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des Zeitsichtwechsels ist nichts zu erinnern und die I rcnnung von
„Visum“ und „Accept“ mit Grünhut, 177 ) Bernstein 178 ) und
anderen zu verwerfen.
Sogar England setzt in seiner Wechselordnung den Protest
mangels Datierung der Sicht als etwas Natürliches voraus, indem
Sect. 14. 3 bestimmt: „where a bill is payable at a fixed period
after sight, the time begins to run from the date of the acceptance
if the bill be accepted and from the date of noting or protest,
if the bill be noted or protested for non-acceptance or for non-
delivery.“ 179
Gegen die Bestimmung des Art. 29 der A. D. W. O. wendet .
sich Cohn , 180 ) indem er es für sinnlos erklärt, daß zunächst
von dem unsicheren Acccptanten Sicherheit gefordert und beim
Ausbleiben Protest erhoben werden müsse, um gegen die Garanten
Regreß zu nehmen, sowie daß in diesem Fall nur Sekuritäts- nicht
Remboursregreß gegeben werde. Cohn citiert Burkhardt-Fürsten
berger : „Welche Sicherheit könne ein in Konkurs geratener Ac-
ceptant noch bieten ? Solle er etwa durch Pfandbestellung die
Masse defraudieren oder Bürgen mit in seinen Ruin ziehen?“
Uns scheint aber zunächst, daß dieselben Gründe, welche
dafür sprechen, daß der in Konkurs geratene Schuldner bei Verfall
um Zahlung angegangen werden muß — siehe oben S 67! —
auch dafür sprechen, daß von jenem zunächst Sicherheit verlangt
werden muß.
Ob aber bei Konkurs des Wechselacceptanten es sich recht
fertigt Remboursregreß anstatt Sekuritätsregreß zuzulassen, ist eine
Streitfrage, welche im Rahmen unserer Darstellung nicht entschieden
werden kann. Das englische Recht ist insofern inconsequent, als
es mangels Annahme des Wechsels Remboursregreß giebt, dagegen
im Falle des Konkurses des Acccptanten zwar auch anheimstellt
cause the bill to be protested for better security against the
ui) Wechsel-Recht I, S. 387.
178 ) Revision der W.-O. S. 23.
m ) Ebenso; „The sight must appear in a legel way, which is either
„by the parties Accepling the bill or by protest for non-acceptance“ (Chitty
S. 265 der 78 er Ausg. cit, Späing.)
18 °) a. a. O. S. 72.