Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

unerklärlich. Nach Ostholstein wurden die Holländer von Graf 
Adolf II. selbst gerufen, erhielten von ihm ödes Land, welches 
als solches dem Landesherrn gehörte, zur Bebauung. Ihm als 
dem Grundherrn werden sie den Grundzins x ) gezahlt haben, 
bis das Obereigentum in andere Hände überging. Leider bieten 
die holsteinischen Urkunden keinen deutlichen Beleg für dies 
ursprüngliche Verhältnis?) Wenn Albrecht von Orlamünde 1225 
dem Lübecker Bischof eine von diesein in Sipsdorf gekaufte 
Holländenhufe überläßt cum integritale census quem prius 
in ipso (mansch habuimus . . conservato nobis et nostris 
successoribus tarn iudieii quam serviern iure, 3 ) so kann dein 
Ausdruck nach sowohl Grundzins als Holländcrschatz gemeint 
fein, 4 ) wenn auch die Vorbehaltung des iudicium und servicium 
gegen die Überlassung des Schatzes spricht?) Wo wir den Grund 
zins zuerst deutlich zu erkennen vermögen, befindet er sich bereits 
nicht mehr im Besitz des Grafen, sondern anderer Herren, die 
das Land von diesem erworben haben. In den westholsteini 
schen Marschen sind die holländischen Kolonisten nicht allein 
von den Grafen, sondern auch vom Kloster Neumünster und 
dem Hamburger Domkapitel auf ihren Besitzungen angesiedelt 
worden?) Wenn hier trotzdem Johann III. den Holländerschatz 
de tota terra paludis, auch von den Besitzungen Neumünsters, 
erhebt, so schließt diese Tatsache gleichfalls die Möglichkeit seiner 
Jndentität mit einem Grundzins aus. 
Der Holländerschatz ist also kein Grundzins, trotzdem er 
eens ns genannt wird. Außer census fanden wir für ihn die 
Bezeichnung preearia, einmal in Ostholstein, wiederholt in den 
Elbmarschen. Eine der Urkunden, in denen diese Bezeichnung 
st Schröder a. ci. O. S. 39 bezeichnet das Rechtsverhältnis, in dem die 
Kolonisten zum Herrn standen, als ein Erbzinsrecht, aber nach Art der städti 
schen Hausleihe ohne die Begründung einer Privaten Untertänigkeit wie bei 
den Vogteileuten oder Pfleghastcn. Der Herr kann das Obereigentum ans 
andere übertragen. — 2 ) Über die anderswo erhaltenen Kolonisations-Verträge 
vgl. Schröder a. a. O. — st p p. 52. — st vgl. B. L. 485, cum . . censu pre- 
cipue qui höllenderschenscat vulgariter nuncupatur. — st Zweifelhaft ist 
auch wie H. Bd. 1, 328 : mansum . . ab omni censu liberum zu verstehen ist; 
jedenfalls handelt es sich um Kolonistenland. — st Detlefsen a. a. O. S. 66.
	        
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