Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

— 34 — 
Urkunde 7 ) heißt es genauer: ad generalem terre defensionem 
hostili neeessitate urgente cum aliis occurrere lenebuntur. 
Demnach wird die allgemeine außerordentliche Steuer (grevenscat) 
wie die lantwere in Fällen der Landesverteidigung gefordert. 
So reserviert sich Graf Johann 1293 in der Stadt Neustadt 
peticiones generales pro tuitione patriae?) 
Neben der allgemeinen ordentlichen Steuer hat sich also 
um die Mitte des 13. Jahrhunderts aus den Beden gleichfalls 
eine in Fällen der Landesverteidigung erhobene, außerordentliche 
Steuer entwickelt. Häufig heißt sie ,grevenscat 1 , aber dies ist 
keine ihr eigentümliche Bezeichnung; 9 ) nur dort ist sie sicher 
unter diesem Namen zu erkennen, wo eine nähere Bestimmung 
gegeben wird, ch In einzelnen Fällen wird einfach befreit ab 
omni exactione violenta seu precaria, nisi forsan ecclesiis 
maioribus et minoribus . . immineat faciendum, 5 ) also ohne 
die reservierte Steuer besonders zu bezeichnen. Später finden 
wir sie wieder unter Ausdrücken wie servicia quibus communis 
terra dornino comiti obligatur, c ) oder deutlicher servicia et 
exactiones seu peticiones . . . quibus communis terra terrarum 
dominis obligatur. 7 ) Weil diese außerordentliche Steuer den 
Grafen aus ihrem ganzen Territoriums erhalten blieb, während 
ihnen die ordentliche Steuer und das Recht auf außerordent 
liche Beden allmählich in einem großen Teile ihres Territoriums 
verloren ging, 9 ) wurde sie für die Weiterentwicklung der Steuer 
verfassung von großer Bedeutung. 10 ) 
') B. L. 468. — 2 ) H. Bd. 2, 826. In vielen Urkunden wird nur» die 
lantwere reserviert. B. L. Ms. soi. 339. 440. 466. 468. 484 485. 591. 697. 642. Viel 
leicht wird hier unter generalis terre defensio, lantwere die dabei übliche 
Steuer mit einbegriffen. — In andern Urkunden wird einfach befreit ad omni 
exactione, peticione (vgl. oben S. 30 Anin. 4 n. 5). Daß aber auch hier 
trotzdem die allgemeine außerordentliche Steuer vorbehalten sein kann, zeigt 
8.B. 33b.1, 335, wo Hufen als frei ab omni exactione bezeichnet werden, bei denen 
nach 8. L. Bd. 1, 327 vorbehalten ist: lantwere et burehwerc et grevenscat 
cum hec per totam terram . . imminent facienda. — 8 ) vgl. oben S. 9. 
4 ) Daher läßt sich diese Steuer nicht weiter zurückverfolgcn als 1267, B. L. 
191, obwohl der Ansdruck grevenscat schon 1222 Vorkommt. — 6 ) vgl. oben 
S. 31 Sinnt. 4. — 6 ;. 1285. H. Bd. 2, 671. — 7 ) 1322. H. Bd. 3, 465 - 07. — 
*) Daß auch die Holländer sie zahlten, ist nicht zu belegen, aber wahrschein 
lich. vgl. oben S. 27. — °) vgl. S. 43 sf. — ,0 ) vgl. S- 65.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.