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nach den Erben zu fragen und Vorlegung des Wechsels an diese
zu versuchen. Wenn dem Beamten in der Sterbewohnung des
Protestaten mitgeteilt sei, daß dieser gestorben wäre, so soll nach
dem Erkenntnis des R. G. die Lage nicht anders sein, als wenn
der Beamte in der aktuellen Wohnung des lebenden Schuldners
diesen nicht antreffe: es werde also in beiden Fällen lediglich
ein Platzprotest erhoben.
Aber warum verlangt denn das R. G. Aufsuchung der
Sterbewohnung ? Es begründet dies damit, daß die Vorkehrungen
zur Einlösung, welche etwa vom Verstorbenen getroffen sein
könnten, an diese Lokalität gebunden seien, will aber hieraus
nicht gefolgert wissen, daß der Protestbeamte Nachforschungen
in dieser Richtung anzustellen habe. Das ist widerspruchsvoll:
denn wenn die Wahrscheinlichkeit zugegeben wird, daß der
Wechsel in der Sterbewohnung bezahlt wird und wenn deshalb
die Aufsuchung der Sterbewohnung verlangt wird, so kann das
doch nur heißen; die Sterbewohnung soll aufgesucht werden,
weil die Erben vielleicht dort zu treffen sind. Dann aber er-
giebt sich von selbst die Forderung, daß nach den Erben
wenigstens gefragt werden und so die Präsentation des Wechsels
zur Zahlung versucht werden muß.
Wenn also, wie sich ergiebt, nicht nur Aufsuchung der
Sterbewohnung und Feststellung des Todes des Protestaten, sondern
außerdem noch ein Präsentationsversuch an etwaige Erben durch
den Protest nachgewiesen werden muß, so fragt es sich doch,
wann diese Erfordernisse als vorhanden und demnach das Regreß
recht des Wechselinhabers als gewahrt anzusehen ist.
Um nicht in häufigen Fällen die Erhebung eines gültigen
Protestes unmöglich zu machen, darf man von dem Wechselin
haber allerdings keine eingehende Nachforschung nach den Erben
des verstorbenen Protestaten verlangen: es muß zur Gültigkeit
des Protestes genügen, wenn er nächweist, daß der Beamte in
der letzten Wohnung des verstorbenen Hauptschuldners auf seine
Nachfrage nach den Erben keine sich als solche oder deren Ver
treter ausgebende Person getroffen habe. Ja, die ausdrückliche
Nachfrage nach den Erben braucht nicht einmal stattzufinden,
wenn sich aus dem Protest im ganzen ergiebt, daß sie an Ort