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zunächst, als noch Trassant und Trassat notwendig Socien waren
— demnach für die Schuld, die einer von ihnen im Betriebe des
Handelsgewerbes einging, solidarisch hafteten gleich der An
erkennung, daß die Societät, insbesondere der Trassat, dem Ur
kundenberechtigten gegenüber zahlungspflichtig sei; 5 6 ) Annahme
verweigerung, Protest, konnte sich nur darauf stützen, daß der
Bezogene nicht Socius des Trassanten sei.
Allmählich lockerten sich aber die Beziehungen zwischen
Trassant und Trassat, wir begegnen Tratten auf Personen, die
weder Socius noch Mandatar des Trassanten sind. Dies mußte
den Charakter der Annahme beeinflussen. Nach Freundt 6 )
wurde sie zur Übernahme einer neuen Verpflichtung; was Huvelin 7 )
mit Recht dahin corrigiert, daß zunächst das Accept noch An
erkenntnis einer bestehenden Schuld bleibt: aber nicht gegründet
auf die Societät, sondern auf die Deckung. Durch das Accept
bekennt Bezogener Deckung vom Aussteller in Händen zu haben
und verpflichtet sich zur Zahlung an den Wechselinhaber aus
dieser Deckung. Die weiteren Stufen der Entwickelung waren dann;
die Präsumtion ,,1’acceptation suppose la provision“ und schließlich
unser Standpunkt: das Accept eine abstrakte Verpflichtung! So
ist also im Laufe der Entwickelung mit der Stellung des Trassaten
zum Trassanten der Charakter der Annahme ein anderer geworden;
der Trassat ist nur noch verpflichtet, wenn er acceptiert; er
braucht sich aber gegen die Annahmepräsumtion — weil sie
nicht mehr besteht — nicht zu verwahren, braucht seine Weigerung,
seinen Protest nicht mehr zu erklären: nunmehr liegt die Fest
stellung der Wechselnot im Interesse nicht mehr des Bezogenen,
sondern des Präsentanten.
Schriftlichkeit des Accepts wurde erwünscht, als mit der
Zeit der Wechsel aus dem einfachen Anweisungsbrief zum ein
zulösenden Präsentationspapier wurde, die Annahmeerklärung also
auf die bloße Vorzeigung hin zu erfolgen hatte. In Erinnerung
an die früher gewohnte ausdrückliche protestatio verlangten Statuten
(z. B. Lucca 1376), daß der Trassat auch seine Weigerung
5 ) Wechselrecht der Postglossatoren I. 1899. S. 104.
6 ) a. a. O. S. 105.
7 ) Annales de droit commercial XV. 12. 14.
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