Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

— 31 
Wegs vollständig im Schatz auf. Wenn die Grafen in einer 
Reihe Urkunden befreien ab omni exactiono violenta seu precaria, 
exceptis Lantwere (Borchwerc) et Grevenscat, cum generaliter- 
per totain terram imminent facienda, 1 ) so werden hier die be 
stehenden Steuern in zwei Gruppen exactiones violenlae und 
exactiones precariae geschieden; in den letztern erkannten wir 
die ordentlichen Steuern, die ersten müssen demnach außer 
ordentliche Leistungen bedeuten. Unter eine dieser Gruppen 
müssen auch Landwere und Grevenscat fallen, denn sie werden 
ausgenommen. Von der lantwere ist schon oben die Rede 
gewesen; st sie ist keine Steuer sondern eine persönliche Leistung 
für öffentliche Zwecke, exactio muß also hier im weitern Sinnes 
gebraucht sein. Da die Landwehrpflicht bei Kriegsnöten eintrat, 
also eine außerordentliche Leistung war, wird sie unter dem 
Ausdruck exactio violenta einbegriffen sein. Dasselbe gilt von 
Grevenscat, der durch die Bestimmung cum . . per totam terram 
imminent facienda zugleich mit der Lantwere als außerordent 
liche Leistung gekennzeichnet wird.st Wir haben also hinsicht 
lich der Steuern zu scheiden zwischen ordentlichen Steuern und 
außerordentlichen Steuern, unter den letztern, den exactiones 
violentae, wieder als besondere Art eine hier als grevenscat 
bezeichnete Abgabe anzusetzen. 
Die exactiones violentae können nichts anderes gewesen 
sein als Beden, die neben der ordentlichen Steuer außerordent 
licherweise, wie bisher, erhoben wurden. Im Vergleich mit 
dieser, nunmehr feststehenden Abgabe erschienen sie als violentae, 
gewaltsame Erhebungen, st bei denen der Willkür ein gewisser 
Spielraum gelassen war. Sie brauchen deshalb nicht unrecht 
mäßige Forderungen gewesen zu sein. Solche werden freilich 
') 6. L. 191, vgl. B. L. 218-18. 221. 230. 249; 8. L. Bd. 1, 326. 327. 352. 355. 
Bd. 2, 185. 244. — *) S. 12 f. — s ) Vgl. S. 9 u. Sinnt. 8. — st Daher findet 
sich anch die der obigen offenbar gleichbedentende Formel ab omni exactione 
violenta seu precaria nisi forsan ecclesiis maioribus et minoribus dominii 
nostri generaliter immineat faciendum S. L. Bd. 1, 328. 381. — st Ob and) 
in der Art der Erhebung ein Unterschied zwischen exactiones violentae und 
precariae bestanden hat, wie es die Bezeichnung nahe legt, läßt sich nicht 
feststellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.