Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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vel precaria de cetero penitus excludantur. *) Wie hier Graf 
Adolf auf die Beden ivieder verzichtet, so haben die Grafen 
schließlich die Steuerfreiheit, obgleich dieselbe erst durch Privileg 
erteilt wurde, überhaupt als allem Kirchengut zukommend an 
erkannt. Als Johann III. 1323 dem Kloster Neumünster 
zwanzig Mark Einkünfte aus Hufen des Dorfs Klein-Flintbek 
überträgt, bestimmt er: hos . . redditus et colonos reddifuum 
praedictorum sub ea libertate et commoditate esse et mauere 
volumus qua omnia bona ecclesiarum in districtu dominii 
nostri sita utuntur plenius et fruuntur. 2 ) Es hat sich dem 
entsprechend ein besonderer Begriff der eeelesiastiea überlas 
herausgebildet, der in den Urkunden oft vorkommt. s ) Wenn es bei 
einem Verkaufe an das Heilige-Geist-Haus in Travemünde heißt 
bonls . . in eeelesiastiea libertate semper libere perfruantur, 
ita quod de eis nobis . . inde prorsus ad aliqua servicia vel 
ad aliquas exactiones seu ungeldum nullatenus teneantur, 4 ) 
so zeigt diese Stelle, daß zum Wesen der eeelesiastiea überlas 
auch die Abgabenfreiheit gehört. 
2. Die Rittergüter. 
Neben der Geistlichkeit genoß der Adel besondere Vorrechte 
hinsichtlich der Steuer auf seinen Gütern. Wie jene zu frommen 
Zwecken reichlich mit Landschenkungen bedacht wurde, erhielten 
die Ritter zunächst für ihre Kriegsdienste von den Grafen 
Grundbesitz zu Lehn oder Eigen, erwarben dann durch Kauf 
mehr hinzu und schieden sich dadurch allmählich als große Grund 
herrn von den übrigen Freien. Von solchen Landübertragungen 
der Grafen an ihre Vasallen finden sich im Gegensatz zu denen 
an geistliche Stifter nur wenig urkundliche Nachrichten, und 
nur in einem einzigen Falle erfahren wir, wie hierbei die Steuer 
behandelt wurde. 1299 verkauft Adolf V. dem Knappen Mar- 
quard Kattescrogk villam Langelo cum omni iure et iudicio 
. . proprie^et libere possidendam . . ita quod eadem villa 
nullis exactionibus peticionibus ac gravaminibus aggravaretur. 5 ) 
') H. Bb. 3,97. - »j H. 33b. 3, üuk. — 8 ) S. L. 33b. 1, sis. 33b. 2, m. 
27». 312. 313. 385. H. Bb. 2 752. — *) S. L. Bb. 2, 303. — ->) H M. 2, »27.
	        
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