionibus peticionibus ac gravaminibus aggravaretur. 5 )
') H. Bb. 3,97. - »j H. 33b. 3, üuk. — 8 ) S. L. 33b. 1, sis. 33b. 2, m.
27». 312. 313. 385. H. Bb. 2 752. — *) S. L. Bb. 2, 303. — ->) H M. 2, »27.