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ihnen geschieden. Worin der Unterschied besteht, lassen die Zu
sätze erkennen, durch welche dieser grevenscat näher bestimmt
wird: *) exceptis Lantwere et Grevenscat, cum — oder que —
generaliter per totam terram nostram imminent facienda. Es
wird hier als Eigentümlichkeit dieses grevenscat betont, daß
er generaliter per totam terram, also aus dem ganzen Terri
torium erhoben wird. Dies gilt nicht für die peticiones violentae
im allgemeinen: sie werden als Beden auf Grund der Gerichts
hoheit gefordert, stehen also dem Grafen ursprünglich zwar
überall, bald aber nur noch dort zu, wo er noch die hohe
Gerichtsbarkeit inne hat, sonst dem betreffenden Grundherrn,
der das Gericht erworben hat. 2 ) Die hier als grevenscat be
zeichnete außerordentliche Steuer aber wird auch dort Vom
Grafen erhoben, wo er nicht mehr Gerichtsherr ist: zu diesem
Zwecke eben behält sich der Graf in den Exemptionsprivilegien
den grevenscat Vor?) Einen Beleg dafür, daß diese außer
ordentliche Steuer tatsächlich auch in den schatzfreien Grund
herrschaften eingezogen wurde, gibt eine Urkunde von 1292/)
in welcher Lübecker Bürger Land in Erbpacht geben und Be
stimmungen treffen für den Fall, cum exactio que grevenschat
nuncupatur per totam terram fuerit eroganda. Weiter unter
scheidet sich dieser grevenscat von den übrigen exactiones violentae
dadurch, daß seine Erhebung auf bestimmte Fälle beschränkt ist.
Welche Fälle gemeint sind, legt schon die häufige Verbindung
von lantwere (borchwerc) und grevenscat nahe. Direkt aus
gesprochen wird es, wenn der Graf 1277 befreit a prestacionibus
borchwerc grevenscat lantwere aratura et veclura, nisi ingruente
terre necessitate singule lubicensis ecclesic coloni et homines
huiusmodi prestaciones facere teneantur. 5 ) In einer andern
') B. L. 191 und die oben S. 31, Anm. I, gen. lief. — 2 ) Bielleicht
wurden sie auch aus den einzelnen Bogteien oder gar Dörfern je nach Be
dürfnis besonders erhoben. Jedenfalls sprechen dafür einzelne Urkunden wie
H. Bd. 2, 738 und Bd. 3, sw. 355 (in den letzten beiden sind Ritter die Bede
herrn). Worauf der Gegensatz peticiones generales vel particulares 1215
B. L. 30 sich bezieht, ist nicht sicher; vielleicht auf allgemeine und Holländer-
bede, vgl. H. Bd. 2, ii7. — 3 ) vgl. oben S. 31 Anm. 1 und II. Bd. 2, 122.
188. 189. 198 (grevenschat borchwerk et lantwere que nobis in Omnibus bonis
alienatis consuevimus reservare). 826. — *) B. L. 31«. — 5 ) B. L. 256.