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van vullen komeliken sin betalet, also also id to deine richte
hört. L ) Mit den letzten Worten wird ausdrücklich auf die Zu
gehörigkeit der Bede zum Gericht hingewiesen. Dies geschieht
ebenfalls, indem Johann 111. 1340 dem Kloster Neumünster
überläßt proprietatem Indien maioris et minoris veile Flint-
beke . . cum omni utilitate et fructu serviciis et precariis
que in illa aliquando habuimus. 2 ) Die Beden sind darnach
Einkünfte, die auf dem Besitz der hohen Gerichtsbarkeit beruhen.
Deshalb heißt es in einer andern Urkunde Johannes 111. einfach:
omne ius tarn maius quam minus sive precarias . . volumus
habere reservatum 3 ) Im 14. Jahrhundert also wird die hohe
Gerichtsbarkeit ausdrücklich als der Rechtstitel bezeichnet, auf
den hin die Bede erhoben wird; aber schon im 13. Jahrhundert
tritt bei Veräußerungen eine enge Beziehung zwischen Bede
und Gericht hervor, indem sie regelmäßig in einer Hand
bleiben;^) wir dürfen daher annehmen, daß jenes Verhältnis
auch schon damals besteht.
Ist die hohe Gerichtsbarkeit der Rechtstitel, auf den hin
die Beden gefordert werden, so liegt es nahe, einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen Bede und Gericht anzunehmen.
Zeumer hat einen solchen wahrscheinlich gemacht, indem er die
Bede als eine unberechtigte Erweiterung des servitium auf
faßt, d. h. der Leistungen, welche der Inhaber der Gerichts
gewalt an den Gerichtstagen zu fordern hatte. 5 ) Dieselben
bestanden in Beherbergung (mansiones), Unterhalt (paratae)
und Beförderung (angariae) des Gerichtsherrn, des Grafen
oder Vogtes. Wo dieser berechtigt war, gewisse Forderungen
zu erheben, konnten leicht weitere ursprünglich unberechtigte,
daher als peticiones bezeichnete Forderungen anknüpfen. In
verschiedenen Territorien finden sich Belege dafür, daß dies der
') V. 1345. Nov. 10. — -) H. Bd. 3, 1057. — 8 ) V. 1349. Dez. 6. -
4 ) Nur wenig Fälle finden sich im 13. Jahrhundert, in denen Ritter das
Gericht zu Lehen haben, der Graf aber die Bede bezieht: U. Bd. 2, 219.
8. L. 147; vgl. S. 49 f. In andern Urkunden, wo bei Überlassung des Ge
richts ein grevenscat neben lantwere und borchwerc reserviert wird, handelt
es sich um eine besondere außerordentliche Steuer, vgl. S. 33. — 6 ) Zeumer,
a. a. O. S. 47.