Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

2G — 
sich findet, beweist auch inhaltlich, daß es dabei nicht um einen 
Grundzins, sondern um eine ursprüngliche Bede handelt. Graf 
Otto I. verkauft nämlich 1369 dem Hamburger Kapitel C6rtos 
el perpetuos redditus decem marcarum, quos villani villarum 
nostrarum Somerlant et Gruonelant . . de pecuniis precariis 
dictis vulgariter bede, quas iam dicti villani, durn per nostros 
progenitores et per nos fuerant super hoc requisiti seu rogati, 
singulis annis hactenus nobis expedite solverunt et solvere 
tenebuntur . quolibet anno in festo nativitatis cristi nostro 
nomine realiter dabunt. Außerdem wird den Kanonikern für 
den Fall si forte nos nostri heredes et successores huius- 
modi pecunias precarias . . aliquo anno vel annis certis inter- 
venientibus causis non reciperemus seu non exigeremus, für 
den Verlust der 10 Mark Ersatz aus Einkünften in den Dörfern 
Quickborn und Winzeldorf in Aussicht gestellt. Hier tritt deut 
lich der ursprüngliche Charakter der Abgabe, der sich im Namen 
bede erhalten hat, noch hervor. Sie wird gezahlt auf Ver 
langen des Grafen; hierfür werden die Ausdrücke requirere 
seu rogare, für die Erhebung recipere seu exigere gebraucht, 
also eine Verbindung von zwei Ausdrücken, von denen allein 
gesetzt der eine die Leistung als eine freiwillige, auf die Bitte 
des Grafen von diesem in Empfang genommene, der andere 
als eine unfreiwillig auferlegte, geforderte kennzeichnen würde. 
Diese Verbindung kann keine zufällige sein, so gern die Aus 
drücke in der Urkundensprache gehäuft werden, sondern wir 
haben es hier mit Leistungen zu tun, die sich erst allmählich 
zu festen Abgaben entwickelt haben. Noch 1369 wird der Fall 
berücksichtigt, daß certis intervenientibus causis die Beden nicht 
entrichtet werden. Welcher Art diese Ursachen sind, darüber 
erhalten wir keinen Aufschluß. Daß aber die Unterlassung der 
Erhebung nicht nur vom Grafen ausgehen kann, sondern auch 
von den Zahlenden, dafür spricht die Art, wie die redditus 
aus der Bebenden pritnis . . et cercioribus . . redditibus et 
obvencionibus aus Quickborn und Winzeldorf gegenübergestellt 
werden. Hier wird den Kanonikern das Recht zugestanden, bei 
Zahlungsverweigerung der Bauern die redditus durch Pfändung 
einzutreiben. Der Ausdruck pritni redditus bezeichnet hier wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.