Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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die Grenzverteidigung oblag, ') aber damit waren die übrigen 
keineswegs vom Kriegsdienst entbunden. Bei einem feindlichen 
Angriff rief einen jeden die Pflicht der Landwehr, und bei 
Heerfahrten konnte der Graf ebenfalls das gesamte Volk auf 
bieten. So ruhte hier die Kriegsdienstpflicht im wesentlichen 
noch auf der Gesamtheit zu einer Zeit, wo im Innern des 
deutschen Reichs nur noch die Ritter mit ihren Mannen aus 
zogen. Es fehlte also hier die Voraussetzung für das Bestehen 
einer Heersteuer, die Scheidung der Bevölkerung in einen 
kriegerischen und einen nichtkriegerischen Teil. Ebensowenig 
läßt die Beziehung, in welcher die Bede (Grafenschatz) in den 
Urkunden zum Heerdienst steht, die Möglichkeit offen, in ihr ein 
Entgelt für diesen zu sehen. Vom Aufgebot wurden häufig 
die Hintersassen geistlicher Stifter befreit, wenn auch immer 
erst durch ein besonderes Privileg; hier hätte eine Steuer als 
Ersatz eintreten können. Aber an sich schon ist das unwahr 
scheinlich; denn damit wäre die erteilte Vergünstigung gewisser 
maßen wieder aufgehoben worden, während doch die Privi 
legierung geistlichen Guts einen frommen Zweck verfolgte. 
Außerdem blieb immer die Landwehrpflicht bestehen, eine nicht 
so selten geforderte Leistung bei den fortwährenden kriegerischen 
Verwicklungen der Grafen. Die Bede — oder der Grafenschatz 
als besondere Leistung — können endlich deshalb keinenfalls 
ein Ersatz für militärischen Dienst gewesen sein, weil in zahl 
reichen Urkunden zugleich mit ihnen auch die Heerfahrt erlassen 
wird. Schon die früheste Urkunde, in der wir den Grafen 
über Beden verfügen sehen, befreit 1189 die Kolonen des 
Klosters Reinfeld ab omni ob8sguio petioionibus st sxpsckitio- 
nibus;^) ebenso erhalten 1222 die des Klosters Preetz Freiheit 
ab omni sxpsckisions pstisions vsxutions grsvsnseut. 8 ) Die 
— 1226 gegen Dänemark generalis omnium holtsatorum expeditio, 
H. Bd. 1, 446. — Noch 1342 bietet Graf Heinrich II. auf omnes inhabitantes 
der Kirchspiele ve^esvletbe, vvilstria, brokdorp und vlethe. Urkunden 
sammlung für Schlesw.-Holst.-Laucnburg. Gesch., Bd. 2, 93. 
r ; Nitzsch, Der holsteinische Adel im 12. Jahrhundert. Allgem. Monats 
schrift für Wissenschaft und Literatur, Jahrg. 1854. — s ) H. Bd. 1, 164. — 
8 ) II. Bd. 1, 387, vgl. 415. 446. 476. 557. ß. L. 133. 138. 8. L. Bd. 1, 244.
	        
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