Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

Thesen. 
i. 
A stiehlt dem B eine Uhr, die — was er nicht wußte — 
ihm selbst gehört: er kann nicht wegen versuchten Diebstahls 
bestraft werden. 
II. 
Mit der Vereinigung sämtlicher Aktien in einer Hand ist 
die Aktiengesellschaft aufgelöst. 
III. 
Auf Grund des § 904 des B. G. B. kann auch bei schuldhaft 
seitens des Täters herbeigeführtem Notstände Sachbeschädigung, 
Diebstahl oder eine andere Einwirkung auf fremde Sachen straflos 
sein. 
IV. 
Dem Erfordernis des Art. 4 no. 5 der Allg. Deutschen 
Wechselordnung ist nicht entsprochen, wenn der Name des Aus 
stellers von einem Beauftragten unter Weglassung des eigenen 
Namens unter den Wechsel gesetzt ist. 
V. 
Die Bestimmung des Art. 78 der Reichsverfassung, wonach 
Verfassungsänderungen als abgelehnt gelten, wenn sie im Bundesrat 
14 Stimmen gegen sich haben, ist auf die frage, ob eine Ver 
fassungsänderung vorliegt, nicht anzuwenden: diese Frage ist 
vielmehr durch einfache Majorität zu entscheiden. 
VI. 
Wer als Prokurist oder auf Grund sonstiger Vollmacht das 
kaufmännische Geschäft eines Minderjährigen führt, der nach Art 
eines Handlungsgehilfen, also in unselbständiger Weise mitarbeitet, 
unterliegt der eventuellen strafrechtlichen Verantwortung auf Grund 
der §§ 239 ff. der Konkursordnung, z. B. wenn der Minderjährige 
seine Zahlungen eingestellt hat und die Geschäftsbücher un 
ordentlich geführt sind.
	        
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