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die Grenzverteidigung oblag, ') aber damit waren die übrigen
keineswegs vom Kriegsdienst entbunden. Bei einem feindlichen
Angriff rief einen jeden die Pflicht der Landwehr, und bei
Heerfahrten konnte der Graf ebenfalls das gesamte Volk auf
bieten. So ruhte hier die Kriegsdienstpflicht im wesentlichen
noch auf der Gesamtheit zu einer Zeit, wo im Innern des
deutschen Reichs nur noch die Ritter mit ihren Mannen aus
zogen. Es fehlte also hier die Voraussetzung für das Bestehen
einer Heersteuer, die Scheidung der Bevölkerung in einen
kriegerischen und einen nichtkriegerischen Teil. Ebensowenig
läßt die Beziehung, in welcher die Bede (Grafenschatz) in den
Urkunden zum Heerdienst steht, die Möglichkeit offen, in ihr ein
Entgelt für diesen zu sehen. Vom Aufgebot wurden häufig
die Hintersassen geistlicher Stifter befreit, wenn auch immer
erst durch ein besonderes Privileg; hier hätte eine Steuer als
Ersatz eintreten können. Aber an sich schon ist das unwahr
scheinlich; denn damit wäre die erteilte Vergünstigung gewisser
maßen wieder aufgehoben worden, während doch die Privi
legierung geistlichen Guts einen frommen Zweck verfolgte.
Außerdem blieb immer die Landwehrpflicht bestehen, eine nicht
so selten geforderte Leistung bei den fortwährenden kriegerischen
Verwicklungen der Grafen. Die Bede — oder der Grafenschatz
als besondere Leistung — können endlich deshalb keinenfalls
ein Ersatz für militärischen Dienst gewesen sein, weil in zahl
reichen Urkunden zugleich mit ihnen auch die Heerfahrt erlassen
wird. Schon die früheste Urkunde, in der wir den Grafen
über Beden verfügen sehen, befreit 1189 die Kolonen des
Klosters Reinfeld ab omni ob8sguio petioionibus st sxpsckitio-
nibus;^) ebenso erhalten 1222 die des Klosters Preetz Freiheit
ab omni sxpsckisions pstisions vsxutions grsvsnseut. 8 ) Die
— 1226 gegen Dänemark generalis omnium holtsatorum expeditio,
H. Bd. 1, 446. — Noch 1342 bietet Graf Heinrich II. auf omnes inhabitantes
der Kirchspiele ve^esvletbe, vvilstria, brokdorp und vlethe. Urkunden
sammlung für Schlesw.-Holst.-Laucnburg. Gesch., Bd. 2, 93.
r ; Nitzsch, Der holsteinische Adel im 12. Jahrhundert. Allgem. Monats
schrift für Wissenschaft und Literatur, Jahrg. 1854. — s ) H. Bd. 1, 164. —
8 ) II. Bd. 1, 387, vgl. 415. 446. 476. 557. ß. L. 133. 138. 8. L. Bd. 1, 244.