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et gravamine . . , und in einer späteren Bestätigung dieser
Urkunde wird an derselben Stelle verboten: aliquas exactiones
vel paticiones facere. 2 ) Im Jahre 1189 befreit zum ersten
Mal der Graf von Holstein, Adolf III., von Abgaben: bei
Landschenkungen an das Kloster Reinfeld bestimmt er: omnes
qm intra predictos terminos sunt constituti, ab omni obsepuio
petitionibus et expeditionibus liberos esse constituimus. 3 )
Von jetzt an erscheint der Graf stets als derjenige, welcher
die Abgaben erläßt, ihn müssen wir daher als den Empfänger
derselben ansehn. Aber dies gilt auch für die Zeit vorher.
Wenn auch Lothar es ist, der die Abgabenfreiheit der Be
sitzungen des Klosters Neumünster ausspricht, unter denen, deren
Ansprüche damit ausgeschlossen werden, wird der comes ge
nannt. Also schon in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts
sehen wir die holsteinischen Grafen gewisse Abgaben in ihrem
Lande erheben.
Die Namen für diese Abgaben, die in den ältesten Ur
kunden sehr wechseln, werden bald bestimmter. Am häufigsten
finden sich exaetio, petitio, später auch precaria; von deutschen
Bezeichnungen grevenseat, zuerst 1222; spät und vereinzelt nur
erscheint bede. Daß von den verschiedenen Ausdrücken nicht
auf sachliche Verschiedenheit geschlossen werden darf, zeigen die
Verbindungen, in denen sie vorkommen. Oft scheinen petitio
und exaetio etwas verschiedenes bedeuten zu wollen, wenn sie
nämlich unverbunden oder mit et verbunden neben einander
stehen,schon weniger, wenn vel und seu steht. 6 ) Direkt aus
geschlossen wird dies, wenn für den Ausdruck peticiones et
omnes exactiones in der Bestätigungsurkunde einfach peticiones
gesetzt wird. 7 ) Auch grevenseat erscheint vielfach selbständig
neben exaetio, petieio. 8 ) Wie unmöglich es aber ist, nach den
') tt. Bd. 1,123 — ') H. Bd. 1,132. — ") H. Bd. 1,164 — 4 ) Wenn
Konrad III. von einem regius fiscus spricht, so weist dies wohl noch auf
die ursprünglich^. Stellung des Grafen als eines königlichen Beamten hin
Vgl. Brunner, Das gerichtliche Exekutionsrecht der Babenberger. Wiener
Sitzungsberichte 47, S. 341, wo eine ähnliche Urkundenstelle (für das Bis
tum Passau) so gedeutet wird. — 6 ) H. Bd. 1, 415. 288. 597. Bd. 2, 781.
- ®) H. Bd. 1, 132. Bd. 2, 763. — ’) H. Bd. 1, 225, vgl. 8. L. Bd. 1,10.
— ®) B. L. 128. 133, vgl. aber 135.