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hundert Mark auf die mansio 6t domicilia, sowie auf das
iudicium. Mit dem Besitz der Gerichtsbarkeit also werden sie
ihre Forderungen begründet haben.
!l. Die Bede als ordentliche Steuer.
1. Der Hvlländrrj'chatz.
Wie in anderen Territorien hat sich in Holstein aus der
Bede eine ordentliche Steuer entwickelt. Es muß hier jedoch
geschieden werden zwischen der allgemeinen Bede und einer
besonderen, nur von einem Teil der Bevölkerung gezahlten,
die uns zuerst deutlich als ordentliche Abgabe begegnet. 1256
erteilen die Grafen Johann und Gerhard dem Bischof von
Lübeck folgendes Privileg: quarnlibet exactionem generalem
que grevenscat dicitur omnibus episcopi colonis secundum
privilegium ecclesie in perpetuum relaxamus, set de quibus-
dam ad quos spectat bollenderscat de consensu eapituli reci-
piemus annuatim. l ) Hier also wird von der exaetio generalis
que grevenscat dieilur der hollenderseat als eine besondere
Art desselben unterschieden; deutlicher im Ausdruck wird noch
dies Verhältnis, wenn dieselbe Abgabe 1288 holenderengreven-
seat genannt wird. Der Unterschied von der exaetio generalis
beruht darauf, daß sie de quibusdam colonis entrichtet wird.
Wer diese in bezug auf die Steuer besonders gestellten Kolonen
sind, ergibt sich ohne weiteres aus der besonderen Bezeichnung:
es sind holländische Kolonisten. Die Urkunde von 1256 ist der
erste Belag für diesen Holländerschatz; später wird er noch
wiederholt erwähnt als holenderengrevenscat, hollenderschen-
scat, 3 ) holdcrschenscat; 4 ) die entsprechende lateinische Bezeich
nung ist census. 5 ) Der Holländerschatz erscheint von vorn
herein als ordentliche Abgabe; er wird jährlich erhoben; 3 )
der jährliche Betrag ist 27 Pfennige von der Hufe. 7 ) Um ihn
von der allgemeinen Steuer scheiden zu können, ist es nötig
>) H. Bd. 2, in. — 2 ) B. L. 3io. — 3 ) B. L. 485. 649. — *) B. L. oo9. e«.
— 6 ) census qui vulgaritis h. dicitur, B. L. 310. 485. 644. 649. — 6 ) annuatim,
H. Bd. 2, in. singulis annis B. L. 310. 320. 461. 644. — 7 ) B. L. sio; singulis
annis . . de quolibet man so viginti seplem denarios.