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Wegs vollständig im Schatz auf. Wenn die Grafen in einer
Reihe Urkunden befreien ab omni exactiono violenta seu precaria,
exceptis Lantwere (Borchwerc) et Grevenscat, cum generaliter-
per totain terram imminent facienda, 1 ) so werden hier die be
stehenden Steuern in zwei Gruppen exactiones violenlae und
exactiones precariae geschieden; in den letztern erkannten wir
die ordentlichen Steuern, die ersten müssen demnach außer
ordentliche Leistungen bedeuten. Unter eine dieser Gruppen
müssen auch Landwere und Grevenscat fallen, denn sie werden
ausgenommen. Von der lantwere ist schon oben die Rede
gewesen; st sie ist keine Steuer sondern eine persönliche Leistung
für öffentliche Zwecke, exactio muß also hier im weitern Sinnes
gebraucht sein. Da die Landwehrpflicht bei Kriegsnöten eintrat,
also eine außerordentliche Leistung war, wird sie unter dem
Ausdruck exactio violenta einbegriffen sein. Dasselbe gilt von
Grevenscat, der durch die Bestimmung cum . . per totam terram
imminent facienda zugleich mit der Lantwere als außerordent
liche Leistung gekennzeichnet wird.st Wir haben also hinsicht
lich der Steuern zu scheiden zwischen ordentlichen Steuern und
außerordentlichen Steuern, unter den letztern, den exactiones
violentae, wieder als besondere Art eine hier als grevenscat
bezeichnete Abgabe anzusetzen.
Die exactiones violentae können nichts anderes gewesen
sein als Beden, die neben der ordentlichen Steuer außerordent
licherweise, wie bisher, erhoben wurden. Im Vergleich mit
dieser, nunmehr feststehenden Abgabe erschienen sie als violentae,
gewaltsame Erhebungen, st bei denen der Willkür ein gewisser
Spielraum gelassen war. Sie brauchen deshalb nicht unrecht
mäßige Forderungen gewesen zu sein. Solche werden freilich
') 6. L. 191, vgl. B. L. 218-18. 221. 230. 249; 8. L. Bd. 1, 326. 327. 352. 355.
Bd. 2, 185. 244. — *) S. 12 f. — s ) Vgl. S. 9 u. Sinnt. 8. — st Daher findet
sich anch die der obigen offenbar gleichbedentende Formel ab omni exactione
violenta seu precaria nisi forsan ecclesiis maioribus et minoribus dominii
nostri generaliter immineat faciendum S. L. Bd. 1, 328. 381. — st Ob and)
in der Art der Erhebung ein Unterschied zwischen exactiones violentae und
precariae bestanden hat, wie es die Bezeichnung nahe legt, läßt sich nicht
feststellen.