2G —
sich findet, beweist auch inhaltlich, daß es dabei nicht um einen
Grundzins, sondern um eine ursprüngliche Bede handelt. Graf
Otto I. verkauft nämlich 1369 dem Hamburger Kapitel C6rtos
el perpetuos redditus decem marcarum, quos villani villarum
nostrarum Somerlant et Gruonelant . . de pecuniis precariis
dictis vulgariter bede, quas iam dicti villani, durn per nostros
progenitores et per nos fuerant super hoc requisiti seu rogati,
singulis annis hactenus nobis expedite solverunt et solvere
tenebuntur . quolibet anno in festo nativitatis cristi nostro
nomine realiter dabunt. Außerdem wird den Kanonikern für
den Fall si forte nos nostri heredes et successores huius-
modi pecunias precarias . . aliquo anno vel annis certis inter-
venientibus causis non reciperemus seu non exigeremus, für
den Verlust der 10 Mark Ersatz aus Einkünften in den Dörfern
Quickborn und Winzeldorf in Aussicht gestellt. Hier tritt deut
lich der ursprüngliche Charakter der Abgabe, der sich im Namen
bede erhalten hat, noch hervor. Sie wird gezahlt auf Ver
langen des Grafen; hierfür werden die Ausdrücke requirere
seu rogare, für die Erhebung recipere seu exigere gebraucht,
also eine Verbindung von zwei Ausdrücken, von denen allein
gesetzt der eine die Leistung als eine freiwillige, auf die Bitte
des Grafen von diesem in Empfang genommene, der andere
als eine unfreiwillig auferlegte, geforderte kennzeichnen würde.
Diese Verbindung kann keine zufällige sein, so gern die Aus
drücke in der Urkundensprache gehäuft werden, sondern wir
haben es hier mit Leistungen zu tun, die sich erst allmählich
zu festen Abgaben entwickelt haben. Noch 1369 wird der Fall
berücksichtigt, daß certis intervenientibus causis die Beden nicht
entrichtet werden. Welcher Art diese Ursachen sind, darüber
erhalten wir keinen Aufschluß. Daß aber die Unterlassung der
Erhebung nicht nur vom Grafen ausgehen kann, sondern auch
von den Zahlenden, dafür spricht die Art, wie die redditus
aus der Bebenden pritnis . . et cercioribus . . redditibus et
obvencionibus aus Quickborn und Winzeldorf gegenübergestellt
werden. Hier wird den Kanonikern das Recht zugestanden, bei
Zahlungsverweigerung der Bauern die redditus durch Pfändung
einzutreiben. Der Ausdruck pritni redditus bezeichnet hier wie