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Urkunde 7 ) heißt es genauer: ad generalem terre defensionem
hostili neeessitate urgente cum aliis occurrere lenebuntur.
Demnach wird die allgemeine außerordentliche Steuer (grevenscat)
wie die lantwere in Fällen der Landesverteidigung gefordert.
So reserviert sich Graf Johann 1293 in der Stadt Neustadt
peticiones generales pro tuitione patriae?)
Neben der allgemeinen ordentlichen Steuer hat sich also
um die Mitte des 13. Jahrhunderts aus den Beden gleichfalls
eine in Fällen der Landesverteidigung erhobene, außerordentliche
Steuer entwickelt. Häufig heißt sie ,grevenscat 1 , aber dies ist
keine ihr eigentümliche Bezeichnung; 9 ) nur dort ist sie sicher
unter diesem Namen zu erkennen, wo eine nähere Bestimmung
gegeben wird, ch In einzelnen Fällen wird einfach befreit ab
omni exactione violenta seu precaria, nisi forsan ecclesiis
maioribus et minoribus . . immineat faciendum, 5 ) also ohne
die reservierte Steuer besonders zu bezeichnen. Später finden
wir sie wieder unter Ausdrücken wie servicia quibus communis
terra dornino comiti obligatur, c ) oder deutlicher servicia et
exactiones seu peticiones . . . quibus communis terra terrarum
dominis obligatur. 7 ) Weil diese außerordentliche Steuer den
Grafen aus ihrem ganzen Territoriums erhalten blieb, während
ihnen die ordentliche Steuer und das Recht auf außerordent
liche Beden allmählich in einem großen Teile ihres Territoriums
verloren ging, 9 ) wurde sie für die Weiterentwicklung der Steuer
verfassung von großer Bedeutung. 10 )
') B. L. 468. — 2 ) H. Bd. 2, 826. In vielen Urkunden wird nur» die
lantwere reserviert. B. L. Ms. soi. 339. 440. 466. 468. 484 485. 591. 697. 642. Viel
leicht wird hier unter generalis terre defensio, lantwere die dabei übliche
Steuer mit einbegriffen. — In andern Urkunden wird einfach befreit ad omni
exactione, peticione (vgl. oben S. 30 Anin. 4 n. 5). Daß aber auch hier
trotzdem die allgemeine außerordentliche Steuer vorbehalten sein kann, zeigt
8.B. 33b.1, 335, wo Hufen als frei ab omni exactione bezeichnet werden, bei denen
nach 8. L. Bd. 1, 327 vorbehalten ist: lantwere et burehwerc et grevenscat
cum hec per totam terram . . imminent facienda. — 8 ) vgl. oben S. 9.
4 ) Daher läßt sich diese Steuer nicht weiter zurückverfolgcn als 1267, B. L.
191, obwohl der Ansdruck grevenscat schon 1222 Vorkommt. — 6 ) vgl. oben
S. 31 Sinnt. 4. — 6 ;. 1285. H. Bd. 2, 671. — 7 ) 1322. H. Bd. 3, 465 - 07. —
*) Daß auch die Holländer sie zahlten, ist nicht zu belegen, aber wahrschein
lich. vgl. oben S. 27. — °) vgl. S. 43 sf. — ,0 ) vgl. S- 65.