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und Stelle nicht möglich war, weil etwa die Sterbewohnung ver
schlossen gefunden wurde.
Die Feststellung im Protest, daß der Protestat verstorben
und die Sterbewohnung vom Protestbeamten aufgesucht sei, muß
u. E. auf einer amtlichen Auskunft beruhen, da nur so den
Regreßschuldnern gegenüber die Präsentation — bezw. deren Ver
such — an die Erben des Hauptschuldners gerechtfertigt erscheint.
Weder nach französischem noch nach italienischem noch
nach englischem Recht 178 ) macht der Tod des Wechselschuldners
Präsentation zur Zahlung bezw. Protest überflüssig.
Wie nun aber, wenn der Wechselschuldner handlungsunfähig
ist? Ist der Protest ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter gegen
über zu erheben? Im Gegensatz zum R. O. H. G. 1 ' 4 ) halten wir,
weil der Protest doch keine leere Formalität, sondern Beurkundung
der Präsentation zur Zahlung und des negativen Erfolgs derselben
darstellt, und weil wer handlungsunfähig ist, weder gültig zahlen noch
gültig die Zahlung verweigern kann, Präsentation und Protest gegen
über dem offensichtlich Geisteskranken für sinnlos und wirkungslos.
Vielmehr ist in diesem Falle der gesetzliche Vertreter diejenige
Person, welcher der Wechsel zur Zahlung vorzulegen ist.
Es ergeben sich keine Schwierigkeiten, wenn der gesetzliche
Vertreter auf dem Wechsel genannt ist: Dann muß die Zahlung
bei ihm gesucht werden.
In dem Falle aber, wo dem Wechselinhaber der gesetzliche
Vertreter nicht auf dem Wechsel namhaft gemacht ist, genügt
Nachfrage nach jenem in der Wohnung des Handlungsunfähigen,
eventuell Platzprotest.
Ergiebt sich die Handlungsunfähigkeit des Wechselpräsentaten
nicht aus dem Wechsel, und mußte sie dem Wechselinhaber auch
nicht nachweislich bekannt sein, so ist die Zahlungspräsentation
ih n gegenüber gültig, ebenso seine Zahlungsverweigerung rechts
wirksam, der Protest also unanfechtbar, auch wenn der Wechsel-
präsentat tatsächlich handlungsunfähig war. Für ungültig ist
17S ) Lyon-Caen et Renault, a. a. O.; Vidari a. a. O.; Bills of exchange
Act. 1882, Sect. 45. 7, hierzu Note von Chalmers, Coramentar 1900,
”*) Entsch. Bd. 24, S. 26,