Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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und Stelle nicht möglich war, weil etwa die Sterbewohnung ver 
schlossen gefunden wurde. 
Die Feststellung im Protest, daß der Protestat verstorben 
und die Sterbewohnung vom Protestbeamten aufgesucht sei, muß 
u. E. auf einer amtlichen Auskunft beruhen, da nur so den 
Regreßschuldnern gegenüber die Präsentation — bezw. deren Ver 
such — an die Erben des Hauptschuldners gerechtfertigt erscheint. 
Weder nach französischem noch nach italienischem noch 
nach englischem Recht 178 ) macht der Tod des Wechselschuldners 
Präsentation zur Zahlung bezw. Protest überflüssig. 
Wie nun aber, wenn der Wechselschuldner handlungsunfähig 
ist? Ist der Protest ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter gegen 
über zu erheben? Im Gegensatz zum R. O. H. G. 1 ' 4 ) halten wir, 
weil der Protest doch keine leere Formalität, sondern Beurkundung 
der Präsentation zur Zahlung und des negativen Erfolgs derselben 
darstellt, und weil wer handlungsunfähig ist, weder gültig zahlen noch 
gültig die Zahlung verweigern kann, Präsentation und Protest gegen 
über dem offensichtlich Geisteskranken für sinnlos und wirkungslos. 
Vielmehr ist in diesem Falle der gesetzliche Vertreter diejenige 
Person, welcher der Wechsel zur Zahlung vorzulegen ist. 
Es ergeben sich keine Schwierigkeiten, wenn der gesetzliche 
Vertreter auf dem Wechsel genannt ist: Dann muß die Zahlung 
bei ihm gesucht werden. 
In dem Falle aber, wo dem Wechselinhaber der gesetzliche 
Vertreter nicht auf dem Wechsel namhaft gemacht ist, genügt 
Nachfrage nach jenem in der Wohnung des Handlungsunfähigen, 
eventuell Platzprotest. 
Ergiebt sich die Handlungsunfähigkeit des Wechselpräsentaten 
nicht aus dem Wechsel, und mußte sie dem Wechselinhaber auch 
nicht nachweislich bekannt sein, so ist die Zahlungspräsentation 
ih n gegenüber gültig, ebenso seine Zahlungsverweigerung rechts 
wirksam, der Protest also unanfechtbar, auch wenn der Wechsel- 
präsentat tatsächlich handlungsunfähig war. Für ungültig ist 
17S ) Lyon-Caen et Renault, a. a. O.; Vidari a. a. O.; Bills of exchange 
Act. 1882, Sect. 45. 7, hierzu Note von Chalmers, Coramentar 1900, 
”*) Entsch. Bd. 24, S. 26,
	        
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