Full text: Die ordentliche Bede der Grafschaft Holstein (bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts)

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et gravamine . . , und in einer späteren Bestätigung dieser 
Urkunde wird an derselben Stelle verboten: aliquas exactiones 
vel paticiones facere. 2 ) Im Jahre 1189 befreit zum ersten 
Mal der Graf von Holstein, Adolf III., von Abgaben: bei 
Landschenkungen an das Kloster Reinfeld bestimmt er: omnes 
qm intra predictos terminos sunt constituti, ab omni obsepuio 
petitionibus et expeditionibus liberos esse constituimus. 3 ) 
Von jetzt an erscheint der Graf stets als derjenige, welcher 
die Abgaben erläßt, ihn müssen wir daher als den Empfänger 
derselben ansehn. Aber dies gilt auch für die Zeit vorher. 
Wenn auch Lothar es ist, der die Abgabenfreiheit der Be 
sitzungen des Klosters Neumünster ausspricht, unter denen, deren 
Ansprüche damit ausgeschlossen werden, wird der comes ge 
nannt. Also schon in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts 
sehen wir die holsteinischen Grafen gewisse Abgaben in ihrem 
Lande erheben. 
Die Namen für diese Abgaben, die in den ältesten Ur 
kunden sehr wechseln, werden bald bestimmter. Am häufigsten 
finden sich exaetio, petitio, später auch precaria; von deutschen 
Bezeichnungen grevenseat, zuerst 1222; spät und vereinzelt nur 
erscheint bede. Daß von den verschiedenen Ausdrücken nicht 
auf sachliche Verschiedenheit geschlossen werden darf, zeigen die 
Verbindungen, in denen sie vorkommen. Oft scheinen petitio 
und exaetio etwas verschiedenes bedeuten zu wollen, wenn sie 
nämlich unverbunden oder mit et verbunden neben einander 
stehen,schon weniger, wenn vel und seu steht. 6 ) Direkt aus 
geschlossen wird dies, wenn für den Ausdruck peticiones et 
omnes exactiones in der Bestätigungsurkunde einfach peticiones 
gesetzt wird. 7 ) Auch grevenseat erscheint vielfach selbständig 
neben exaetio, petieio. 8 ) Wie unmöglich es aber ist, nach den 
') tt. Bd. 1,123 — ') H. Bd. 1,132. — ") H. Bd. 1,164 — 4 ) Wenn 
Konrad III. von einem regius fiscus spricht, so weist dies wohl noch auf 
die ursprünglich^. Stellung des Grafen als eines königlichen Beamten hin 
Vgl. Brunner, Das gerichtliche Exekutionsrecht der Babenberger. Wiener 
Sitzungsberichte 47, S. 341, wo eine ähnliche Urkundenstelle (für das Bis 
tum Passau) so gedeutet wird. — 6 ) H. Bd. 1, 415. 288. 597. Bd. 2, 781. 
- ®) H. Bd. 1, 132. Bd. 2, 763. — ’) H. Bd. 1, 225, vgl. 8. L. Bd. 1,10. 
— ®) B. L. 128. 133, vgl. aber 135.
	        
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