Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

— 15 — 
van vullen komeliken sin betalet, also also id to deine richte 
hört. L ) Mit den letzten Worten wird ausdrücklich auf die Zu 
gehörigkeit der Bede zum Gericht hingewiesen. Dies geschieht 
ebenfalls, indem Johann 111. 1340 dem Kloster Neumünster 
überläßt proprietatem Indien maioris et minoris veile Flint- 
beke . . cum omni utilitate et fructu serviciis et precariis 
que in illa aliquando habuimus. 2 ) Die Beden sind darnach 
Einkünfte, die auf dem Besitz der hohen Gerichtsbarkeit beruhen. 
Deshalb heißt es in einer andern Urkunde Johannes 111. einfach: 
omne ius tarn maius quam minus sive precarias . . volumus 
habere reservatum 3 ) Im 14. Jahrhundert also wird die hohe 
Gerichtsbarkeit ausdrücklich als der Rechtstitel bezeichnet, auf 
den hin die Bede erhoben wird; aber schon im 13. Jahrhundert 
tritt bei Veräußerungen eine enge Beziehung zwischen Bede 
und Gericht hervor, indem sie regelmäßig in einer Hand 
bleiben;^) wir dürfen daher annehmen, daß jenes Verhältnis 
auch schon damals besteht. 
Ist die hohe Gerichtsbarkeit der Rechtstitel, auf den hin 
die Beden gefordert werden, so liegt es nahe, einen ursächlichen 
Zusammenhang zwischen Bede und Gericht anzunehmen. 
Zeumer hat einen solchen wahrscheinlich gemacht, indem er die 
Bede als eine unberechtigte Erweiterung des servitium auf 
faßt, d. h. der Leistungen, welche der Inhaber der Gerichts 
gewalt an den Gerichtstagen zu fordern hatte. 5 ) Dieselben 
bestanden in Beherbergung (mansiones), Unterhalt (paratae) 
und Beförderung (angariae) des Gerichtsherrn, des Grafen 
oder Vogtes. Wo dieser berechtigt war, gewisse Forderungen 
zu erheben, konnten leicht weitere ursprünglich unberechtigte, 
daher als peticiones bezeichnete Forderungen anknüpfen. In 
verschiedenen Territorien finden sich Belege dafür, daß dies der 
') V. 1345. Nov. 10. — -) H. Bd. 3, 1057. — 8 ) V. 1349. Dez. 6. - 
4 ) Nur wenig Fälle finden sich im 13. Jahrhundert, in denen Ritter das 
Gericht zu Lehen haben, der Graf aber die Bede bezieht: U. Bd. 2, 219. 
8. L. 147; vgl. S. 49 f. In andern Urkunden, wo bei Überlassung des Ge 
richts ein grevenscat neben lantwere und borchwerc reserviert wird, handelt 
es sich um eine besondere außerordentliche Steuer, vgl. S. 33. — 6 ) Zeumer, 
a. a. O. S. 47.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.