wenn 1260 Johann und Gerhard dem Heiligen-Geist-Hospital
in Kiel eensuin Grevenscat von vier Hufen in Ludereslorp
schenken;') denn der Ausdruck ccnsus kann nur auf eine solche
gehen. Ebenso läßt eine Urkunde Adolfs V?) indirekt dasselbe
erkennen. 1288 verpfändet dieser 35 Hufen in verschiedenen
Dörfern an das Hamburger Domkapitel mit der Bemerkung
eavebiinus eeiam, quod advocatus noster, qui pro tempore
fuerit, favorabilis erit Index hominum bonorum eorundorum
et nullam peticionem seu exaetioneum inordinatam et incon-
suetam kämet in homines predictorum bonorum; das Vor
handensein einer petieio ordinata et consueta dürfen wir um
1288 auch nach dieser Urkunde annehmen?)
Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts also gibt es in
Holstein eine allgemeine ordentliche Steuer, wenn dieselbe direkt
auch erst im 14. Jahrhundert belegt ist und ein eigentümlicher,
sie unter den Beden als ordentliche Leistung kennzeichnender
Ausdruck in den Urkunden nicht vorkommt. Letzteres ist der
Grund, weshalb es im einzelnen Fall nach dem Wortlaut der
Urkunden oft schwer, ja unmöglich ist, festzustellen, ob ordent
liche Steuern gemeint sind. Nur in der Verbindung ab omni
exactione violenta vel precaria ist die ordentliche Bede mit
dem letzten Ausdruck besonders bezeichnet; sonst ist es nicht
möglich, in den üblichen Befreiungsformeln einen der gebrauchten
Ausdrücke exactio, petieio, grevenscat als Bezeichnung der
ordentlichen Bede zu erkennen. Wenn jedoch der Graf von
jeder exaelio oder petieio 4 ) oder einfach ab omni exactiomv’)
befreit, so muß damit — wenigstens seit der Mitte des 13. Jahr
hunderts — auch die Befreiung von der ordentlichen Steuer-
ausgesprochen sein.
Neben der ordentlichen Bede bestanden nämlich fortan
auch noch außerordentliche Steuern; die Beden gingen keines-
') tt. Bd. 2, 219. Ehemaliges Dorf im Gebiet der jetzigen Gemeinde
Brügge, 1386 schon verlassen; vgl. Erichsen, Die Besitzungen des Klosters
Neumünster. Zeitschrift für Schlesw.-Holst.-Laucnb. Gesetz., Bd. 30, 64. Hol
länder hier anzunehmen, liegt kein Grund vor. — 2 ) H. Bd. 2, 7M. — *) vgl.
die Bezeichnung des Holländerschatzes als census debitus et consuetus,
B. L. 310. — 4 ) B. L. 135. 138. 591 u. a — 5 ) B. L. 489. 519. II. Bd. 2, 820 II. a.