Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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Kolonen 1189 von Adolf III. Steuerfreiheit,*) ebenso Preetz 
1222 von Albrecht von Orlamünde, 2 ) 1226 von Adolf IV. 3 ) 
Wurde das Bistum Lübeck schon bei seiner Begründung mit 
umfangreichem Landbesitz bedacht, so entwickelten sich allmählich 
auch die Klöster zu Großgrundherrschaften, indem sie durch 
Schenkung oder Kauf neues Land erwarben. Zunächst waren 
es die Grafen selbst, welche in dieser Weise einzelne Hufen 
oder ganze Dörfer an geistliche Stifter veräußerten. Regelmäßig 
fand dabei Befreiung von der Steuer statt. So heißt es z. B. 
beim Verkaufe von Teschendorf und Techelwitz durch Gerhard II. 
an das Lübecker Domkapitel 1286: transferiinus . . iudiciinn 
colli et manus et minoris iusticie . . preterea libertamus villas 
ab omni exactione violenta vel precaria seu grevenscath, 4 ) 
oder beim Verkaufe der Dörfer Bollbrügge und Sütteln durch 
Johann III. an den Bischof 1319: vencüdimu3 . . villas cum 
. . omni iure ac iudicio maiori et minori . . prelerea liber 
tamus dictas villas ab omnibus exactionibus gravaminibus et 
serviciis. 5 ) Mit der Steuerbefreiung verbunden findet sich stets 
die Übertragung der hohen Gerichtsbarkeit. Da sie überhaupt 
als der Rechtstitel erscheint, auf den hin die Bede gefordert 
wird, so ist von vornherein anzunehmen, daß auch in den 
wenigen Fällen, wo bei Landveräußerungen an geistliche Stifter 
nur diese Übertragung, nicht die Bedebefreiung in der Urkunde 
erwähnt wird, dennoch auch die letztere stattgefunden hat. Wenn 
es in solchen Fällen heißt cum . . iudicio vendidimus ita ut 
villam cum omni ea qua nos eam habuimus possideant über 
täte 6 ) oder hinzugefügt wird item nos nec advocati nostri in 
bonis quicquam faciendi nullatenus habebimus potestatem, 7 ) 
so wird durch diese Zusätze auf den Verzicht auf die Steuer- 
ausdrücklich hingewiesen; beim Fehlen derselben hat die bloße 
Veräußerung cum iudicio maiori et minori jedenfalls dieselbe 
Bedeutung. 6 ) Daß der Graf das Gericht und die Steuern sich 
vorbehielt, scheint äußerst selten vorgekommen zu sein. 1288 
') H. Bd. 1, 165. — 2 ) H. Bd. 1, 387. — 3 ) H. Bd. 1, 446. — 4 ) ß. L. 
304. — 5 ) B. L. 484. — “) H. Bd. 1. 738. — 7 ) H. Bd. 2, 925. — °) H. Bd. 2, 
29. Bd. 3, 951.
	        
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