Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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also der Protest nur zu erklären, wenn der Protestat handlungs 
unfähig ist und dies dem Wechselinhaber nachweislich bekannt 
war oder bekannt, sein mußte: letzteres wird der Richter nur 
annehmen, wenn ganz besondere Umstände darauf hinweisen. 
16. 
Was den Protest mangels Annahme betrifft, so ist nach 
unsern Darlegungen über ihn nur weniges noch hinzuzufügen. 
Im Prinzip wird mit Recht von unserer A. D. W. O. der Regreß 
anspruch nicht von der Erhebung des Protestes mangels Annahme 
abhängig gemacht. 
Unberechtigt ist es aber, in dem Falle des Art. 24, Abs. 2 
die Präsentation zur Annahme bei Verlust des wechselmäßigen 
Regreßanspruchs gegen den Aussteller und die Indossanten vor 
zuschreiben : nämlich dann, wenn der Aussteller eines Domizil 
wechsels die Präsentation zur Annahme vorgeschrieben hat. 
Wir sind mit Cohn m ) der Ansicht, daß es sich mit dem 
Geiste unseres heutigen Wechselrechts nicht mehr verträgt, den 
Inhaber eines Wechsels zu zwingen, die Interessen des Ausstellers 
wahrzunehmen, indem er den Domizilwechsel zur Annahme vorlegt: 
„Der Inhaber ist kein Mandatar des Ausstellers, es sollte daher 
„auch nicht gegen seinen eigenen Wunsch das Accept im Interesse 
„des Ausstellers zu besorgen haben.“ Grünhut’s 176 ) Begründung 
der Vorschrift des Art. 24, Abs. 2 ist wohl geeignet klarzumachen, 
daß diese Vorschrift in ein Wechselrecht, das auf der Mandats- 
theorie aufgebaut ist, hineinpaßt, zugleich aber erweist sie, daß 
jene Norm in unserem heutigen abstrakten und strikten Wechselrecht 
keinen Platz mehr behaupten kann. Noch unberechtigter als die 
Vorschrift des Art. 24, Abs. 2 der A. D. W. O. sind, nach dem 
Gesagten, die weiter gehenden Normen der ausländischen Wechsel 
ordnungen, z. B. der Bills of Exchange Act. sect. 39. 
Gegen die Notwendigkeit der Annahmepräsentation bezw. 
des Protestes'bei Nichtannahme oder Nichtdatierung der Annahme 
”°) Zeitschrift für vergl. Rechtswissenschaft, IV. S. 51; ebenso Leist, 
W.-Pr. und seine Reform S. 39 ff. 
m ) Wechsel-Recht, 1897 II, S. 199.
	        
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