Full text: Über die Notwendigkeit des Wechselprotestes

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nach den Erben zu fragen und Vorlegung des Wechsels an diese 
zu versuchen. Wenn dem Beamten in der Sterbewohnung des 
Protestaten mitgeteilt sei, daß dieser gestorben wäre, so soll nach 
dem Erkenntnis des R. G. die Lage nicht anders sein, als wenn 
der Beamte in der aktuellen Wohnung des lebenden Schuldners 
diesen nicht antreffe: es werde also in beiden Fällen lediglich 
ein Platzprotest erhoben. 
Aber warum verlangt denn das R. G. Aufsuchung der 
Sterbewohnung ? Es begründet dies damit, daß die Vorkehrungen 
zur Einlösung, welche etwa vom Verstorbenen getroffen sein 
könnten, an diese Lokalität gebunden seien, will aber hieraus 
nicht gefolgert wissen, daß der Protestbeamte Nachforschungen 
in dieser Richtung anzustellen habe. Das ist widerspruchsvoll: 
denn wenn die Wahrscheinlichkeit zugegeben wird, daß der 
Wechsel in der Sterbewohnung bezahlt wird und wenn deshalb 
die Aufsuchung der Sterbewohnung verlangt wird, so kann das 
doch nur heißen; die Sterbewohnung soll aufgesucht werden, 
weil die Erben vielleicht dort zu treffen sind. Dann aber er- 
giebt sich von selbst die Forderung, daß nach den Erben 
wenigstens gefragt werden und so die Präsentation des Wechsels 
zur Zahlung versucht werden muß. 
Wenn also, wie sich ergiebt, nicht nur Aufsuchung der 
Sterbewohnung und Feststellung des Todes des Protestaten, sondern 
außerdem noch ein Präsentationsversuch an etwaige Erben durch 
den Protest nachgewiesen werden muß, so fragt es sich doch, 
wann diese Erfordernisse als vorhanden und demnach das Regreß 
recht des Wechselinhabers als gewahrt anzusehen ist. 
Um nicht in häufigen Fällen die Erhebung eines gültigen 
Protestes unmöglich zu machen, darf man von dem Wechselin 
haber allerdings keine eingehende Nachforschung nach den Erben 
des verstorbenen Protestaten verlangen: es muß zur Gültigkeit 
des Protestes genügen, wenn er nächweist, daß der Beamte in 
der letzten Wohnung des verstorbenen Hauptschuldners auf seine 
Nachfrage nach den Erben keine sich als solche oder deren Ver 
treter ausgebende Person getroffen habe. Ja, die ausdrückliche 
Nachfrage nach den Erben braucht nicht einmal stattzufinden, 
wenn sich aus dem Protest im ganzen ergiebt, daß sie an Ort
	        
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