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„drawer and indorsers,“ aber mit diesem Protest nur die Folge
verknüpft ist, daß der Wechsel zu Ehren angenommen werden
kann. 181 82 )
17.
M a r t i n i u s 1S2 ) will neuerdings die Art der Beurkundung
der Intervention abändern. Nach ihm soll „eine beglaubigte Ab
schrift des Wechsels mit dem Vermerk über die amtliche Vor
legung desselben zur Annahme — davon, daß auch der negative
„Erfolg zu bescheinigen ist, sehen wir hier ab I — in Verbindung
„mit dem darunter zu setzenden Zeugnisse des Wechselinhabers über
„die erfolgte Ehrenannahme unter Angabe des Honoraten als
„Unterlage für den Regreß vollkommen ausreichen.“ „Die
„Ehrenannahme könne . . in blanco bezeugt und einem Priv^t-
„beauftragten (Kassenboten) die Ausfüllung mit dem Namen des
„Honoraten gegen Erteilung des Ehrenaccepts unbedenklich über
lassen werden.“
Entsprechend soll es ausreichen, „wenn der Wechselinhaber
„in der Quittung unter dem Proteste mangels Zahlung, welche
„er dem Ehrenzahler erteilt, angiebt, zu wessen Ehren die Ehren-
,,Zahlung erfolgte.“
Wir können, uns diesem Vorschläge nicht anschließen. Denn
niemals kann eine Urkundsperson eine Tatsache in blanco bezeugen
ihren Namen unter ein nachträglich von fremder Hand auszufüllendes
Dokument setzen.
Daß aber die Konstatierung der erfolgten Ehrenannahme
oder Ehrenzahlung nicht dem Wechselinhaber selbst überlassen
bleiben kann, hat u. E. G r ü nhut 183 ) durch Nachweis der mit
einem solchen Vorgehen verbundenen Kollusionsgefahren über
zeugend nachgewiesen: Darin freilich hat Martini u s Recht,
— und darauf weist auch Grünhut a. a. O. hin — daß die
Bezeugung lediglich der Bereitwilligkeitserklärung zur Intervention
keine ausreichende Grundlage für die Geltendmachung der Rechte
eines Intervenienten abgeben kann.
m ) Chalmers, Commentar zu sect. 51. 5 der W.-O.
l82 ) Notar-Zeitg. 1904 S. 600/601.
I8S ) „Wechselintervenlion,* 1 in seiner Zeitschrift Bd. XX 1893 S. 37—47.