Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

wenn 1260 Johann und Gerhard dem Heiligen-Geist-Hospital 
in Kiel eensuin Grevenscat von vier Hufen in Ludereslorp 
schenken;') denn der Ausdruck ccnsus kann nur auf eine solche 
gehen. Ebenso läßt eine Urkunde Adolfs V?) indirekt dasselbe 
erkennen. 1288 verpfändet dieser 35 Hufen in verschiedenen 
Dörfern an das Hamburger Domkapitel mit der Bemerkung 
eavebiinus eeiam, quod advocatus noster, qui pro tempore 
fuerit, favorabilis erit Index hominum bonorum eorundorum 
et nullam peticionem seu exaetioneum inordinatam et incon- 
suetam kämet in homines predictorum bonorum; das Vor 
handensein einer petieio ordinata et consueta dürfen wir um 
1288 auch nach dieser Urkunde annehmen?) 
Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts also gibt es in 
Holstein eine allgemeine ordentliche Steuer, wenn dieselbe direkt 
auch erst im 14. Jahrhundert belegt ist und ein eigentümlicher, 
sie unter den Beden als ordentliche Leistung kennzeichnender 
Ausdruck in den Urkunden nicht vorkommt. Letzteres ist der 
Grund, weshalb es im einzelnen Fall nach dem Wortlaut der 
Urkunden oft schwer, ja unmöglich ist, festzustellen, ob ordent 
liche Steuern gemeint sind. Nur in der Verbindung ab omni 
exactione violenta vel precaria ist die ordentliche Bede mit 
dem letzten Ausdruck besonders bezeichnet; sonst ist es nicht 
möglich, in den üblichen Befreiungsformeln einen der gebrauchten 
Ausdrücke exactio, petieio, grevenscat als Bezeichnung der 
ordentlichen Bede zu erkennen. Wenn jedoch der Graf von 
jeder exaelio oder petieio 4 ) oder einfach ab omni exactiomv’) 
befreit, so muß damit — wenigstens seit der Mitte des 13. Jahr 
hunderts — auch die Befreiung von der ordentlichen Steuer- 
ausgesprochen sein. 
Neben der ordentlichen Bede bestanden nämlich fortan 
auch noch außerordentliche Steuern; die Beden gingen keines- 
') tt. Bd. 2, 219. Ehemaliges Dorf im Gebiet der jetzigen Gemeinde 
Brügge, 1386 schon verlassen; vgl. Erichsen, Die Besitzungen des Klosters 
Neumünster. Zeitschrift für Schlesw.-Holst.-Laucnb. Gesetz., Bd. 30, 64. Hol 
länder hier anzunehmen, liegt kein Grund vor. — 2 ) H. Bd. 2, 7M. — *) vgl. 
die Bezeichnung des Holländerschatzes als census debitus et consuetus, 
B. L. 310. — 4 ) B. L. 135. 138. 591 u. a — 5 ) B. L. 489. 519. II. Bd. 2, 820 II. a.
	        
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