Thesen.
i.
A stiehlt dem B eine Uhr, die — was er nicht wußte —
ihm selbst gehört: er kann nicht wegen versuchten Diebstahls
bestraft werden.
II.
Mit der Vereinigung sämtlicher Aktien in einer Hand ist
die Aktiengesellschaft aufgelöst.
III.
Auf Grund des § 904 des B. G. B. kann auch bei schuldhaft
seitens des Täters herbeigeführtem Notstände Sachbeschädigung,
Diebstahl oder eine andere Einwirkung auf fremde Sachen straflos
sein.
IV.
Dem Erfordernis des Art. 4 no. 5 der Allg. Deutschen
Wechselordnung ist nicht entsprochen, wenn der Name des Aus
stellers von einem Beauftragten unter Weglassung des eigenen
Namens unter den Wechsel gesetzt ist.
V.
Die Bestimmung des Art. 78 der Reichsverfassung, wonach
Verfassungsänderungen als abgelehnt gelten, wenn sie im Bundesrat
14 Stimmen gegen sich haben, ist auf die frage, ob eine Ver
fassungsänderung vorliegt, nicht anzuwenden: diese Frage ist
vielmehr durch einfache Majorität zu entscheiden.
VI.
Wer als Prokurist oder auf Grund sonstiger Vollmacht das
kaufmännische Geschäft eines Minderjährigen führt, der nach Art
eines Handlungsgehilfen, also in unselbständiger Weise mitarbeitet,
unterliegt der eventuellen strafrechtlichen Verantwortung auf Grund
der §§ 239 ff. der Konkursordnung, z. B. wenn der Minderjährige
seine Zahlungen eingestellt hat und die Geschäftsbücher un
ordentlich geführt sind.