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Kolonen 1189 von Adolf III. Steuerfreiheit,*) ebenso Preetz
1222 von Albrecht von Orlamünde, 2 ) 1226 von Adolf IV. 3 )
Wurde das Bistum Lübeck schon bei seiner Begründung mit
umfangreichem Landbesitz bedacht, so entwickelten sich allmählich
auch die Klöster zu Großgrundherrschaften, indem sie durch
Schenkung oder Kauf neues Land erwarben. Zunächst waren
es die Grafen selbst, welche in dieser Weise einzelne Hufen
oder ganze Dörfer an geistliche Stifter veräußerten. Regelmäßig
fand dabei Befreiung von der Steuer statt. So heißt es z. B.
beim Verkaufe von Teschendorf und Techelwitz durch Gerhard II.
an das Lübecker Domkapitel 1286: transferiinus . . iudiciinn
colli et manus et minoris iusticie . . preterea libertamus villas
ab omni exactione violenta vel precaria seu grevenscath, 4 )
oder beim Verkaufe der Dörfer Bollbrügge und Sütteln durch
Johann III. an den Bischof 1319: vencüdimu3 . . villas cum
. . omni iure ac iudicio maiori et minori . . prelerea liber
tamus dictas villas ab omnibus exactionibus gravaminibus et
serviciis. 5 ) Mit der Steuerbefreiung verbunden findet sich stets
die Übertragung der hohen Gerichtsbarkeit. Da sie überhaupt
als der Rechtstitel erscheint, auf den hin die Bede gefordert
wird, so ist von vornherein anzunehmen, daß auch in den
wenigen Fällen, wo bei Landveräußerungen an geistliche Stifter
nur diese Übertragung, nicht die Bedebefreiung in der Urkunde
erwähnt wird, dennoch auch die letztere stattgefunden hat. Wenn
es in solchen Fällen heißt cum . . iudicio vendidimus ita ut
villam cum omni ea qua nos eam habuimus possideant über
täte 6 ) oder hinzugefügt wird item nos nec advocati nostri in
bonis quicquam faciendi nullatenus habebimus potestatem, 7 )
so wird durch diese Zusätze auf den Verzicht auf die Steuer-
ausdrücklich hingewiesen; beim Fehlen derselben hat die bloße
Veräußerung cum iudicio maiori et minori jedenfalls dieselbe
Bedeutung. 6 ) Daß der Graf das Gericht und die Steuern sich
vorbehielt, scheint äußerst selten vorgekommen zu sein. 1288
') H. Bd. 1, 165. — 2 ) H. Bd. 1, 387. — 3 ) H. Bd. 1, 446. — 4 ) ß. L.
304. — 5 ) B. L. 484. — “) H. Bd. 1. 738. — 7 ) H. Bd. 2, 925. — °) H. Bd. 2,
29. Bd. 3, 951.