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torpe *) Hermelstorpe Moymerstorpe 2 ) Grammendorpe 3 ) Denes-
torpe 4 ) et Verwe 5 ) singulis annis in festo beate walburgis
exponendi G ) als Holländerschatz aufzufassen find, läßt sich nicht
entscheiden. 7 )
Bisher ist nur für Ostholstein das Vorhandensein einer
besonderen Abgabe der Holländer, des Holländerschatzes, er
wiesen. Aber auch in Westholstein haben holländische Kolonisten
gesessen; 3 ) ihnen ist die Gewinnung der holsteinischen Elb
marschen für den Anbau zu verdanken. Diese Tatsache steht
fest, wenn wir auch über die Zeit ihrer Einwanderung und
über ihre Ausbreitung in den Marschen weniger genau unter
richtet sind als über die Kolonisation Ostholsteins. Es fehlt
nicht an urkundlichen Belegen für holländische Siedelungen in
den Marschen, und indirekt zeugen von ihnen Wirtschafts- und
Rechtsverhältnisse, die sich bis heute erhalte» haben. Darnach
ist sicher, daß im 12. und 13. Jahrhundert allmählich die Hasel-
dorfer, Wilster und Kremper Marsch durch holländische An
siedler oder wenigstens unter ihrer wesentlichen Beihülfe ein
gedeicht und angebaut worden sind. 2 ) Die Vermutung liegt
nahe, daß die Holländer wie in Ostholstein, so auch hier be
sondere Abgaben zahlten. Ein Holländerschatz wie dort wird
in den Elbmarschen nirgends genannt; wohl aber ist auch hier
häufig von einem grevenscat die Rede, und aus einer Stelle
geht hervor, daß dessen Betrag annähernd so groß gewesen sein
muß als der des Holländerschatzes in Ostholstein. 1327 nämlich
überträgt Johann III. der Milde dem Kloster Neumünster de
viginti octo iugeribus ad curiam (Bredenbcrch) iacentibus
quatuor sol. Lub. redditus qui communiter nuncupantur
Grevenscaht. 10 ) Daß der Betrag dieses Grevenscaht derselbe
h Kirchspiel Lensahn. — s ) Harmsdorf, Meischcndorf Ksp. Hansnhn. —
3 ) Grammdorf Ksp. Hohenstein. — *) Döhnsdorf Ksp. Hansnhn. — 5 ) Gnt
Farve. — kt. Bd. 3, ross. — ') Dafür spricht der geringe Betrag, der
Termin des Schatzes und die Lage der Orte. Petersdorf liegt unweit von
Sipsdorf. — 8 ) vgl. Schulze a. a. O. Detlefsen, Geschichte der holsteinischen
Elbmarschen I. Die rechtliche Stellung der Holland. Kolonisten insbesondere
behandelt Schröder, Die niederländischen Kolonien in Rorddentschland (Vir-
chow und v. Holtzendorff, Sammlung wissenschaftlicher Borträge, Heft 347). —
9 ) Detlefsen a. a. O. S. 299 ff. — ,0 ) H. Bd. 3, oo«.