Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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hundert Mark auf die mansio 6t domicilia, sowie auf das 
iudicium. Mit dem Besitz der Gerichtsbarkeit also werden sie 
ihre Forderungen begründet haben. 
!l. Die Bede als ordentliche Steuer. 
1. Der Hvlländrrj'chatz. 
Wie in anderen Territorien hat sich in Holstein aus der 
Bede eine ordentliche Steuer entwickelt. Es muß hier jedoch 
geschieden werden zwischen der allgemeinen Bede und einer 
besonderen, nur von einem Teil der Bevölkerung gezahlten, 
die uns zuerst deutlich als ordentliche Abgabe begegnet. 1256 
erteilen die Grafen Johann und Gerhard dem Bischof von 
Lübeck folgendes Privileg: quarnlibet exactionem generalem 
que grevenscat dicitur omnibus episcopi colonis secundum 
privilegium ecclesie in perpetuum relaxamus, set de quibus- 
dam ad quos spectat bollenderscat de consensu eapituli reci- 
piemus annuatim. l ) Hier also wird von der exaetio generalis 
que grevenscat dieilur der hollenderseat als eine besondere 
Art desselben unterschieden; deutlicher im Ausdruck wird noch 
dies Verhältnis, wenn dieselbe Abgabe 1288 holenderengreven- 
seat genannt wird. Der Unterschied von der exaetio generalis 
beruht darauf, daß sie de quibusdam colonis entrichtet wird. 
Wer diese in bezug auf die Steuer besonders gestellten Kolonen 
sind, ergibt sich ohne weiteres aus der besonderen Bezeichnung: 
es sind holländische Kolonisten. Die Urkunde von 1256 ist der 
erste Belag für diesen Holländerschatz; später wird er noch 
wiederholt erwähnt als holenderengrevenscat, hollenderschen- 
scat, 3 ) holdcrschenscat; 4 ) die entsprechende lateinische Bezeich 
nung ist census. 5 ) Der Holländerschatz erscheint von vorn 
herein als ordentliche Abgabe; er wird jährlich erhoben; 3 ) 
der jährliche Betrag ist 27 Pfennige von der Hufe. 7 ) Um ihn 
von der allgemeinen Steuer scheiden zu können, ist es nötig 
>) H. Bd. 2, in. — 2 ) B. L. 3io. — 3 ) B. L. 485. 649. — *) B. L. oo9. e«. 
— 6 ) census qui vulgaritis h. dicitur, B. L. 310. 485. 644. 649. — 6 ) annuatim, 
H. Bd. 2, in. singulis annis B. L. 310. 320. 461. 644. — 7 ) B. L. sio; singulis 
annis . . de quolibet man so viginti seplem denarios.
	        
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