unerklärlich. Nach Ostholstein wurden die Holländer von Graf
Adolf II. selbst gerufen, erhielten von ihm ödes Land, welches
als solches dem Landesherrn gehörte, zur Bebauung. Ihm als
dem Grundherrn werden sie den Grundzins x ) gezahlt haben,
bis das Obereigentum in andere Hände überging. Leider bieten
die holsteinischen Urkunden keinen deutlichen Beleg für dies
ursprüngliche Verhältnis?) Wenn Albrecht von Orlamünde 1225
dem Lübecker Bischof eine von diesein in Sipsdorf gekaufte
Holländenhufe überläßt cum integritale census quem prius
in ipso (mansch habuimus . . conservato nobis et nostris
successoribus tarn iudieii quam serviern iure, 3 ) so kann dein
Ausdruck nach sowohl Grundzins als Holländcrschatz gemeint
fein, 4 ) wenn auch die Vorbehaltung des iudicium und servicium
gegen die Überlassung des Schatzes spricht?) Wo wir den Grund
zins zuerst deutlich zu erkennen vermögen, befindet er sich bereits
nicht mehr im Besitz des Grafen, sondern anderer Herren, die
das Land von diesem erworben haben. In den westholsteini
schen Marschen sind die holländischen Kolonisten nicht allein
von den Grafen, sondern auch vom Kloster Neumünster und
dem Hamburger Domkapitel auf ihren Besitzungen angesiedelt
worden?) Wenn hier trotzdem Johann III. den Holländerschatz
de tota terra paludis, auch von den Besitzungen Neumünsters,
erhebt, so schließt diese Tatsache gleichfalls die Möglichkeit seiner
Jndentität mit einem Grundzins aus.
Der Holländerschatz ist also kein Grundzins, trotzdem er
eens ns genannt wird. Außer census fanden wir für ihn die
Bezeichnung preearia, einmal in Ostholstein, wiederholt in den
Elbmarschen. Eine der Urkunden, in denen diese Bezeichnung
st Schröder a. ci. O. S. 39 bezeichnet das Rechtsverhältnis, in dem die
Kolonisten zum Herrn standen, als ein Erbzinsrecht, aber nach Art der städti
schen Hausleihe ohne die Begründung einer Privaten Untertänigkeit wie bei
den Vogteileuten oder Pfleghastcn. Der Herr kann das Obereigentum ans
andere übertragen. — 2 ) Über die anderswo erhaltenen Kolonisations-Verträge
vgl. Schröder a. a. O. — st p p. 52. — st vgl. B. L. 485, cum . . censu pre-
cipue qui höllenderschenscat vulgariter nuncupatur. — st Zweifelhaft ist
auch wie H. Bd. 1, 328 : mansum . . ab omni censu liberum zu verstehen ist;
jedenfalls handelt es sich um Kolonistenland. — st Detlefsen a. a. O. S. 66.