Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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ihnen geschieden. Worin der Unterschied besteht, lassen die Zu 
sätze erkennen, durch welche dieser grevenscat näher bestimmt 
wird: *) exceptis Lantwere et Grevenscat, cum — oder que — 
generaliter per totam terram nostram imminent facienda. Es 
wird hier als Eigentümlichkeit dieses grevenscat betont, daß 
er generaliter per totam terram, also aus dem ganzen Terri 
torium erhoben wird. Dies gilt nicht für die peticiones violentae 
im allgemeinen: sie werden als Beden auf Grund der Gerichts 
hoheit gefordert, stehen also dem Grafen ursprünglich zwar 
überall, bald aber nur noch dort zu, wo er noch die hohe 
Gerichtsbarkeit inne hat, sonst dem betreffenden Grundherrn, 
der das Gericht erworben hat. 2 ) Die hier als grevenscat be 
zeichnete außerordentliche Steuer aber wird auch dort Vom 
Grafen erhoben, wo er nicht mehr Gerichtsherr ist: zu diesem 
Zwecke eben behält sich der Graf in den Exemptionsprivilegien 
den grevenscat Vor?) Einen Beleg dafür, daß diese außer 
ordentliche Steuer tatsächlich auch in den schatzfreien Grund 
herrschaften eingezogen wurde, gibt eine Urkunde von 1292/) 
in welcher Lübecker Bürger Land in Erbpacht geben und Be 
stimmungen treffen für den Fall, cum exactio que grevenschat 
nuncupatur per totam terram fuerit eroganda. Weiter unter 
scheidet sich dieser grevenscat von den übrigen exactiones violentae 
dadurch, daß seine Erhebung auf bestimmte Fälle beschränkt ist. 
Welche Fälle gemeint sind, legt schon die häufige Verbindung 
von lantwere (borchwerc) und grevenscat nahe. Direkt aus 
gesprochen wird es, wenn der Graf 1277 befreit a prestacionibus 
borchwerc grevenscat lantwere aratura et veclura, nisi ingruente 
terre necessitate singule lubicensis ecclesic coloni et homines 
huiusmodi prestaciones facere teneantur. 5 ) In einer andern 
') B. L. 191 und die oben S. 31, Anm. I, gen. lief. — 2 ) Bielleicht 
wurden sie auch aus den einzelnen Bogteien oder gar Dörfern je nach Be 
dürfnis besonders erhoben. Jedenfalls sprechen dafür einzelne Urkunden wie 
H. Bd. 2, 738 und Bd. 3, sw. 355 (in den letzten beiden sind Ritter die Bede 
herrn). Worauf der Gegensatz peticiones generales vel particulares 1215 
B. L. 30 sich bezieht, ist nicht sicher; vielleicht auf allgemeine und Holländer- 
bede, vgl. H. Bd. 2, ii7. — 3 ) vgl. oben S. 31 Anm. 1 und II. Bd. 2, 122. 
188. 189. 198 (grevenschat borchwerk et lantwere que nobis in Omnibus bonis 
alienatis consuevimus reservare). 826. — *) B. L. 31«. — 5 ) B. L. 256.
	        
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